EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-523/20; ungarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Begriffs „rechtmäßiger Wohnsitz“ iSd Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 (Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen); Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts; Ausdehnung der A 1–Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben; Drittstaatsangehörige – die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhalten, über eine von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erklärung über ihren Unterkunftsort verfügen und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten für einen in dem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber (als LKW-Fahrer) arbeiten – können sich auf die VO 883/2004 und VO 987/2009 berufen, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und rechtmäßig dort arbeiten (siehe auch Urteil in der Rs C-477/17; Balandin); Vorlage, Beschluss gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung
Erstellt am 03.03.2021
Eingelangt am 11.03.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.168.774)
- EGH: RS C-523/20