EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-231/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Modalitäten und Frist für Überstellung eines Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr im Falle der Inhaftierung des Asylwebers; Frage, ob unter dem Begriff „Inhaftierung“ auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Asylwerbers in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne dessen Willen (hier: aufgrund einer sich aus der psychischen Erkrankung des Asylwerbers ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen ist; verfahrensrechtliche Folge einer solchen Unterbringung auf die Überstellungsfrist und deren Verlängerungsmöglichkeit i.S.d. Art. 29 Abs. 2 erster Satz Dublin III-Verordnung; konkretes Ausmaß der Verlängerungsmöglichkeit („höchstens auf ein Jahr“) der Überstellungsfrist; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Dauer einer „Inhaftierung“; konkreter Eintritt des Zuständigkeitsübergangs; sh. Urteil in der Rs C-163/17, Abubacarr Jawo; Vorlage
Erstellt am 12.05.2021
Eingelangt am 19.05.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.359.031)
- EGH: RS C-231/21