EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-234/21; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Verbot – ohne Übergangsregelung – von Feuerwaffen, die für das Abfeuern nur von Platzpatronen umgebaut wurden, im Hinblick auf das Risiko, das von nicht scharfen Waffen ausgeht, die wieder in echte Feuerwaffen, die Geschoße abfeuern, umgebaut werden können; Gültigkeit und Auslegung des Art. 7 Abs. 4a (Übergangsregelung für aktive, halbautomatische Feuerwaffen) der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen i.V. m. den in Anhang I zur Richtlinie 91/477/EWG genannten Kategorien an Feuerwaffen; Vereinbarkeit der Richtlinie 91/477/EWG, die Übergangsregelungen nur für aktive, nicht aber für inaktive, halbautomatische Feuerwaffen, die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und registriert wurden, erlaubt, mit dem Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Recht auf Achtung des Eigentums (siehe auch EuGH 3.12.2019, Rs C-482/17, Tschechische Republik/Parlament und Rat); Vorlage
Erstellt am 14.06.2021
Eingelangt am 16.06.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.422.521)
- EGH: RS C-234/21