EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-553/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; fakultative Energiesteuerermäßigung; Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verspäteter Eingang eines Antrags auf Entlastung von der Energiesteuer bei der zuständigen Behörde; Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG; Gewährung der Steuerermäßigung trotz Ablaufen der in nationalem Recht vorgesehenen Antragsfrist, wenn zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist; zur obligatorischen Steuerermäßigung vgl. EuGH Rs. C-68/18, Petrotel-Lukoil; Vorlage
Erstellt am 27.10.2021
Eingelangt am 03.11.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.761.381)
- EGH: RS C-553/21