Rs C-62/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Frage, ob Art. 18 EuGVVO auch eine Regelung der örtlichen Gerichtszuständigkeit dahingehend schafft, dass auch Reisevertragssachen erfasst sind, bei denen sowohl der Verbraucher (als Reisender) als auch der Reiseveranstalter ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben, welcher nicht Reiseziel ist („unechte Inlandsfälle“); Einklagbarkeit vertraglicher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vor dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers; Recht auf den gesetzlichen Richter; vgl. das (zurückgenommene) Vorabentscheidungsersuchen C-317/20; Vorlage (94438/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-62/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Frage, ob Art. 18 EuGVVO auch eine Regelung der örtlichen Gerichtszuständigkeit dahingehend schafft, dass auch Reisevertragssachen erfasst sind, bei denen sowohl der Verbraucher (als Reisender) als auch der Reiseveranstalter ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben, welcher nicht Reiseziel ist („unechte Inlandsfälle“); Einklagbarkeit vertraglicher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vor dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers; Recht auf den gesetzlichen Richter; vgl. das (zurückgenommene) Vorabentscheidungsersuchen C-317/20; Vorlage

Erstellt am 21.03.2022

Eingelangt am 22.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.215.978)

  Aufklappen
  Aufklappen