EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-61/22; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Verpflichtung zur Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen; Gültigkeit des Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben; (Un-)Vereinbarkeit mit Art. 77 Abs. 3 AEUV; Art. 7 und 8 GRC und Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679; Frage, ob es des besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 77 Abs. 3 AEUV bedurft hätte; Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den breit angelegten Anwendungsbereich (obligatorische Abnahme der Fingerabdrücke bei 85% der EU-Bevölkerung); Prinzip der Datensparsamkeit; Unterlassen einer Datenschutz-Folgenabschätzung; Vorlage
Erstellt am 24.03.2022
Eingelangt am 24.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.223.480)
- EGH: RS C-61/22