verb. Rs C-91/22 bis C-94/22; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Umwelt; Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten; Klagelegitimation; Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des nationalen Ausschusses für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG (über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft), der Klägerin für den Zeitraum 2021-2025 an eine von der Klägerin betriebene Anlage kein kostenloses CO2-Emmissionszertifikat zuzuteilen; Frage, ob der Eintrag von Anlagen in das Verzeichnis für die Zuteilung von CO2-Zertifikaten Gegenstand einer eigenständigen Anfechtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim EuG sein kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet und den klagenden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar betrifft; Klageberechtigung eines privaten Wirtschaftsteilnehmers i.S.d. Art. 263 Abs. 4 AEUV hinsichtlich der Entscheidung der EK, den Eintrag der Anlage abzulehnen; Qualifikation einer Anlage als „Stromerzeuger“ nach Art. 3 Buchst. u der RL 2003/87/EG, wenn erzeugte Energie im Regelfall ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist; Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (hier: Wahrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern bei der Gewährung von Anreizen und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme); Vorlage (95583/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-91/22 bis C-94/22; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Umwelt; Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten; Klagelegitimation; Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des nationalen Ausschusses für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG (über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft), der Klägerin für den Zeitraum 2021-2025 an eine von der Klägerin betriebene Anlage kein kostenloses CO2-Emmissionszertifikat zuzuteilen; Frage, ob der Eintrag von Anlagen in das Verzeichnis für die Zuteilung von CO2-Zertifikaten Gegenstand einer eigenständigen Anfechtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim EuG sein kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet und den klagenden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar betrifft; Klageberechtigung eines privaten Wirtschaftsteilnehmers i.S.d. Art. 263 Abs. 4 AEUV hinsichtlich der Entscheidung der EK, den Eintrag der Anlage abzulehnen; Qualifikation einer Anlage als „Stromerzeuger“ nach Art. 3 Buchst. u der RL 2003/87/EG, wenn erzeugte Energie im Regelfall ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist; Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (hier: Wahrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern bei der Gewährung von Anreizen und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme); Vorlage

Erstellt am 29.03.2022

Eingelangt am 30.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.238.791)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-92/22
EGH: RS C-93/22
EGH: RS C-94/22
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
20.05.2022 RAT: 9204/22 EUST
Affaires devant la Cour de Justice Demande de décision préjudicielle dans les affaires jointes C-91/22, C-92/22, C-93/22 , C-94/22 (Fenice - Qualità Per L'ambiente) - Validité de certaines dispositions de la directive 2003/87 (quotas gaz à effet de serre) (101109/EU XXVII.GP)
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
23.05.2022 RAT: 9368/22 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (1. Teil) Justus-Lipsius-Gebäude, Brüssel 25. Mai 2022 (8:30 Uhr) (101686/EU XXVII.GP)
20.05.2022 RAT: CM 3191/22 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (1. Teil) Justus-Lipsius-Gebäude, Brüssel 25. Mai 2022 (9:00 Uhr) (101383/EU XXVII.GP)
23.05.2022 RAT: 9368/22 EUTO
AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER (1. Teil) Justus-Lipsius-Gebäude, Brüssel 25. Mai 2022 (8:30 Uhr) (101686/EU XXVII.GP)