EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-91/22 bis C-94/22; italienische Vorabentscheidungsersuchen; Umwelt; Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten; Klagelegitimation; Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des nationalen Ausschusses für die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG (über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft), der Klägerin für den Zeitraum 2021-2025 an eine von der Klägerin betriebene Anlage kein kostenloses CO2-Emmissionszertifikat zuzuteilen; Frage, ob der Eintrag von Anlagen in das Verzeichnis für die Zuteilung von CO2-Zertifikaten Gegenstand einer eigenständigen Anfechtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beim EuG sein kann, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen entfaltet und den klagenden Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar betrifft; Klageberechtigung eines privaten Wirtschaftsteilnehmers i.S.d. Art. 263 Abs. 4 AEUV hinsichtlich der Entscheidung der EK, den Eintrag der Anlage abzulehnen; Qualifikation einer Anlage als „Stromerzeuger“ nach Art. 3 Buchst. u der RL 2003/87/EG, wenn erzeugte Energie im Regelfall ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist; Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (hier: Wahrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern bei der Gewährung von Anreizen und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme); Vorlage
Erstellt am 29.03.2022
Eingelangt am 30.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.238.791)
- EGH: RS C-91/22