Rs C-179/22; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Europäischer Haftbefehl und Anerkennung von Urteilen in Strafsachen; Auslegung der Art. 4 Nr. 5 und 6 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Art. 4 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union; Fragen zum Zusammenspiel dieser beiden Rahmenbeschlüsse im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. der Entscheidung über einen Haftbefehl; Frage, ob der Urteilsstaat das Recht auf Vollstreckung der Freiheitsstrafe verliert bzw. das Urteil seine Vollstreckbarkeit verliert, wenn der Vollstreckungsstaat das Urteil zwar anerkennt, es aber nicht tatsächlich vollstreckt, sondern die verurteilte Person begnadigt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussetzt; Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verurteilung „wegen derselben Handlung von einem Drittstaat“ iSd. Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vorliegt; Vorlage (97416/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-179/22; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Europäischer Haftbefehl und Anerkennung von Urteilen in Strafsachen; Auslegung der Art. 4 Nr. 5 und 6 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Art. 4 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union; Fragen zum Zusammenspiel dieser beiden Rahmenbeschlüsse im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. der Entscheidung über einen Haftbefehl; Frage, ob der Urteilsstaat das Recht auf Vollstreckung der Freiheitsstrafe verliert bzw. das Urteil seine Vollstreckbarkeit verliert, wenn der Vollstreckungsstaat das Urteil zwar anerkennt, es aber nicht tatsächlich vollstreckt, sondern die verurteilte Person begnadigt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussetzt; Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verurteilung „wegen derselben Handlung von einem Drittstaat“ iSd. Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vorliegt; Vorlage

Erstellt am 12.04.2022

Eingelangt am 13.04.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.278.250)

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