ORF-Gesetz, Fernmeldegebührenordnung u.a., Änderung; ORF-Beitrags-Gesetz 2024; Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührengesetz, Aufhebung (266/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz und das Fernmeldegebührengesetz aufgehoben werden

Kurzinformation

Ziele 

  • Nachhaltige Finanzierung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks 

  • Adaptierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, insbesondere im Online-Bereich, um den ORF im Wettbewerb konkurrenzfähig zu erhalten 

  • Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Online-Angebotes und Kooperation mit privaten Medienunternehmen 

  • Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen 

  • Umsetzung von Effizienzpotentialen bei der Beitragserhebung und Beitragsbefreiung 

  • Information der Öffentlichkeit über die Verwendung der eingehobenen Mittel 

  • Finanzausgleichsrechtliche Neutralisierung der an den ORF gewährten Kompensation 

Inhalt 

  • Nachhaltige Finanzierung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks 
  • Adaptierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, insbesondere im Online-Bereich, um den ORF im Wettbewerb konkurrenzfähig zu erhalten 

  • Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Online-Angebotes und Kooperation mit privaten Medienunternehmen 

  • Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen 

  • Umsetzung von Effizienzpotentialen bei der Beitragserhebung und Beitragsbefreiung 

  • Information der Öffentlichkeit über die Verwendung der eingehobenen Mittel 

  • Finanzausgleichsrechtliche Neutralisierung der an den ORF gewährten Kompensation 

  • Verfassungskonforme Neudefinition des beitragspflichtigen Adressatenkreises im privaten und betrieblichen Bereich 

  • Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz 

  • Anreizsystem für Einsparungen im Personal- und Sachaufwand durch den ORF 

  • Reduktion von Zulagen und übergesetzlichen Abfertigungsansprüchen sowie Begrenzung von Pensionsbeiträgen bei Arbeitsverhältnissen zum ORF 

  • Anpassung im Mechanismus für den Fall, dass die öffentlich-rechtlichen Nettokosten des ORF höher sind als die Summe der eingehobenen ORF-Beiträge 

  • Anpassung im Mechanismus für den Fall, dass die Summe der eingehobenen ORF-Beiträge höher ist als die öffentlich-rechtlichen Nettokosten des ORF 

  • Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Transparenz der Mittelverwendung durch den ORF 

  • Automatisierte Erhebung der Beitragsschuldner im privaten Bereich 

  • Automatisierte Erhebung der Beitragsschuldner im betrieblichen Bereich 

  • Automatisierte Bescheiderlassung im Verfahren zur Beitragseinhebung 

  • Wegfall von Befreiungsverfahren im betrieblichen Bereich 

  • Effizienzsteigerungen bei Befreiungsverfahren im privaten Bereich 

  • Entfall der Rundfunkgebühr 

  • Entfall der auf das Programmentgelt eingehobenen Umsatzsteuer 

  • Gewährung einer Kompensation an den ORF 

  • Aufnahme der an den ORF gewährten Kompensation in die Vorwegabzüge bei der Umsatzsteuer 

  • Adaptierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für die Online-Angebote des ORF zur Modernisierung der inhaltlichen Anforderungen. 

  • Ablöse der Sieben-Tage-Bereitstellungsfrist von Sendungen auf der ORF-Plattform 

  • Ermöglichung von Online-only-Inhalten und von Online-first-Inhalten 

  • Eigens für die Zielgruppe der unmündig Minderjährigen produziertes lineares Online- Angebot 

  • Reduktion der Textanteile auf der Online-Plattform des ORF 

  • Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zwischen ORF und privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern auf seiner Online-Plattform 

  • Verwendung aktueller ORF-Sendungen durch private Fernsehveranstalter 

  • Verbreitung ausgewählter ORF-Sendungen durch private Rundfunkveranstalter 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Der Österreichische Rundfunk (ORF) als größtes Medienunternehmen des Landes ist auf Grund seines gesetzlichen Auftrags zu einer objektiven und vielfältigen Information sowie einem breiten Programmangebot auf allen technischen Verbreitungswegen verpflichtet. Mit dem vorliegenden Entwurf werden nunmehr auch die entsprechenden Anpassungen der Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgelegt, um den öffentlich-rechtlichen Auftrag an das digitale Zeitalter anzupassen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten Medien und der europarechtlichen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig war bei der Umgestaltung besonders auf die Festigung des dualen Mediensystems und damit einhergehende Stärkung des Medienstandorts Bedacht zu nehmen. Um den ORF für die Zukunft konkurrenzfähig zu erhalten, wird der besondere Auftrag für die Online-Angebote des ORF adaptiert. Beispielhaft zählen dazu der Entfall der Sieben-Tage- Bereitstellungsfrist von Sendungen auf der ORF-Plattform, die Ermöglichung von Online-only-Inhalten, von Online-first-Inhalten und die Bereitstellung eines speziell für die Zielgruppe der unmündig Minderjährigen produzierten linearen Online-Angebots. Mit diesen gesetzlichen Anpassungen soll der ORF im Wettbewerb mit großen, nicht-linearen Anbietern von audiovisuellen Inhalten als wichtige österreichische Stimme konkurrenzfähig bleiben. Zugleich wird mit dem Entwurf klargestellt, dass sich das öffentlich-rechtliche Programmangebot im Online-Bereich von jenem der privaten Medienunternehmen zu unterscheiden hat. Im Entwurf finden sich daher Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der nationale Wettbewerb durch die neu geschaffenen Möglichkeiten des ORF im Online-Bereich nicht unverhältnismäßig verzerrt wird. 

In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird die Finanzierung des ORF nachhaltig neu geregelt. Im Entwurf wird daher der § 31 ORF-G, in dem bisher die Festlegung des Programmentgelts normiert wird, entsprechend angepasst. Ausgehend vom bisherigen System – basierend auf den Vorgaben der Europäischen Kommission, wonach der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß zu begrenzen ist, das zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist („Verbot der Überkompensation“) – werden die Modalitäten der Festlegung sowie die Höhe des ORF-Beitrags (anstelle des bisherigen Programmentgelts) geregelt. 

27.04.2023

Übermittelt von

MMag. Dr. Susanne Raab (V)

Büro der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien

Dr. Magnus Brunner, LL.M. (V)

Bundesministerium für Finanzen