Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von 3.000 Euro für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. 4.500 Euro bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b bis d Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988). Diese bewährten Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmerinnen/hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten. Soll dies durch die Gewährung von Kapitalanteilen ausgeglichen werden, würde die sofortige Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf bei der Empfängerin/beim Empfänger führen ("dry income"-Problematik).
Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen soll diese Problematik ausgeglichen und die Bindung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an das Unternehmen gefördert werden. Dabei soll – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden. Ein derartiges Besteuerungsregime erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Anteile bis zur tatsächlichen Veräußerung einer Verfügung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer entzogen werden (Vinkulierung).
Die mit der Änderung des EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sollen auch im Beitragsrecht des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nachvollzogen werden.
In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im EStG 1988 sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 Prozent unterliegt.