Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden
Kurzinformation
Ziele
Akademisierung der Psychotherapieausbildung
Gesamthafte Qualitätssicherung
Anpassung der Regelungen betreffend den Psychotherapiebeirat und Einführung eines berufsspezifischen Gremiums
Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich des sogenannten Beschwerdemanagements
Anpassung der Vollziehungskompetenzen vom Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Psychotherapiegesetz betreffend Beschwerden
Normierung eines Musiktherapiebeirates
Klarstellung der Stellung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
Erlassung eines neuen Psychotherapiegesetzes mit einer akademisierten Psychotherapieausbildung sowie Konkretisierung des Berufsbildes, der Berufsausübung und der Berufspflichten
Vereinheitlichung der Regelungen und Zuständigkeiten in den Bereichen des Beschwerdemanagements samt Überführung an die Länder im Hinblick auf die mittelbare Bundesverwaltung
Öffentliche Führung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
Inhalt
Einrichtung eines Bachelorstudiums gemäß PthG 2024 und eines Masterstudiums der Psychotherapie
Einrichtung eines berufsspezifischen Gremiums und Neubesetzung des Psychotherapiebeirates
Einführung eines Bachelor- und Masterstudiums der Psychotherapie, einer dritten postgraduellen Phase sowie der psychotherapeutischen Approbationsprüfung
Berufsbild wird durch eine umfassende Formulierung und einer Akzentuierung dieser Berufsgruppe verdeutlicht
Konkretisierungen der Berufspflichten, deren Notwendigkeit in der Berufsausübung durch die Weiterentwicklung während der letzten 30 Jahre ersichtlich geworden ist
Überführung der Zuständigkeit zur Vollziehung (mit Ausnahme der Listenführung) an die Länder im Sinne der mittelbaren Bundesverwaltung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Reformbedarf der Psychotherapieausbildung in Österreich ist hauptsächlich den Veränderungen durch den Bolognaprozess (Bachelor- und Masterstudien) geschuldet. Die Reform soll die fachliche Qualität durch eine universitäre Ausbildung sicherstellen, wobei die Zusammenarbeit mit psychotherapeutischen Ambulanzen, möglicherweise in Kooperation mit Sozialversicherungsträgern, ermöglicht werden soll.
Sie zielt darauf ab, den Anteil der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit einem universitären Abschluss von derzeit über 70 Prozent auf 100 Prozent zu erhöhen. Die bestehenden Ausbildungseinrichtungen sollen durch Übergangszeiten und universitäre Kooperationen integriert werden.
Auch dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) ist die Akademisierung der psychotherapeutischen Ausbildung seit Langem ein Anliegen. Wesentliche Neuerung in der Psychotherapieausbildung soll insb. die Einführung des dritten Ausbildungsabschnitts darstellen, in dem u. a. dem Wunsch der gesetzlichen Sozialversicherung für das Vorliegen von „besonderer Krankenbehandlungserfahrungen“ gefolgt und der Schwerpunkt auf die praktische Tätigkeit gesetzt werden soll. Diese Tätigkeiten sollen im Wesentlichen in Psychiatrien, psychotherapeutischen Ambulanzen, Primärversorgungseinrichtungen und entsprechenden Einrichtungen mit klinikartigen Settings erfolgen.
Die systematische, fallbezogene Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, wie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, soll gegeben sein. Die Reform soll eine multiprofessionelle Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe(-angehörigen), die Ausweitung psychotherapeutischer Leistungen und einen Fokus auf die Kindergesundheit ermöglichen. Eine Analyse zeigt, dass derzeit nur etwa die Hälfte der psychotherapiebedürftigen Bevölkerung behandelt wird.
Die Reform will auch den steigenden Bedarf an Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten bis 2040 berücksichtigen, wobei verschiedene Szenarien und Versorgungsziele berücksichtigt werden.
Stand: 12.01.2024
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
12.01.2024
Einlangen im Nationalrat
12.01.2024
Ende der Begutachtungsfrist 08.02.2024
09.02.2024
Übermittlung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz