Psychotherapiegesetz; Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz u.a., Änderung (309/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PthG 2024) erlassen sowie das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Akademisierung der Psychotherapieausbildung
  • Gesamthafte Qualitätssicherung
  • Anpassung der Regelungen betreffend den Psychotherapiebeirat und Einführung eines berufsspezifischen Gremiums
  • Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich des sogenannten Beschwerdemanagements
  • Anpassung der Vollziehungskompetenzen vom Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Psychotherapiegesetz betreffend Beschwerden
  • Normierung eines Musiktherapiebeirates
  • Klarstellung der Stellung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
  • Erlassung eines neuen Psychotherapiegesetzes mit einer akademisierten Psychotherapieausbildung sowie Konkretisierung des Berufsbildes, der Berufsausübung und der Berufspflichten
  • Vereinheitlichung der Regelungen und Zuständigkeiten in den Bereichen des Beschwerdemanagements samt Überführung an die Länder im Hinblick auf die mittelbare Bundesverwaltung
  • Öffentliche Führung der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision

Inhalt

  • Einrichtung eines Bachelorstudiums gemäß PthG 2024 und eines Masterstudiums der Psychotherapie
  • Einrichtung eines berufsspezifischen Gremiums und Neubesetzung des Psychotherapiebeirates
  • Einführung eines Bachelor- und Masterstudiums der Psychotherapie, einer dritten postgraduellen Phase sowie der psychotherapeutischen Approbationsprüfung
  • Berufsbild wird durch eine umfassende Formulierung und einer Akzentuierung dieser Berufsgruppe verdeutlicht
  • Konkretisierungen der Berufspflichten, deren Notwendigkeit in der Berufsausübung durch die Weiterentwicklung während der letzten 30 Jahre ersichtlich geworden ist
  • Überführung der Zuständigkeit zur Vollziehung (mit Ausnahme der Listenführung) an die Länder im Sinne der mittelbaren Bundesverwaltung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Reformbedarf der Psychotherapieausbildung in Österreich ist hauptsächlich den Veränderungen durch den Bolognaprozess (Bachelor- und Masterstudien) geschuldet. Die Reform soll die fachliche Qualität durch eine universitäre Ausbildung sicherstellen, wobei die Zusammenarbeit mit psychotherapeutischen Ambulanzen, möglicherweise in Kooperation mit Sozialversicherungsträgern, ermöglicht werden soll.
Sie zielt darauf ab, den Anteil der Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit einem universitären Abschluss von derzeit über 70 Prozent auf 100 Prozent zu erhöhen. Die bestehenden Ausbildungseinrichtungen sollen durch Übergangszeiten und universitäre Kooperationen integriert werden.
Auch dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) ist die Akademisierung der psychotherapeutischen Ausbildung seit Langem ein Anliegen. Wesentliche Neuerung in der Psychotherapieausbildung soll insb. die Einführung des dritten Ausbildungsabschnitts darstellen, in dem u. a. dem Wunsch der gesetzlichen Sozialversicherung für das Vorliegen von „besonderer Krankenbehandlungserfahrungen“ gefolgt und der Schwerpunkt auf die praktische Tätigkeit gesetzt werden soll. Diese Tätigkeiten sollen im Wesentlichen in Psychiatrien, psychotherapeutischen Ambulanzen, Primärversorgungseinrichtungen und entsprechenden Einrichtungen mit klinikartigen Settings erfolgen.
Die systematische, fallbezogene Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, wie Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, soll gegeben sein. Die Reform soll eine multiprofessionelle Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe(-angehörigen), die Ausweitung psychotherapeutischer Leistungen und einen Fokus auf die Kindergesundheit ermöglichen. Eine Analyse zeigt, dass derzeit nur etwa die Hälfte der psychotherapiebedürftigen Bevölkerung behandelt wird.
Die Reform will auch den steigenden Bedarf an Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten bis 2040 berücksichtigen, wobei verschiedene Szenarien und Versorgungsziele berücksichtigt werden.
12.01.2024

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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