CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG (327/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)

Kurzinformation

Ziele

  • Erhöhung der Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen
  • Stärkung der Verantwortung von Unternehmen gegenüber Anlegerinnen/Anlegern, Gläubigerinnen/Gläubigern, anderen Dritten und der breiten Öffentlichkeit
  • Gewährleistung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der Berichtspflichten
  • Erhöhung der öffentlichen Kontrolle der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen
  • Vermeidung einer ernsthaften Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens durch umgehende Offenlegung in bestimmten Fällen

Inhalt

  • Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 (kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist bis 22. Juni 2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Dazu hat das Bundesministerium für Justiz einen ersten Entwurf eines CBCR-Veröffentlichungsgesetzes ausgearbeitet, der am 22. September 2022 einer Arbeitsgruppe vorgestellt wurde, zu der u.a. die Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und die die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeladen waren.

Auf der Basis der Rückmeldungen wurde dieser Entwurf erarbeitet. Die Änderungs-Richtlinie verfolgt das Ziel, dass jene Ertragsteuerinformationsberichte, die multinationale Konzerne nach an die Steuerbehörden übermitteln müssen, gleichzeitig auch bei den jeweiligen Handelsregistern (in Österreich: beim Firmenbuchgericht) eingereicht werden, damit sie über diese Register öffentlich abrufbar sind. Aus diesen Ertragsteuerinformationsberichten ist ersichtlich, welche Umsatzerlöse und Gewinne ein Konzern in den jeweiligen Territorien erzielt und welche Ertragssteuern er dort entrichtet.
Das soll eine öffentliche Debatte über den Grad der Steuerehrlichkeit dieser Konzerne ermöglichen, nämlich ob der Konzern dort, wo er große Umsatzerlöse erzielt, auch Steuern entrichtet, oder ob die Gewinne in Niedrigsteuerländer verschoben werden.

Das vorgeschlagene Umsetzungsgesetz setzt die Vorgaben der Änderungs-Richtlinie möglichst getreu um. Es gibt nur wenige Mitgliedstaaten-Wahlrechte, nämlich zur Ermöglichung einer zeitversetzten Veröffentlichung in Art 48c Abs 6 und die Befreiung von der Website-Veröffentlichung in Art 48d Abs 3. Beide Optionen sollen wahrgenommen werden. Die erste Option wird – soweit ersichtlich – von allen Mitgliedstaaten wahrgenommen, es würde daher nicht nur zu Wettbewerbsnachteilen, sondern auch zu Komplikationen führen, wenn es in Österreich nicht möglich wäre, erheblich nachteilige Angaben zeitverzögert zu veröffentlichen. Die zweite Option wird deshalb wahrgenommen, weil das Firmenbuchgericht schwer möglich ist, die dauerhafte Abrufbarkeit des Berichts auf einer fremden Website zu überprüfen und zu gewährleisten.
 

Stand: 03.04.2024

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz