Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs; Presseförderungsgesetz 2004, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie KommAustria-Gesetz, Änderung (46/SN-233/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und Presseförderungsgesetz 2004, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

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Inhalt

Der vorliegende Entwurf des Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes entspricht nicht den Intentionen der VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 („Europäisches Klimagesetz“).

Das Europäische Klimagesetz hält gleich zu Beginn folgendes fest: "Der Klimawandel stellt eine existentielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und verstärkte Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die Mitgliedstaaten erfordert."

Diese existenzielle Bedrohung erfordert die größte gesellschaftliche Transformation seit dem Zweiten Weltkrieg innerhalb der nächsten 17 Jahre und damit auch eine entsprechend umfangreiche mediale Darstellung und Diskussion.

Wie eine aktuelle APA-Comm-Analyse vom 01.12.2022 zeigt, beschäftigt sich nur etwa 1,9% des medialen Inhalts mit der existenziellen Bedrohung Klimawandel. In Deutschland sind es immerhin 3,5%. Dieser geringe Anteil widerspiegelt aber in keinster Weise die Größe des Problems.

Es ist daher notwendig, neben der regionalen und der EU-Berichterstattung auch die Klimaberichterstattung besonders zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die Inhaltsvielfaltsförderung in § 3 Abs 2 Zif 2 auf 10 Millionen Euro erhöht und ein Punkt c) Klimaberichterstattung ergänzt werden.

Anschließend an den § 8 ist ein § 8a wie folgt zu ergänzen:
"Klimaberichterstattung
§ 8a. Zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zur existentiellen Bedrohung durch den Klimawandel sowie mit den Klimaschutzmaßnahmen und über die Klimaschutzpolitik können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Klimawandel und Klimaschutz im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 100 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen."

Darüber hinaus wird die existenzielle Bedrohung des Klimawandels in medialen Berichten immer wieder wissenschaftlich nicht korrekt dargestellt.

Um den Wissensstand bei den Medienunternehmen zu erhöhen, ist in § 4 Abs 1 Zif 1 der Begriff Wissenschaft in die Aufzählung der Bereiche aufzunehmen. In § 6 Abs 2 Zif 2 sind neben den Auslandskorrespondent:innen auch Wissenschaftsjournalist:innen besonders zu fördern.

Es ist nicht einzusehen, warum Medien, die im Widerspruch zum Europäischen Klimagesetz die existenzielle Bedrohung durch den Klimawandel leugnen oder verharmlosen, von einer Förderung des Qualitätsjournalismus profitieren sollten. Es ist daher nach § 5 Abs 2 Zif 4 eine Zif 5 zu ergänzen mit folgendem Inhalt:
"5. die existenzielle Bedrohung durch den Klimawandel verharmlost oder verleugnet"

Für die umfangreiche Berichterstattung zur erforderlichen gesellschaftlichen Transformation benötigt es auch neue Online-Medien, die noch nicht den Umfang der großen Medienunternehmen erreicht haben. In §2 sind daher in Punkt 4. a) die Zahl der jährlichen Zeichen und in Punkt 4. d) die Zahl der Unique User pro Monat deutlich zu reduzieren.

Hochachtungsvoll,

Georg Kury