Forstgesetz 1975, Änderung (14/SN-282/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Die Rechtsanwälte für Grundrechte - Anwälte für Aufklärung geben zur vorgeschlagenen Änderung des Forstgesetzes die als PDF im Anhang befindliche Stellungnahme ab.

Die wichtigsten Punkte seien hier zitiert:

1. Gemäß § 1 Abs 1 Forstgesetz ist der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen (Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung). Diese Formulierung soll laut Entwurf dahingehend eingeschränkt werden, dass sie dem Wortlaut nach nur noch „in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt“ zutreffen soll. Die multifunktionelle Wirkungen des Waldes sollten aber jedenfalls auch dann den Menschen zugutekommen, wenn keine sich durch den Klimawandel verändernde Umwelt vorliegt. Die Änderung des § 1 ist somit abzulehnen.
Zudem sollte der Begriff "Klimawandel" im Gesetz definiert werden, da es an einer allgemein anerkannten, wissenschaftlichen Definition fehlt.

2. Das mit § 46 Abs 3 vorgesehene Verbot des Spritzens und Sprühens von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen mit der Möglichkeit von Ausnahmen wird grundsätzlich befürwortet, erscheint jedoch nicht weitgehend genug. Eine Einschränkung des Sprühverbots lediglich auf „Pflanzenschutzmittel“ erscheint nicht nachvollziehbar. Es sollte jede den Wald (und damit auch die Menschen, die Tierwelt und die Umwelt) potentiell oder tatsächlich beeinträchtigende Substanz von dem Verbot des Spritzens und Sprühens aus Luftfahrzeugen mit der Möglichkeit von Ausnahmen umfasst sein.

3. Im Hinblick auf den vorgeschlagenen § 41a („Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung“) sollte jedenfalls klargestellt werden, was unter dem Begriff „Waldbrandbekämpfung“ verstanden wird. Unklarheiten könnten sich etwa im Zusammenhang mit der Fragestellung ergeben, ob eine „Brandwache“/„Glutwache“ noch als Teil der gemäß Erläuterungen „Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers [...] auf einer als Wald geltenden Grundfläche" im engeren Sinn verstanden werden darf oder nicht.

In seiner derzeitigen Fassung ist der in Begutachtung befindliche Entwurf abzulehnen

Stellungnahme von

Rechtsanwälte für Grundrechte - Anwälte für Aufklärung