Universitätsgesetz, Hochschulgesetz u.a., Änderung (119/SN-308/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Der ÖBFV erlaubt sich, zum ggst. Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:


Allgemeines:
Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben arbeitet der Österreichische Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) stetig an der Verbesserung und Vereinheitlichung der Aus- und Fortbildung. Dabei wird auch das Ziel verfolgt, die erworbenen Qualifikationen bzw. Kompetenzen außerhalb des Feuerwehrwesens nutzbar zu machen.
Derzeit ist der ÖBFV im Begriff, mit der Einrichtung einer „Bundesfeuerwehrakademie (BFAk)“ sein Angebot zur Aus- und Fortbildung spezieller Zielgruppen zu erweitern. Die Qualifizierungsmaßnahmen des ÖBFV und - in Teilbereichen - auch die etablierten Produkte der österreichischen Landesfeuerwehrschulen sollen Anerkennung im Bereich der formalen österreichischen Bildungslandschaft finden.
Der ÖBFV hat seinen Kompetenzkatalog an dem in diesem Gesetz festgelegten Standard ausgerichtet (vgl. Lernergebnisorientierung: „Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen“). Auf Basis dieses Umstandes wären die im Feuerwehrwesen erworbenen Bildungsqualifikationen (vgl. § 51 Abs. 2 Z 36 UG 2002) validierbar.
Zumal das UG 2002 und auch die Erläuterungen keine näheren Aufschlüsse geben, ob die außerberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit in der Feuerwehr als „Arbeitsprozess“ oder „berufliche Tätigkeit“ anzusehen ist oder so angesehen wird, wäre es sinnvoll, im Hinblick auf ehrenamtlich erworbene Qualifikationen – Qualitätssicherung vorausgesetzt – im Rahmen der vorliegenden Novelle klarzustellen, dass diese als solche anzusehen sind. Dadurch wäre sichergestellt, dass der Qualifikationserwerb in der Feuerwehr gleich einer im „Berufsleben erworbenen Qualifikationen“ berücksichtigt werden kann (insb. bei der Prüfung der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sowie durch Anrechnung von Lehrveranstaltungen).
Das UG sowie die angestrebten Veränderungen dieser Gesetzesmaterie, verstehen sich durchwegs im Einklang mit bildungstechnischen Werkzeugen, die der ÖBFV in den vergangenen Jahren entwickelt und als Ausrichtungsgrundlage etabliert hat.
Feuerwehreinsatz und auch die Einsatzvorbereitung werden sowohl im Bereich der Berufsfeuerwehren als auch im Bereich des Freiwilligen Feuerwehrwesens im hoheitlichen Auftrag vollzogen. Diese Aufgabenstellungen werden mit analoger Qualifikationserfordernis, sowohl beruflich als auch außerberuflich (ehrenamtlich) ausgeführt. Vor diesem Hintergrund ist die Aus- und Fortbildung für diese Aufgabenstellungen durchwegs als „berufliche Qualifikation“ (oder dieser gleichwertig) anzusehen.
Im Sinne des § 56 Abs. 4 UG 2002 i.d.g.F. können sowohl der ÖBFV und die in Entstehung befindliche Bundesfeuerwehrakademie als auch die Landesfeuerwehrverbände und die Landesfeuerwehrschulen als „außerhochschulischer Rechtsträger“ bzw. als „außerhochschulische Bildungseinrichtung“ auftreten, um zielgruppenspezifische Bildungsangebote etablieren zu können (siehe EB zu Art. 1 Z 16 (§ 56 UG 2002), 945 BlgNR XXVII. GP, S. 9). Dadurch wäre auch die Mitwirkung im Rahmen von Universitätslehrgängen möglich.
Dieses Bild wird durch den Umstand abgerundet, dass sich der Bundesgesetzgeber im Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2023, dazu bekennt, dass als freiwilliges Engagement auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung anzusehen sind, wobei Freiwilligenorganisationen für die Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen gefördert werden können (vgl. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und § 4 Abs. 3 FreiwG; „Freiwilligenpass“).

Zu Art. 1 Z 4 (Universitätsgesetz, Inhaltsverzeichnis):
Die in den Erläuterungen angesprochene Erweiterung des Begriffes „Qualifikation“ (als formaler Abschluss bzw. förmliches Zeugnis) auf den Begriff „Kompetenzen“, mit dem auch non-formale und informelle erworbene Lernleistungen erfasst werden sollen, wird ausdrücklich begrüßt.

Zu Art. 1 Z 48 bis 50 (§ 70 Abs. 1 Z 1 bis 4 UG 2002, Zulassung zu außerordentlichen Studien):
In den Z 1 bis 4 sollte jeweils der Begriff „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung“ auf gleichwertige außerberufliche Erfahrungen (wie z.B. Funktionärstätigkeit im Feuerwehrwesen) erweitert werden (vgl. § 78 Abs. 3 UG 2002).
Formulierungsvorschlag: „mehrjährige einschlägige berufliche oder außerberufliche Erfahrung“.

Zu Art. 1 Z 55 (§ 78 Abs. 3 und 4 UG 2002, Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen):
Die Erweiterung von „Qualifikationen“ auf „Kompetenzen“ wird begrüßt.

Zu Art. 4 (Fachhochschulgesetz):
Die o.a. Ausführungen zum UG 2002 gelten sinngemäß für das FHG.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 9 Abs. 6, 7 und 7a FHG, Hochschullehrgänge):
Es gilt das zu § 70 Abs. 1 Z 1 bis 4 UG 2002 Gesagte.

Zu Art. 4 Z 13 (§ 12 Abs. 1 bis 4 UG 2002, Anerkennung):
Die in Abs. 3 und 4 vorgesehene Erweiterung von „Qualifikationen“ auf „Kompetenzen“ wird begrüßt.
In Abs. 2 sollte der Begriff „Berufliche Kompetenzen“ auch auf „außerberufliche Kompetenzen erweitert werden.

Themen

Stellungnahme von

Österreichischer Bundesfeuerwehrverband