Tierschutzgesetz, Änderung (302/SN-315/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit gibt der Österreichische Kynologenverband (ÖKV), Dachverband für das österreichische Hundewesen mit 101 Mitgliedsvereinen und deren rund 58.000 Mitgliedern, in offener Frist nachstehende Stellungnahme zu den geplanten Änderungen im Betreff ab.

Vorbemerkung:
Das Tierschutzgesetz muss Tiere vor Schmerzen, Leiden und Qualen schützen und nicht deren Existenz verbieten.
Der ÖKV beschäftigt sich – von seinem Selbstverständnis aus Satzung und Leitbild geleitet – mit Haltung, Zucht und Ausbildung ausschließlich gesunder Hunde. Die tierschutzgerechte Zucht gesunder Rassehunde wird innerhalb des ÖKV durch Zuchtordnungen reglementiert.
Aus diesem Selbstverständnis heraus müssen alle Rassen im Heimtierbereich erhalten bleiben, klinische Erscheinungen, die mit Leiden, Schmerzen, Qualen usw. einhergehen sollten, verboten sein.
Hierzu ist die seriöse Hundehaltung und Hundezucht zu fördern, keinesfalls aber der verantwortungsvolle Hundehalter zu kriminalisieren.

Grundsätzliches:
Die illegale Hundezucht sowie der illegale Handel und Import von Hunden sollte endlich wirkungsvoll reglementiert sowie behördlich verfolgt werden. Leider wird im vorliegenden Gesetzesentwurf auf diese Forderung überhaupt nicht eingegangen. Bedenkt man, dass rund 90 % der in Österreich rund 850.000 gehaltenen Hunde nicht aus der organisierten Kynologie stammen, ist der gesetzliche Handlungsbedarf an vermehrten Kontrollen offensichtlich.

Die knapp 30 enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die jeweilige Bundesministerin/den Bundesminister lassen eine Beurteilung der Intentionen des Gesetzgebers nicht zu. Es ist zu befürchten, dass der Tierschutz durch die erwähnten VO-Ermächtigungen zum Spielball politischer Interessen werden wird – eine Einheitlichkeit des Vollzugs wird dadurch weiter erschwert.

Zu den ausgewiesenen Inhalten

Definitionen in § 4 sollten ergänzt und überarbeitet werden. Eine Präzisierung des Begriffs „Ausstellen“ von Tieren wäre für einen bundeseinheitlichen Vollzug zu fordern. Die Formulierung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ in Zusammenhang mit der Feststellung eines Qualzuchtmerkmals ist wissenschaftlich nicht haltbar.

In § 5 sollte das Verbot von „teilweise oder gänzlich fehlendem Haarkleid“ dringend präzisiert werden. Auch in den angefügten Erläuterungen wird auf durch natürliche Selektion entstandene historische Hunderassen nicht eingegangen.

§ 7: Das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen wird zwar auch seitens des ÖKV abgelehnt, es wird aber doch darauf hingewiesen, dass es keine wissenschaftliche Untersuchung über die physiologische Bedeutung der Vibrissen beim Hund gibt. Es sei darauf hingewiesen, dass deren Bedeutung beim Hund (z.B. im Unterschied zur Katze) untergeordnet ist. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber auch bei der Formulierung der Maulkorbpflicht Rechnung, bei der eine allfällige Funktion der Vibrissen jedenfalls unterbunden wird.

Bezüglich des § 8 b (1) ist zu fordern, dass äußerlich gesunde Hunde ausgestellt werden dürfen.
Der mit Schreiben des BMSGPK vom 23.02.2024 Geschäftszahl: 2024-0.147.910 bekannt gegebenen Änderung des Entwurfstextes wird entschieden widersprochen:
Text: „Aufgrund eines Fehlers in der Novellierungsanordnung zu § 8b Abs. 1 TSchG übermittelt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Anlage den korrigierten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird.
Konkret ist in der Novellierungsanordnung im § 8b Abs. 1 TSchG die Wortfolge „äußerlich erkennbaren“ zu streichen.“

Die Kontrolle sollte bei Internationalen Hundeausstellungen (IHA) anlässlich der Eingangskontrolle durch geschultes Hilfspersonal erfolgen. Dadurch wären auch eine Gleichstellung in- und ausländischer Hunde, die nach unterschiedlichen nationalen Zuchtordnungen gezüchtet wurden, und damit die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften gegeben. Auch der Grund für Beschwerden über Bescheide zur Veranstaltungsgenehmigung in den letzten drei Jahren wäre hinfällig und eine Vereinheitlichung des Vollzugs wäre gegeben. Strikt abzulehnen sind die von manchen Bezirksverwaltungsbehörden geforderte Vorlage und vom Veranstalter zu kontrollierenden Untersuchungsergebnisse.

Grundsätzlich spricht sich der ÖKV für die Einführung einer Sachkunde gem. § 13 aus, allerdings sind entsprechende Ausnahmegenehmigungen für langjährige Hundehalter vorzusehen. Auch die Vorgangsweise zur Erlangung der Sachkunde bzw. deren Durchführung und die Anerkennung der bereits in diversen Bundesländern bestehenden Nachweise wären zu regeln.

Es wird eine Regelung zur Haltung der Tiere zur Zucht gem. § 22 ff begrüßt.
Es muss ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass es zu Qualzuchtsymptomen oder -merkmalen eine Vielzahl zum Teil widersprüchlicher wissenschaftlicher Untersuchungen gibt. Unzählige populärwissenschaftliche Abhandlungen und Artikel überlagern die genetisch basierten nachweisbaren Erkenntnisse. Jahrzehntelange Bestrebungen in der Hundezucht, die ihren Ursprung weit vor Regelungen im Tierschutzgesetz 2005 und 2007 haben, wurden durch die Verbandsvereine des ÖKV zu Zuchtvorschriften zusammengetragen. Derartige Bestrebungen zur Gesunderhaltung der Hunderassen müssen jedenfalls Basis der Tätigkeit der zu schaffenden Kommission sein.

Zur Zusammensetzung der wissenschaftlichen Kommission zur Vermeidung von Qualzucht ist die Nominierung einer/s Expertin/en für Ethik gem. § 22c (2) 3 zu hinterfragen.

In § 31 b ist bei Meldepflicht die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu streichen. Die Grenzwerte für die Bewilligung der Haltung von Tieren für die Zucht sind anzuheben. Um sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede im Vollzug zu vermeiden, sollten Gründe für den Ausschluss einer Bewilligung angegeben werden.

Das Auslaufen der Ausnahmeregelungen in § 44 Abs. 17 bedeutet auch ein Auslaufen des mit Mitteln des damaligen Gesundheitsministeriums geförderten ÖKV-Projektes Konterqual zur Verhinderung von Qualzuchten bei Hunden. Selbstverständlich ist hiermit auch der hierauf basierende und der mit Zustimmung des ÖKV veröffentlichte „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden, Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen-Veröffentlichung“ gemäß Beschlussfassung des Vollzugsbeirates in der 13. Sitzung vom 13. März 2018 idgF obsolet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Kreiner (Präsident) & Ing. Andreas Huschka (Generalsekretär)

Stellungnahme von

Österreichischer Kynologenverband (ÖKV)

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