Rs C-41/25; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigten Umsatzsteuerzahlungen an einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen); Auslegung des Art. 6 Abs. 1 (Zuständigkeit für Klagen) der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren; Frage, ob in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ein konkludenter Verzicht der Mitgliedsstaaten auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen immanent ist, mit denen der Insolvenzverwalter die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedsstaat geltend macht, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen; Vorlage (13363/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-41/25; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigten Umsatzsteuerzahlungen an einen anderen Mitgliedstaat (hier: Polen); Auslegung des Art. 6 Abs. 1 (Zuständigkeit für Klagen) der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren; Frage, ob in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ein konkludenter Verzicht der Mitgliedsstaaten auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen immanent ist, mit denen der Insolvenzverwalter die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedsstaat geltend macht, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen; Vorlage

Erstellt am 03.03.2025

Eingelangt am 04.03.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.165.555)

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