EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-63/25; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art 2 Buchst. b und c (Begriff des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden) und Art. 3 Abs. 2 (nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Qualifikation eines Anteilsinhabers eines geschlossenen Investmentfonds und Erwerbers von Namenspapieren als Verbraucher, wenn der Zweck des Beitritts zum Fonds im Wesentlichen darin besteht, Ersparnisse anzulegen; Qualifikation eines geschlossenen Investmentfonds als Gewerbetreibender, wenn der ausschließliche Unternehmensgegenstand darin besteht, Finanzmittel für die Anteilsinhaber auf dem Finanzmarkt anzulegen; Qualifikation einer Bestimmung der Satzung eines geschlossenen Investmentfonds über die Handhabung (einschließlich Rücknahme) von Investmentzertifikaten durch diesen Fonds als nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, wenn der Anteilsinhaber vor dem Beitritt zum Fonds von der Satzung Kenntnis nehmen konnte und deren Inhalt bei Übernahme der Investmentzertifikate in einer schriftlichen Erklärung akzeptiert hat; Vorlage
Erstellt am 03.03.2025
Eingelangt am 05.03.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.165.476)
- EGH: RS C-63/25