Rs C-43/25; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Insolvenzverfahren; Auslegung von Art. 13 (Benachteiligende Handlungen) der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF) und Art. 9 Abs. 1 (Eingriffsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; Anfechtbarkeit von Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen; Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters zur Wahrung der Nachrangigkeit einer Forderung im Staat der Verfahrenseröffnung; Frage, ob Art. 13 (Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats als jenes der Verfahrenseröffnung und Unangreifbarkeit der benachteiligenden Handlung in diesem Staat) EuInsVO aF auch für die durch die benachteiligenden Handlungen begünstigte Person gilt sowie für Anfechtungstatbestände, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Eigenkapital weitgehend gleichzustellen; Anwendung des Rechts des Staates des Gesellschaftsstatuts auf dieses Darlehen; Frage, ob Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften – wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs – enthalten sein können; Vorlage (13662/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-43/25; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Insolvenzverfahren; Auslegung von Art. 13 (Benachteiligende Handlungen) der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF) und Art. 9 Abs. 1 (Eingriffsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; Anfechtbarkeit von Handlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen; Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters zur Wahrung der Nachrangigkeit einer Forderung im Staat der Verfahrenseröffnung; Frage, ob Art. 13 (Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats als jenes der Verfahrenseröffnung und Unangreifbarkeit der benachteiligenden Handlung in diesem Staat) EuInsVO aF auch für die durch die benachteiligenden Handlungen begünstigte Person gilt sowie für Anfechtungstatbestände, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Eigenkapital weitgehend gleichzustellen; Anwendung des Rechts des Staates des Gesellschaftsstatuts auf dieses Darlehen; Frage, ob Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften – wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs – enthalten sein können; Vorlage

Erstellt am 05.03.2025

Eingelangt am 06.03.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.174.128)

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