Rs C-195/25 (PPA); schwedisches Vorabentscheidungsersuchen; Zuerkennung subsidiären Schutzes für Vertriebene (hier: aus der Ukraine), die bereits vorübergehenden Schutz genießen; Auslegung von Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2011/55/EG (Massenzustromrichtlinie) und Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie); Frage, ob das Stellen eines „Asylantrags“ i.S.d. Art. 17 der Richtlinie 2011/55/EG gleichbedeutend ist mit einem „Antrag auf internationalen Schutz“ nach den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der die nationale Behörde zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus prüfen darf, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von Personen (hier: ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine) gestellt wurde, denen bereits vorübergehender Schutz als Vertriebene nach der Richtlinie 2011/55/EG gewährt wird; fragliche unmittelbare Wirkung der Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2011/55/EG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU; Vorlage (FR); Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 VfO/EuGH (16683/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-195/25 (PPA); schwedisches Vorabentscheidungsersuchen; Zuerkennung subsidiären Schutzes für Vertriebene (hier: aus der Ukraine), die bereits vorübergehenden Schutz genießen; Auslegung von Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2011/55/EG (Massenzustromrichtlinie) und Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie); Frage, ob das Stellen eines „Asylantrags“ i.S.d. Art. 17 der Richtlinie 2011/55/EG gleichbedeutend ist mit einem „Antrag auf internationalen Schutz“ nach den Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der die nationale Behörde zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus prüfen darf, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von Personen (hier: ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine) gestellt wurde, denen bereits vorübergehender Schutz als Vertriebene nach der Richtlinie 2011/55/EG gewährt wird; fragliche unmittelbare Wirkung der Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2011/55/EG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU; Vorlage (FR); Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 VfO/EuGH

Erstellt am 02.04.2025

Eingelangt am 03.04.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.256.799)

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