Rs C-189/25; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); Strategische Umweltprüfung und Screening i.Z.m. dem Bau einer Schnellstraße (S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Lobautunnel); Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; Frage, ob ein Anhang zu einer gesetzlichen Vorschrift (hier: Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971) – der Straßenzüge durch die Festlegung geographischer Punkte zu Bundesstraßen erklärt und diese Festlegung die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung des Straßenverlaufs im Rahmen eines künftigen Projekts und die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde definiert – einen „Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie [2011/92/EU] aufgeführten Projekte“ setzt, auch wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht auf diese Festlegung des Straßenzugs Bezug nehmen; Frage, ob ein „erster förmlicher Vorbereitungsakt“ i.S.d. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vorliegt, wenn Unterlagen bereits in Ausarbeitung waren und während der Ausarbeitung beteiligten Gebietskörperschaften und Behörden vorgestellt wurden sowie ein beratendes Sachverständigengremium dazu Stellung genommen hat; Frage, ob im Fall, dass ein Projekt in mehreren Stufen genehmigt wird, ein Plan – dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung bilden (hier: die Trassenfestlegung) – auch einen Rahmen für alle weiteren notwendigen Genehmigungen (hier: die wasserrechtlichen Genehmigungen) setzt; Vorlage (18693/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-189/25; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (BVwG); Strategische Umweltprüfung und Screening i.Z.m. dem Bau einer Schnellstraße (S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Lobautunnel); Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; Frage, ob ein Anhang zu einer gesetzlichen Vorschrift (hier: Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971) – der Straßenzüge durch die Festlegung geographischer Punkte zu Bundesstraßen erklärt und diese Festlegung die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung des Straßenverlaufs im Rahmen eines künftigen Projekts und die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde definiert – einen „Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie [2011/92/EU] aufgeführten Projekte“ setzt, auch wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht auf diese Festlegung des Straßenzugs Bezug nehmen; Frage, ob ein „erster förmlicher Vorbereitungsakt“ i.S.d. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vorliegt, wenn Unterlagen bereits in Ausarbeitung waren und während der Ausarbeitung beteiligten Gebietskörperschaften und Behörden vorgestellt wurden sowie ein beratendes Sachverständigengremium dazu Stellung genommen hat; Frage, ob im Fall, dass ein Projekt in mehreren Stufen genehmigt wird, ein Plan – dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung bilden (hier: die Trassenfestlegung) – auch einen Rahmen für alle weiteren notwendigen Genehmigungen (hier: die wasserrechtlichen Genehmigungen) setzt; Vorlage

Erstellt am 22.04.2025

Eingelangt am 29.04.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.192.217)

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