EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-659/24; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für bestimmte Fahrradteile aus China; Auslegung von Art. 14 Buchst. a, b und c (Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung, Stückzahlgrenze) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll; Kombinierung verschiedener Befreiungen in derselben Bewilligung; Frage, ob in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können; Frage, ob die Menge von weniger als 300 Stück als Freigrenze zu verstehen ist und folglich die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll entfällt, wenn die Stückzahl überschritten wird oder (bis zu) 299 Stück als Freimenge jedenfalls antidumpingzollfrei bleiben; Vorlage
Erstellt am 11.11.2024
Eingelangt am 12.11.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.818.937)
- EGH: RS C-659/24