EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-256/25; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; atypischer Verbraucherkreditvertrag (Covid Überbrückungshilfe); Auslegung von Art. 5 Satz 2 (verbraucherfreundliche Auslegung schriftlicher Klauseln), Art. 6 (Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln) und Art. 7 (wirksame Rechtsmittel) der Richtlinie 93/13/EWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie von Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 (wirksamer Rechtsschutz) EUV i.V.m. Art. 38 (Verbraucherschutz) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, wonach die abschließende Aufzählung der Zahlungsverpflichtungen eines Verbrauchers im Rahmen eines Kreditvertrags als Verzicht des Gewerbetreibenden auf sein Recht ausgelegt werden darf, gegenüber dem Verbraucher weitere Geldforderungen für den Fall der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen geltend zu machen; Anwendung allgemeiner dispositiver zivilrechtlicher Vorschriften, um dem Verbraucher Kosten für die Zustellung von Schriftstücken im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte des Kreditgebers aufzuerlegen; (Un-)Zulässigkeit der Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsauffassung der übergeordneten Instanz; Vorlage
Erstellt am 26.05.2025
Eingelangt am 28.05.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.419.068)
- EGH: RS C-256/25