verb. Rs C-266/25 und C-267/25; portugiesische Vorabentscheidungsersuchen; Vergaberecht; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im Vergaberecht; Auslegung von Art. 2d (Unwirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen) der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge; (Un)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, welche die vorläufige Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung der Anfechtung einer Auftraggeberentscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei mit der Begründung vorsieht, dass der sonst drohende Verlust der Kofinanzierung des betroffenen Auftrags aus europäischen Mitteln wegen Verzögerung der Durchführung des Auftrags einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt; Berücksichtigung rein wirtschaftlicher Verluste im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit; Vorlagen (22357/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-266/25 und C-267/25; portugiesische Vorabentscheidungsersuchen; Vergaberecht; aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln im Vergaberecht; Auslegung von Art. 2d (Unwirksamkeit von Auftraggeberentscheidungen) der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge; (Un)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, welche die vorläufige Aufhebung der automatischen aufschiebenden Wirkung der Anfechtung einer Auftraggeberentscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei mit der Begründung vorsieht, dass der sonst drohende Verlust der Kofinanzierung des betroffenen Auftrags aus europäischen Mitteln wegen Verzögerung der Durchführung des Auftrags einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt; Berücksichtigung rein wirtschaftlicher Verluste im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit; Vorlagen

Erstellt am 26.05.2025

Eingelangt am 28.05.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.418.891)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-267/25
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