Rs C-26/25; ungarisches Vorabentscheidungsersuchen; Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der nationalen Sicherheit; Auslegung von Art. 5, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 7, 24, 41 und 47 GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist (hier: ungarische Lebenspartnerin und minderjährige Kinder), ohne dass zuvor die Kriterien nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 7 und 24 GRC geprüft werden; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid auf Grundlage einer unbegründeten, verbindlichen Stellungnahme einer Fachbehörde (Verfassungsschutz) erlassen wird, in der eine Gefährdung der nationalen Sicherheit festgestellt wird, ohne dass die Gefährdung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit geprüft worden ist; Frage, ob die nationalen Behörden dazu verpflichtet sind, den Betroffenen und seinen rechtlichen Vertreter zumindest über den wesentlichen Inhalt der – als geheim eingestuften – Informationen, die der Entscheidung zugrunde liegen, in Kenntnis zu setzen, obwohl die Offenlegung der nationalen Sicherheit zuwiderliefe; bejahendenfalls: fraglicher Inhalt des „wesentlichen Inhalts“ der als geheim eingestuften Gründe im Licht von Art. 41 und 47 GRC; Vorlage (12708/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-26/25; ungarisches Vorabentscheidungsersuchen; Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der nationalen Sicherheit; Auslegung von Art. 5, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von Art. 7, 24, 41 und 47 GRC; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist (hier: ungarische Lebenspartnerin und minderjährige Kinder), ohne dass zuvor die Kriterien nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 7 und 24 GRC geprüft werden; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid auf Grundlage einer unbegründeten, verbindlichen Stellungnahme einer Fachbehörde (Verfassungsschutz) erlassen wird, in der eine Gefährdung der nationalen Sicherheit festgestellt wird, ohne dass die Gefährdung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit geprüft worden ist; Frage, ob die nationalen Behörden dazu verpflichtet sind, den Betroffenen und seinen rechtlichen Vertreter zumindest über den wesentlichen Inhalt der – als geheim eingestuften – Informationen, die der Entscheidung zugrunde liegen, in Kenntnis zu setzen, obwohl die Offenlegung der nationalen Sicherheit zuwiderliefe; bejahendenfalls: fraglicher Inhalt des „wesentlichen Inhalts“ der als geheim eingestuften Gründe im Licht von Art. 41 und 47 GRC; Vorlage

Erstellt am 25.02.2025

Eingelangt am 26.02.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.150.380)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
07.07.2025 28040/EU XXVIII.GP
deutsch LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-26/25; ungarisches Vorabentscheidungsersuchen; Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der nationalen Sicherheit; Auslegung von (u.a.) Art. 5, 11, 12 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie von (u.a.) Art. 5, 7, 24, 41 und 47 GRC, Art. 20 und 267 AEUV sowie Art. 19 EUV; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen erlassen wird, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist (hier: ungarische Lebenspartnerin und minderjährige Kinder), ohne dass zuvor die Kriterien nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 7 und 24 GRC geprüft werden; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der das Gericht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nicht berücksichtigen darf, wenn die entsprechenden Umstände erstmals im Gerichtsverfahren vorgebracht werden; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der ein Ausweisungsbescheid auf Grundlage einer unbegründeten, verbindlichen Stellungnahme einer Fachbehörde (Verfassungsschutz) erlassen wird, in der eine Gefährdung der nationalen Sicherheit festgestellt wird, ohne dass die Gefährdung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit geprüft worden ist; Frage, ob die nationalen Behörden dazu verpflichtet sind, den Betroffenen und seinen rechtlichen Vertreter zumindest über den wesentlichen Inhalt der – als geheim eingestuften – Informationen, die der Entscheidung zugrunde liegen, in Kenntnis zu setzen, obwohl die Offenlegung der nationalen Sicherheit zuwiderliefe; bejahendenfalls: fraglicher Inhalt des „wesentlichen Inhalts“ der als geheim eingestuften Gründe im Licht von Art. 41 und 47 GRC; Verweis auf verb. Rs. C-420/22 und C-528/22; Ergänzung der Vorlage

Eingelangt am 08.07.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.539.012)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-420/22
EGH: RS C-528/22
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