EU-V: EFTA-Gerichtshof
Rs E-17/25; norwegischer Antrag auf Erstattung eines Gutachtens; Auslegung von Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und Art. 3 EWR-Abkommen; Frage, welche Faktoren für die Beurteilung relevant sind, ob die folgenden Entscheidungen (einzeln oder gemeinsam) einen „Plan“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe a und Art. 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/42/EG darstellen: 1) die Entscheidung eines Gesundheitsunternehmens über ein Zielbild für eine neue Krankenhausstruktur, die auf der Grundlage seiner privatrechtlichen Autonomie getroffen wurde; 2) Zonenplan; 3) Staatliche Finanzierung in Form eines Kreditlimitbeschlusses; Frage, ob es die Beurteilung beeinflusst, ob die Entscheidung eines Gesundheitsunternehmens über ein Zielbild für eine neue Krankenhausstruktur vom Staat als Eigentümer des Gesundheitsunternehmens auf der Grundlage privatrechtlicher Autonomie (d. h. nicht vom Staat als Planungs- und Baubehörde) getroffen wird; Frage, welche Bedeutung bei der Beurteilung des Begriffs „Pläne und Programme“ nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a die Größe und die Art des Projekts haben; Frage, ob die Frage, ob die SUP-Richtlinie Anwendung findet, davon beeinflusst wird, ob eine Prüfung im Rahmen der UVP-Richtlinie durchgeführt wurde, wenn die Prüfung im Rahmen der UVP-Richtlinie keine „angemessenen Alternativen“ umfasst; Frage, ob es mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, dass ein nationales Gericht in einem Verfahren, das einen angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 2001/42/EG zum Gegenstand hat, eine nationale Regelung anwendet, die vorsieht, dass eine Verwaltungsentscheidung gültig ist, wenn ein Gericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Beweise in der Sache und ohne die Beweislast der Privatpartei zu dem Schluss kommt, dass der fragliche Fehler den Inhalt der Entscheidung nicht beeinträchtigt haben kann; Frage, welche rechtlichen Kriterien sind für eine solche Beurteilung relevant; Antrag
Erstellt am 19.08.2025
Eingelangt am 20.08.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.662.799)
- EGH: RS E-17/25