EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-758/24 und C-759/24 PPA; italienische Vorabentscheidungsersuchen; nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten; Auslegung der Art. 36, 37 und 38 (sowie von Anhang I) der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes i.V.m. Art. 47 GRC; (Un-)Zulässigkeit der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat unmittelbar durch den nationalen Gesetzgeber – der dafür zuständig ist, die Erstellung von Listen sicherer Herkunftsstaaten zu ermöglichen und die dabei zu beachtenden Kriterien und zu verwendenden Quellen festzulegen –, ohne sicherzustellen, dass die von ihm herangezogenen Quellen zugänglich sind, so dass das Vorliegen der in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten Voraussetzungen weder vom Asylbewerber bestritten noch vom Gericht geprüft werden kann; Frage, ob das nationale Gericht in einem beschleunigten Verfahren an der Grenze in jedem Fall selbst Informationen über das Herkunftsland aus den in Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Quellen erheben kann; (Un-)Zulässigkeit der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat, wenn es dort Kategorien von Personen gibt, für die dieser Staat die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt; Vorlagen (FR); Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 VfO/EuGH; Termin der mündlichen Verhandlung: 25. Februar 2025, 9:30 Uhr
Erstellt am 22.11.2024
Eingelangt am 25.11.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.853.212)
- EGH: RS C-758/24