Verb. Rs. C-722/24 und C-756/24; lettische Vorabentscheidungsersuchen; Errichtung von (Strom-)Direktleitungen; Auslegung des Art. 2 Nr. 41 (Begriff der Direktleitung) und Art. 7 (Direktleitungen) der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; Frage, ob eine „Direktleitung“ eine alternative Form der Stromversorgung darstellt, wenn ein Kunde es wünscht, oder nur in Ausnahmefällen zulässig ist; Qualifikation einer Leitung als Direktleitung, wenn der Kunde den Anschluss zum Verteilernetz als Reserveanschluss behält, diesen jedoch während der Versorgung über die Direktleitung vom Verteilernetz entkoppelt; Begriff des „einzelnen Kunden“ bzw. des „einzelnen Produktionsstandorts“, die über eine Direktleitung verbunden sind; Vorliegen einer Direktleitung, wenn im Ergebnis die Stromversorgung vom Erzeuger zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes des Verteilernetzbetreibers sichergestellt wird; Relevanz der Tatsache, dass eine bereits errichtete, im Eigentum des Erzeugers stehende und zur Stromübertragung bestimmte Leitung, an die eine geplante Leitung angeschlossen würde, um den neuen Kunden zu erreichen, bereits für die Stromversorgung anderer Kunden genutzt wird; Vorlagen (6548/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Verb. Rs. C-722/24 und C-756/24; lettische Vorabentscheidungsersuchen; Errichtung von (Strom-)Direktleitungen; Auslegung des Art. 2 Nr. 41 (Begriff der Direktleitung) und Art. 7 (Direktleitungen) der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; Frage, ob eine „Direktleitung“ eine alternative Form der Stromversorgung darstellt, wenn ein Kunde es wünscht, oder nur in Ausnahmefällen zulässig ist; Qualifikation einer Leitung als Direktleitung, wenn der Kunde den Anschluss zum Verteilernetz als Reserveanschluss behält, diesen jedoch während der Versorgung über die Direktleitung vom Verteilernetz entkoppelt; Begriff des „einzelnen Kunden“ bzw. des „einzelnen Produktionsstandorts“, die über eine Direktleitung verbunden sind; Vorliegen einer Direktleitung, wenn im Ergebnis die Stromversorgung vom Erzeuger zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes des Verteilernetzbetreibers sichergestellt wird; Relevanz der Tatsache, dass eine bereits errichtete, im Eigentum des Erzeugers stehende und zur Stromübertragung bestimmte Leitung, an die eine geplante Leitung angeschlossen würde, um den neuen Kunden zu erreichen, bereits für die Stromversorgung anderer Kunden genutzt wird; Vorlagen

Erstellt am 10.12.2024

Eingelangt am 12.12.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.904.466)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-756/24
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