Rs C-665/24; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Inverkehrbringen eines Nachfüllbehälters, auf dessen Verpackung ein falscher Nikotingehalt angegeben ist; Auslegung des Art. 2 Nr. 40 (Begriff des Inverkehrbringens), des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. b Z i (Elektronische Zigaretten) und des Art. 23 Abs. 2 (Zusammenarbeit und Durchsetzung) der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Frage, ob unter die Verpflichtung, keine Nachfüllbehälter in Verkehr zu bringen, auf deren Verpackungen ein falscher Nikotingehalt angegeben ist, nur der Verkauf dieser Nachfüllbehälter bei bzw. durch eine Verkaufsstelle oder auch die Lieferung der Nachfüllbehälter an diese Verkaufsstelle fällt; Verhängung einer Geldbuße über einen Wirtschaftsteilnehmer, der Nachfüllbehälter, auf deren Verpackung ein falscher Nikotingehalt angegeben ist, in Verkehr gebracht hat, wenn der angegebene Nikotingehalt mit dem in der Meldung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 genannten Nikotingehalt des Nachfüllbehälters übereinstimmt; Vorlage (6550/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-665/24; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Inverkehrbringen eines Nachfüllbehälters, auf dessen Verpackung ein falscher Nikotingehalt angegeben ist; Auslegung des Art. 2 Nr. 40 (Begriff des Inverkehrbringens), des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 4 Buchst. b Z i (Elektronische Zigaretten) und des Art. 23 Abs. 2 (Zusammenarbeit und Durchsetzung) der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Frage, ob unter die Verpflichtung, keine Nachfüllbehälter in Verkehr zu bringen, auf deren Verpackungen ein falscher Nikotingehalt angegeben ist, nur der Verkauf dieser Nachfüllbehälter bei bzw. durch eine Verkaufsstelle oder auch die Lieferung der Nachfüllbehälter an diese Verkaufsstelle fällt; Verhängung einer Geldbuße über einen Wirtschaftsteilnehmer, der Nachfüllbehälter, auf deren Verpackung ein falscher Nikotingehalt angegeben ist, in Verkehr gebracht hat, wenn der angegebene Nikotingehalt mit dem in der Meldung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 genannten Nikotingehalt des Nachfüllbehälters übereinstimmt; Vorlage

Erstellt am 11.12.2024

Eingelangt am 12.12.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.904.570)

  Aufklappen