Stellungnahme zu Gesetzesinitiativen und sonstigen Gegenständen
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (626 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
proPellets Austria
schmidl@propellets.at
Franz-Josefs-Kai 13/5, 1010 Wien
Gerichtsstand: Wien
Firmenbuchnummer: 434524g
UID: ATU69682514
DVR: 4018049
Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert werden soll
Sehr geehrte Damen und Herren,
proPellets Austria möchte zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung nehmen:
Hintergrund
Pelletheizungen stellen eine komfortable, erneuerbare und wirtschaftliche Alternative zu Heizöl und Erdgas dar. Gleichzeitig schaffen sie hohe heimische Wertschöpfung, stärken regionale Wirtschaftskreisläufe und erhöhen die Versorgungssicherheit der österreichischen Energieversorgung.
Pelletheizungen werden vorwiegend in Ein- und Mehrfamilienhäusern eingesetzt und ersetzen dort überwiegend Heizöl und Erdgas. Zunehmend kommen sie auch in öffentlichen Gebäuden, im verdichteten Wohnbau sowie in gewerblichen und industriellen Anwendungen zum Einsatz.
Die Zahl der jährlich neu installierten Pelletheizungen schwankte in den letzten Jahren zwischen rund 9.000 und 24.000 Anlagen pro Jahr. Insgesamt sind heute rund 220.000 Pelletkessel in österreichischen Haushalten sowie in zahlreichen Gewerbebetrieben, Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen installiert.
Österreich verfügt über eine starke heimische Pelletindustrie. In rund 55 Pelletwerken werden jährlich etwa 2 Millionen Tonnen Pellets produziert, während der inländische Bedarf bei rund 1,5 Millionen Tonnen liegt. Österreich ist damit Nettoexporteur von Pellets.
Energiepolitik in einer neuen geopolitischen Realität
Die geopolitischen Entwicklungen der letzten Jahre – vom russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bis zu den aktuellen Kriegen im Nahen Osten – zeigen deutlich, wie stark fossile Energiesysteme von internationalen Konflikten abhängig sind.
Öl- und Gaspreise reagieren unmittelbar auf geopolitische Spannungen in Krisenregionen. Diese Entwicklungen verdeutlichen eine grundlegende energiepolitische Realität:
Energiesysteme, die stark von importierten fossilen Energieträgern abhängig sind, bleiben strukturell krisenanfällig.
Umso wichtiger ist es, die Versorgung mit Energieträgern zu stärken, die
• regional verfügbar sind
• nachhaltig erzeugt werden
• wirtschaftliche Wertschöpfung im Inland schaffen
• und langfristige Versorgungssicherheit gewährleisten.
Holzpellets erfüllen diese Kriterien in besonderer Weise.
Sie werden aus heimischen Rohstoffen produziert, sind saisonal lagerfähig, erneuerbar und werden in einem breiten wettbewerblichen Markt gehandelt.
Verantwortung der Politik
Es gehört zu den zentralen Aufgaben staatlicher Politik, die Energieversorgung des Landes langfristig zu sichern, Wertschöpfung im Inland zu stärken und nachhaltige Wirtschafts-strukturen zu fördern.
Gerade in Zeiten geopolitischer Unsicherheit muss Energiepolitik darauf ausgerichtet sein,
• Importabhängigkeiten zu reduzieren
• regionale Energieträger zu stärken
• und klimafreundliche Alternativen zu fossilen Energien konsequent auszubauen.
Die Nutzung von Holzpellets leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
Herausforderungen für die Versorgungssicherheit
Trotz der grundsätzlich stabilen Versorgungssituation können bestimmte Entwicklungen temporäre Engpässe bei der Versorgung mit Pellets verursachen.
Dazu zählen insbesondere:
• extreme Kälteperioden mit stark erhöhtem Brennstoffbedarf
• Schwankungen im Rohstoffanfall der Sägeindustrie
• Marktpsychologische Effekte und Panikkäufe.
Die Versorgungskrise im Jahr 2022 hat gezeigt, dass unter solchen Umständen temporäre Lieferengpässe auftreten können. In einigen Regionen Österreichs konnten Kunden zeitweise keinen lieferfähigen Pelletlieferanten mehr finden. Diese Erfahrung hat deutlich gemacht, dass auch für erneuerbare Energieträger strategische Vorsorgemechanismen notwendig sind.
Bevorratung als strategisches Instrument
Für fossile Energieträger bestehen bereits gesetzlich geregelte Vorratspflichten:
• Erdölbevorratungsgesetz
• strategische Gasreserven.
Die Kosten für diese Bevorratung werden von der Allgemeinheit bzw. den SteuerzahlerInnen getragen. Für biogene erneuerbare Brennstoffe existiert bislang keine vergleichbare Regelung. Dies ist eine Ungleichbehandlung zu Gunsten der fossilen Energieträger.
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Pellets für die Wärmeversorgung erscheint es sinnvoll und notwendig, auch für diesen Energieträger strategische staatlich regulierte Sicherheitsmechanismen zu etablieren bzw. zumindest nicht auszuschließen.
Vorschlag von proPellets Austria
Der Vorstand von proPellets Austria hat bereits 2019 einstimmig beschlossen, der Bundesregierung eine verpflichtende Bevorratung von Pellets vorzuschlagen. Da Lagerhaltung mit Kosten verbunden ist, besteht im freien Markt naturgemäß der Anreiz, Lagerbestände möglichst gering zu halten.
Eine verpflichtende Bevorratung von Pellets würde
• die Versorgungssicherheit erhöhen
• Marktschwankungen abfedern
• das Vertrauen der Konsumenten stärken
• und den Einsatz fossiler Energieträger im Wärmesektor weiter reduzieren.
Damit würde sie einen wichtigen Beitrag zu einer resilienten, nachhaltigen und wirtschaftlich starken Energieversorgung Österreichs leisten.
Änderungsvorschlag im aktuellen Entwurf des Bundesgesetzes
Im aktuellen Entwurf des Bundesgesetzes sind Holzwaren zur Energiegewinnung im Punkt 23, Anlage Z 1 von der strategisch öffentlichen Vorratshaltung ausgenommen.
Vorschlag zur Änderung: Streichung des Klammerausdruckes
Die Anlage lautet aktuell:
„Anlage
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926, ABl. L 2025/1926 vom 31.10.2025, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich eines anderen Bundesgesetzes fallen.
Z 1: (…)
– Holz und Holzwaren (mit Ausnahme zur Energiegewinnung), Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 44 und 45)
– Halbstoffe aus Holz oder anderen (…)
Die Anlage sollte folgendermaßen lauten:
„Anlage
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926, ABl. L 2025/1926 vom 31.10.2025, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich eines anderen Bundesgesetzes fallen.
Z 1: (…)
– Holz und Holzwaren, Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 44 und 45)
– Halbstoffe aus Holz oder anderen (…)
Wir ersuchen, die vorgeschlagenen Änderungen in den Beschluss des Gesetzes zu übernehmen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen