Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025 (41/SN-61/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Die WTF Handels GmbH, welche verwandte Erzeugnisse unter der Marke Dampferhütte vertreibt, ist von den geplanten Änderungen massiv betroffen. Mit der Änderung des Tabakmonopolgesetzes sollen Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 TabStG 2022 dem Tabakmonopol unterworfen werden. Damit sind erhebliche Einschränkungen für die Händler, die mit E-Liquids handeln wollen und insbesondere auch für bereits bestehende Händler verbunden. Darüber hinaus kommt es mit den neuen Bestimmungen auch zu Benachteiligungen gegenüber Tabaktrafikanten.

1. Einzelne Bestimmungen im Gesetzesentwurf

1.1. Lizenzen

Die Lizenzen und insbesondere deren Frist sollen in § 30 Tabakmonopolgesetz geregelt werden. Nach § 30 Abs 4 leg cit sollen E-Liquid-Lizenzverträge auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen werden. Bewerber, die zum 01. Jänner 2026 bereits einen Kleinhandel mit E-Liquids betreiben, erhalten eine Erstlizenz von 15 Jahren (§ 48 Abs 2 leg cit).

1.2. Preise

Nach § 9 Abs 3 Tabakmonopolgesetz haben die Großhändler für die Preise, zu denen E-Liquids verkauft werden sollen, Preisempfehlungen abzugeben. Da diese Produkte unter Umständen jeweils von mehreren Großhändlern verkauft werden, stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Es wird dann für dasselbe Produkt mehrere Preisempfehlungen geben. Das ist schon aufgrund des Umstandes nicht tragbar, dass die Preisempfehlung die Bemessungsgrundlage für laufende Entgelte gemäß § 16 Abs 1 Z 3 Tabakmonopolgesetz in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 darstellt.

1.3. Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen enthalten in § 48 Abs 8 die Regelung, dass „Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben,“ … „auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 30. September 2026 abverkaufen“ dürfen. Die ersten Lizenzen werden erst deutlich nach dem 31. Dezember 2025 vergeben werden. Vor diesem Hintergrund ist der Termin 31. Dezember 2025 zu früh festgelegt und auch das Ende der Frist für den Abverkauf ist nicht zweckmäßig. Die Bewerber um Lizenzen müssen die Möglichkeit haben sorgenfrei E-Liquids einkaufen zu können, um bis zur Entscheidung über den Antrag den Betrieb aufrecht halten zu können. E-Liquids wären nach dem 30. September 2025 nicht mehr verkaufbar, wenn der Händler keine Lizenz erhält. Die dadurch erforderliche Entsorgung / Vernichtung der E-Liquids wäre weder aus steuerlichen noch aus sozial- oder gesundheitspolitischen Überlegungen und noch viel weniger aus ökologischen Überlegungen Sinnvoll.

2. Keine Notwendigkeit der geplanten Änderungen

Die geplanten Änderungen sind verfassungswidrig und auch europarechtlich problematisch (siehe Punkt 3.). Unabhängig davon sind sie nicht notwendig, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

Nach einer Statistik der Monopolverwaltung GmbH waren zB schon im Jahr 2013 nur 51,60% der Tabakfachgeschäftsinhaber in Österreich vorzugsberechtigte Personen. Somit waren damals bereits 48,4% der Tabakfachgeschäftsinhaber keine bevorzugten Personen und mit den Fachhändlern für E-Zigaretten und Liquids uneingeschränkt vergleichbar (VfGH G118/2015 ua). Im Jahr 2022 waren laut der Monopolverwaltung GmbH 54,80% (Monopol Zahlen Daten Fakten 2022 » MVG) der der Tabakfachgeschäftsinhaber in Österreich vorzugsberechtigte Personen, also ein mit 2013 vergleichbarer Prozentsatz. Durch die geplanten Bestimmungen erhalten somit nahezu gleichviele Personen Vorteile die nicht vorzugsberechtigt sind, wie vorzugsberechtigte Personen.

Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass gesundheits- und jugendschutzpolitische Gründe die gegenständlichen Bestimmungen nicht rechtfertigen. „Diese Gründe vermögen für eine Ungleichbehandlung mit Tabaktrafikanten zunächst schon deswegen keine Sachlichkeit zu begründen, weil aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit jenen, die derzeit für Fachhändler nach der Gewerbeordnung bestehen, keine Diskrepanz im Ausmaß des Gesundheits- und Jugendschutzes durch unterschiedliche Verkaufsmodalitäten erkennbar ist. Das Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen und die Modalitäten des Verkaufs von verwandten Erzeugnissen an Jugendliche werden in den Jugendschutzgesetzen der Länder geregelt und gelten für Tabaktrafiken und Tabakverkaufsstellen bzw. Fachgeschäfte für E-Zigaretten gleichermaßen. Dabei ist zu beachten, dass eine taugliche Kontrolle der Abgabe an Jugendliche durch Fachhändler gewährleistet werden kann. Dies könnte einerseits durch die Reglementierung des Gewerbes mit dem Erfordernis eines Befähigungsnachweises und Sanktionen für den Fall des Zuwiderhandelns erfolgen, wie sie schon gegenwärtig bestehen und ähnlich dem § 35 TabMG 1996 zu einem Verlust der Berechtigung zum Verkauf der entsprechenden Waren führen können.“ (VfGH G118/2015 ua Rn 43)

In diesem Sinne, sind die auferlegten Ziele durch geringfügige Anpassungen der aktuellen Bestimmungen durchzuführen (sofern das überhaupt notwendig ist), anstatt mit einer Erweiterung des Tabakmonopols. Für die steuerlichen Vorhaben ist die Erweiterung des Tabakmonopols keinesfalls notwendig.

3. Verfassungs- und europarechtliche Probleme

3.1. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Die vorgesehene Regelung führt zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Tabaktrafikanten, etablierten und zukünftigen Fachhändlern. Das ergibt sich daraus, dass die Lizenzen für einen eingeschränkten Zeitraum vergeben werden und für die Lizenzinhaber ungewiss ist, ob sie eine weitere Lizenz erhalten. Ob dies der Fall ist, liegt in der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, welche auf internen Annahmen beruht.

3.2. Verletzung der Erwerbsfreiheit und des Grundrechts auf Eigentum

Dass E-Liquids in das Tabakmonopol einbezogen werden, stellt auch einen Grundrechtseingriff in die Erwerbsfreiheit dar. Er ist insofern besonders schwerwiegend, als es sich hierbei um eine objektive Beschränkung des Erwerbantritts handelt, da es von der Monopolverwaltung GmbH abhängt, wann und ob neue Lizenzen vergeben werden. Dies auch dann, wenn der Bewerber alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt.

Darüber hinaus ist ungewiss, ob ein Lizenznehmer nach Ablauf der Lizenzdauer erneut eine Lizenz erhält oder nicht. Das hängt insbesondere davon ab, ob im Einzugsgebiet des Lizenznehmers gesundheits- oder sozialpolitische gegen die Verkaufsstelle sprechen. Dass damit in unzumutbarer Weise gegen Grundrechte verstoßen wird ist von der Laufzeit der Lizenz unabhängig. Jedenfalls ist der jeweilige Lizenznehmer nämlich damit konfrontiert, dass ihm seine wirtschaftliche Existenzgrundalge entzogen wird. Aufgrund der Ausweitung der Versorgung durch bestehende Händler und Trafiken, ist davon auszugehen, dass ein Händler keine Erneuerung seiner Lizenz erreichen wird. Dies ist aber bis zur Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH ungewiss.

Auch die Übergangsbestimmung in § 48 Abs 8 Tabakmonopolgesetz in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 verstößt gegen diese Grundrechte.

3.3. Gelindere Mittel verfügbar

Die Monopolisierung stellt weder ein notwendiges, noch das gelindeste Mittel zur Zielerreichung dar. Es wurde durch das TNRSG bereits eine Regelung geschaffen, die den jugendschutz- und gesundheitspolitischen Erwägungen ausreichend Rechnung tragt. Sollte der Gesetzgeber der Ansicht sein, dass noch etwas zu verbessern sei, wäre eine Anpassung des TNRSG angezeigt, aber keine Monopolisierung. Melde und Kennzeichnungspflichten, wie sie bereits existieren sind jungend- und gesundheitspolitisch relevant. Eine Monopolisierung mit der vorgeschobenen Behauptung, dass sie jungend- und gesundheitspolitisch notwendig ist, aber nicht.

Bereits in der Entscheidung G 118/2015 ua hat der VfGH darauf hingewiesen, dass jungendschutz- und gesundheitspolitische Ziele zB durch die Aufnahme des Handels mit E- Liquids in die Liste der reglementierten Gewerbe denkbar ist, wonach ein bestimmter Befähigungsnachweis für den Verkauf dieser Produkte zu erbringen wäre. Dass dies bisher nicht getan wurde, zeigt ein fehlendes Interesse an den behaupteten jungendschutz- und gesundheitspolitischen Zielen.

Die Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sind daher nur vorgeschobene Ziele, die die Einbeziehung von E- Liquids in das Tabakmonopol rechtfertigen sollen.

Stellungnahme von

WTF Handels GmbH; Dampferhütte