Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
1. Einführung eines entwicklungsbezogenen Stufenmodells: besonders starker Schutz für Kinder unter 14 Jahren, transparente und anpassbare Schutzmaßnahmen für 14- bis 17-Jährige sowie selbstbestimmte Nutzung ab 18 Jahren.
2. Verpflichtende Begrenzungsmöglichkeiten für Autoplay, Infinite Scroll, manipulative Belohnungssysteme, Lootboxen, nächtliche Reaktivierungsimpulse, Abofallen und riskante Kontaktfunktionen.
3. Jede Schutzentscheidung muss verständlich ausweisen: Was wurde begrenzt? Warum? Welche Daten wurden verwendet? Wer hat entschieden? Wie lange gilt die Maßnahme? Wie kann sie überprüft werden?
4. Einführung der nachvollziehbaren Stufen „Hinweis“, „Schutzpause“ und „Sperre“. Eine dauerhafte Sperre darf nicht allein auf einer ungesicherten automatisierten oder KI-basierten Vermutung beruhen.
5. Ein festes Recht auf Überprüfung, zeitlich begrenzte Ausnahme, Meldung einer Fehleinstufung und altersangemessenen Widerspruch.
6. Datensparsame Altersfeststellung: Nach Möglichkeit soll nur die erforderliche Altersgruppe verarbeitet werden, nicht dauerhaft das vollständige Geburtsdatum oder eine Ausweiskopie.
7. Klare Datenschutzgrenzen: kein Keylogging, kein Passwortauslesen, keine heimlichen Screenshots, keine pauschalen Chatmitschnitte, keine heimliche Kamera- oder Mikrofonaktivierung, keine permanente Standortverfolgung und keine automatische Übermittlung an Behörden.
8. Bei Grooming, Sextortion, Cybermobbing, Selbstgefährdung oder Gewalt: altersgerechte Soforthilfe, No-Blame-Ansatz, Kontakt zu Vertrauenspersonen und Hilfsstellen sowie rechtlich geprüfte, bewusst ausgelöste Beweissicherung statt dauerhafter Totalüberwachung.
9. Einbindung von Eltern-Coaching, Mediennutzungsplänen, Schulen, Kinder- und Jugendhilfe sowie psychosozialer und medienpädagogischer Begleitung.
10. Berücksichtigung der unterschiedlichen Jugendschutzregelungen der Bundesländer durch versionierte und transparent ausgewiesene Rechtsgrundlagen.
11. Durchführung unabhängiger Pilotprojekte mit technischer, datenschutzrechtlicher, kinderrechtlicher, pädagogischer, psychologischer, sicherheitstechnischer und barrierebezogener Evaluation.
Mit CORTEMAL KIDS PASSAGE liegt unter der registrierten Wort-Bild-Marke CORTEMAL CORTEX TECHNIK MEDIENALLTAG bereits ein lokal funktionsfähiger Windows-Pilot vor. Er demonstriert altersgestufte Schutzreaktionen, nachvollziehbare Entscheidungen, minimierte Guardian-Informationen, Eltern-Coaching, verschlüsselte Mediennutzungspläne und eine manipulationsprüfbare lokale Schutzchronik. Eine produktive Gefahrenanalyse, geräteweite Durchsetzung oder bestätigte Rechtskonformität wird ausdrücklich noch nicht behauptet.
Ich empfehle, praxiserprobte technische und pädagogische Pilotansätze in die weitere Ausarbeitung einzubeziehen und hierfür transparente, fair finanzierte Evaluations- und Kooperationsmodelle vorzusehen.
12. Kinder- und Jugendschutzsysteme sollen drei klar getrennte, miteinander verbundene Bereiche vorsehen:
* einen altersgerechten Kinderbereich mit stärkerer Führung und verständlichen Schutzreaktionen,
* einen Jugendbereich mit wachsender Mitbestimmung, Privatsphäre, Widerspruchs- und Überprüfungsmöglichkeiten,
* einen geschützten Guardian- beziehungsweise Elternbereich für Erziehungsberechtigte.
Die Rechte und Informationen dieser Bereiche müssen altersabhängig und nach dem Grundsatz der Datenminimierung ausgestaltet werden.
13. Erziehungsberechtigte benötigen eine verständliche Schutzassistenz. Viele Eltern sind angesichts komplexer Plattformmechanismen, technischer Einstellungen, neuer Onlinegefahren und rascher Veränderungen überfordert. Das System soll deshalb nicht nur Warnungen anzeigen, sondern konkrete, fachlich geprüfte Handlungsmöglichkeiten, Gesprächseinstiege, Mediennutzungspläne und altersgerechte Erklärungen anbieten.
14. Bei einem relevanten Schutzereignis soll die verbundene erziehungsberechtigte Person eine abgestufte und datensparsame Benachrichtigung erhalten. Diese soll zumindest erkennen lassen:
* welche Risikokategorie betroffen ist,
* ob es sich um einen unbestätigten Hinweis, eine Schutzpause, eine bestätigte Sperre oder eine akute Gefahrenlage handelt,
* wann das Ereignis aufgetreten ist,
* welche unmittelbare Schutzreaktion erfolgt ist,
* welcher nächste Schritt empfohlen wird und
* ob eine Rücksprache mit dem Kind oder Jugendlichen erforderlich ist.
Dabei sollen nicht automatisch vollständige private Kommunikationsinhalte, Passwörter, Chatverläufe oder intime Daten übermittelt werden.
15. Erziehungsberechtigte sollen innerhalb klarer rechtlicher und altersgerechter Grenzen unmittelbar reagieren können. Dazu gehören insbesondere:
* Kontakt mit dem Kind oder Jugendlichen aufnehmen,
* eine zeitlich begrenzte Schutzpause bestätigen,
* einen riskanten Download, Kauf, Kontakt oder eine Plattformfunktion vorläufig sperren,
* eine Freigabe oder Ausnahme nach Prüfung erteilen,
* einen Mediennutzungsplan anpassen,
* eine Vertrauensperson oder fachliche Hilfsstelle einbeziehen,
* eine Entscheidung dokumentieren und
* eine falsche Einstufung korrigieren lassen.
Bei Jugendlichen müssen Eingriffe begründet, zeitlich begrenzt und überprüfbar sein. Mit zunehmendem Alter müssen Privatsphäre, Mitentscheidung und Eigenverantwortung stärker berücksichtigt werden.
16. Warnungen dürfen nicht bei jeder geringfügigen Abweichung ausgelöst werden. Erforderlich sind nachvollziehbare Eskalationsstufen, damit Eltern nicht durch eine Vielzahl unspezifischer Meldungen überfordert werden:
* Information und Prävention,
* unbestätigter Hinweis,
* wiederholtes oder erhöhtes Risiko,
* zeitlich begrenzte Schutzpause,
* bestätigte erhebliche Gefahr,
* akute Gefahrenlage.
Unsichere automatisierte Erkennungen müssen ausdrücklich als „nicht bestätigt“ gekennzeichnet werden. Sie dürfen keine dauerhafte Sperre oder schwerwiegende Sanktion auslösen.
17. Das Schutzmodell soll sämtliche zentralen Risikobereiche berücksichtigen:
* schädliche oder nicht altersgerechte Inhalte,
* riskante Kontakte, Grooming und Sextortion,
* Cybermobbing, Gewalt, gefährliche Challenges und selbstschädigendes Verhalten,
* manipulative Käufe, Abofallen, Lootboxen und Glücksspielmechanismen,
* exzessive Nutzung, Schlafbeeinträchtigung, Autoplay, Infinite Scroll und Belohnungsschleifen,
* Datenschutzrisiken, Standortfreigaben und ungewollte Veröffentlichung persönlicher Informationen,
* riskante Downloads, Schadsoftware, Phishing und Identitätsmissbrauch.
Die bloße technische Erkennung ersetzt jedoch keine fachliche Einschätzung und darf nicht als fehlerfreie Gefahrenanalyse dargestellt werden.
18. Für akute Gefahrenlagen braucht es einen klaren, verhältnismäßigen Notfallweg. Das Kind oder der Jugendliche soll zuerst eine beruhigende, nicht beschuldigende Hilfestellung erhalten. Gleichzeitig kann – abhängig von Alter, Gefahrenstufe und zuvor transparent festgelegten Regeln – eine erziehungsberechtigte oder ausgewählte Vertrauensperson informiert werden.
Mögliche Sofortmaßnahmen sind eine Kontaktaufnahme, das vorläufige Stoppen einer riskanten Handlung, die Sicherung ausdrücklich ausgewählter Informationen, die Vermittlung an eine geeignete Hilfsstelle und bei unmittelbarer Gefahr die bewusste Kontaktaufnahme mit einem Notdienst. Eine automatische Meldung an Polizei, Kinder- und Jugendhilfe oder andere Behörden darf nicht ohne klare Rechtsgrundlage und nachvollziehbaren Anlass erfolgen.
19. Mediennutzungspläne sollen gemeinsam im Guardian-Bereich erstellt und mit dem Kinder- oder Jugendprofil verbunden werden können. Sie sollen Nutzungszeiten, Nachtruhe, Ausnahmen, Lernzeiten, Käufe, Downloads, Kontakte und altersabhängige Schutzstufen verständlich regeln. Das Kind oder der Jugendliche muss sehen können, welche Vereinbarung gilt und wer sie festgelegt hat. Im Jugendbereich soll eine Änderung oder Überprüfung beantragt werden können.
20. Schutzsysteme müssen auch die Eltern-Kind-Kommunikation fördern. Nach einem Ereignis sollen Erziehungsberechtigte kurze, verständliche und fachlich geprüfte Gesprächshilfen erhalten, beispielsweise zu unbekannten Kontakten, Grooming, Sextortion, Cybermobbing, problematischer Mediennutzung, Lootboxen, gefährlichen Challenges oder Selbstgefährdung. Der Grundsatz muss lauten: zuerst schützen und unterstützen, nicht beschuldigen oder bestrafen.
CORTEMAL KIDS PASSAGE bildet diesen Ansatz in einem lokalen technischen Pilotmodell ab. Vorgesehen sind ein altersgerechter Kinderbereich, ein Jugendbereich mit zunehmender Selbstbestimmung und ein geschützter Guardian-Bereich für Erziehungsberechtigte. Schutzereignisse werden nach den Stufen „Hinweis“, „Schutzpause“, „Sperre“ und „akute Gefahr“ unterschieden. Eltern sollen datensparsame, verständliche Informationen und konkrete Handlungsmöglichkeiten erhalten, ohne eine lückenlose Überwachung der privaten Kommunikation des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen.
Der Pilot verbindet altersgestufte Schutzreaktionen, Entscheidungsüberprüfung, Eltern-Coaching, Mediennutzungsplanung, Guardian-Unterstützung und eine lokale manipulationsprüfbare Schutzchronik. Produktive Gefahrenerkennung, reale Geräteverbindung, Push-Benachrichtigungen, geräteweite Durchsetzung und bestätigte rechtliche Konformität befinden sich noch nicht in einem freigegebenen Produktionsstatus und werden daher ausdrücklich nicht als abgeschlossen behauptet.