Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrdienstreformgesetz – WDRG)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Position zu diesem Vorhaben:
1) Aus vielen gewichtigen Gründen bin ich seit Jahrzehnten überzeugter und bekennender Gegner der Wehr(ersatzdienst)pflicht. Deshalb habe ich vor 30 Jahren als höchstpersönlich Betroffener gegen die diskriminierende Wehrpflicht eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Diese wurde vom VfGH aber nicht inhaltlich behandelt, sondern unter der Aktenzahl B 1498/96-4 ganz billig mit der Anmerkung „erledigt“, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Heute bin ich im Rückblick überzeugt, dass diese "Beschwerdeerledigung" eigentlich den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllte.
2) Die Wehrpflicht ist Zwang zum Kriegsdienst und wurde, was historisch eindeutig belegt ist, über die Jahrhunderte immer wieder zu Angriffskriegen missbraucht.
Die alten Römer haben bereits den Zwang zum Kriegsdienst in großem Stil im Rahmen ihrer aggressiven Expansionspolitik eingesetzt, um viele Länder und Völker anzugreifen bzw. zu überfallen und teilweise sehr grausam zu unterjochen. Dabei haben sie insbesondere auch viele junge Burschen und Männer der überfallenen Länder und Völker zum Kriegsdienst gezwungen.
In der jüngeren Geschichte haben z.B. Napoleon und Adolf Hitler den verharmlosend Wehrpflicht genannten Zwang zum Kriegsdienst für Angriffskriege missbraucht.
Wie die Geschichte also eindeutig zeigt, ist die Wehrpflicht zwischenstaatlich sehr gefährlich, weshalb sie nach dem Ersten Weltkrieg von den Siegermächten Deutschland und Österreich friedensvertraglich verboten wurde.
Diesem Verbot zum Trotz wurde die Wehrpflicht Mitte der 1930er Jahre in Nazideutschland und etwas später auch in Österreich wieder eingeführt, nicht sehr lange bevor Hitler den Zweiten Weltkrieg auslöste.
3) Aber nicht nur zwischenstaatlich stellt der Zwang zum Kriegsdienst eine sehr große Gefahr dar, sondern insbesondere auch für die Zwangsverpflichteten, für welche er darüber hinaus einen äußerst groben Eingriff in deren Lebensführung und Rechte bedeutet.
Eigentlich ist es eine ganz wesentliche Aufgabe des Staates, den Schutz und die Sicherheit seine Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Diese wichtige Schutzfunktion des Staates wird aber jedenfalls für die Kriegsdienstzwangsunterworfenen nicht nur missachtet sondern grob verletzt.
Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
4) Die in Österreich bestehende Wehr(ersatzdienst)pflicht diskriminiert die männlichen Staatsbürger im Vergleich zu nicht-männlichen Staatsbürgern, sowie zu allen Nichtstaatsbürgern, die legal in Österreich ansässig sind, wie z.B. Angehörige anderer EU-Mitgliedsländer, Schutz- und Asylsuchende und ausländische Fachkräfte. Von diesen Letztgenannten gibt es seit einigen Jahren immer mehr, die zwar langfristig in Österreich leben und zum Teil großzügige Unterstützung genießen, aber nicht der Wehr(ersatzdienst)pflicht unterliegen.
Die österreichische Wehrpflicht ist ein Überbleibsel der Leibeigenschaft, ein Relikt aus alten Zeiten, das die im Vergleich zu früher wesentlich geänderten Umstände nicht berücksichtigt, nämlich weder die EU-Beistandspflichten, noch die Tatsache, dass früher mit möglichst zahlreichem „Menschenmaterial“ Kriege gewonnen werden konnten, heute hingegen viel strengere Anforderungen an eine fundierte militärische Ausbildung und Qualifizierung gegeben sind.
5) Der Verfassungsgesetzgeber hat es bei der Verankerung der Wehrpflicht in der Verfassung durch Artikel 9a B-VG vor über 50 Jahren und bis heute verabsäumt, den Umstand sachlich zu rechtfertigen bzw. zu begründen, dass die so genannte allgemeine Wehrpflicht nur für männliche Staatsbürger gilt.
Damit stellt diese Ungleichbehandlung der eben Genannten eine willkürliche Diskriminierung dar, die gegen das liberal und das rechtsstaatliche Bauprinzip der Verfassung verstößt, und damit verfassungswidrig ist.
Meine Verbesserungsvorschläge:
Die zwischenstaatlich und insbesondere für die Zwangsrekrutierten sehr gefährliche, diskriminierende, die Lebensführung und Rechte der Zwangsunterworfenen grob verletzende Wehr(ersatzdienst)pflicht gehört verfassungsrechtlich sowie menschen- und völkerrechtlich ersatzlos verboten, und hat der Staat den Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger ohne Zwangsrekrutierung zu gewährleisten.
Mag. Thomas Spöttl
siehe weiterführend
Thomas Spöttl @ SPOTTlight - YouTube