Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
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Inhalt
In § 3 UVP-G werden Absatz 2 und 3 getauscht, wobei der bisherige Absatz 2 in veränderter Form in Absatz 3 aufgeht. Das mag ein schönerer Aufbau sein, jedoch ist dies aus legistischer Sicht zu beanstanden, da in der juristischen Arbeit ein Verweis auf "§ 3 Abs 2 UVP-G" möglichst denselben Inhalt in allen Fassungen beibehalten sollte, da für das Verständnis einer Bestimmung auch die Rechtsprechung und Lehre zur Vorgängerbestimmung nützlich sind. So würden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs zur Genehmigungskonzentration nicht einheitlich unter "§ 3 Abs 3 UVP-G", sondern in "§ 3 Abs 3 UVP-G" alte Fassung und "§ 2 Abs 2 UVP-G" neue Fassung zu finden sein. Das ist einfach unprofessionell. Auch wenn man damit versuchen sollte, das Heranziehen der alten Judikatur zur Kumulation in Abs 2, auf die neue Umgehung in Abs 3 zu vermeiden, wird eine Nennung in einem anderen Absatz es sicherlich nicht vermögen, darauf einen Effekt zu haben. Es wird nur unnötig komplizierter.
Zur Wandlung der Kumulation in die Umgehung, ist festzuhalten, dass dies vermutlich keine Verbesserung für die Projektwerber darstellen wird. Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Judikatur zur UVP-Pflicht sehr stark auf die kumulierten Umweltauswirkungen ab (C-531/13 Rn 43). Dementsprechend wird die richtlinienkonforme Anwendung der nunmehrigen Bestimmung potentiell darauf hinauslaufen, dass alle Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen "versuchen ihre UVP-Pflicht zu umgehen" iSd neuen § 3 Abs 3 (hoffentlich korrigiert als Abs 2).
Die Folge einer derartigen Auslegung wäre, dass de facto immer - für alle Projekte überhaupt – eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Das wäre im Sinne eines hohen Umweltschutzniveaus freilich begrüßenswert, im Sinne der Planungs- und Rechtssicherheit für Projektwerber jedoch fragwürdig. Da ein gänzlicher Entfall einer derartigen Bestimmung offenkundig europarechtswidrig wäre, wäre es sinnvoll, das Verfahren – ähnlich wie in der alten Bestimmung – gesetzlich zu konkretisieren. Eine Untergrenze von 25% des Schwellenwerts scheint daher nicht ganz sinnbefreit (solange sichergestellt bleibt, dass vorsätzliche Umgehungen dennoch zur UVP-Pflicht führen). Daneben könnte (als Service für die Projektwerber) festgelegt werden, mit welchen konkreten Projekten eine Zusammenrechnung durchzuführen ist.
Grundsätzlich wird ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit für Projektwerber nur zu erreichen sein, indem die Schwellenwerte und das Verfahren zu Kumulierungen udgl derart präzise und kleinteilig ausgestaltet werden, dass die kumulativen Umweltauswirkungen stets beachtet sind, und somit stets die Verfahrensbestimmungen (bis vor dem EuGH) auch wirklich gelten.