Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien geändert wird (Mediengesetznovelle 2026)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Meine Position zu diesem Vorhaben:
Möglicher Auslegungskonflikt mit (EU) 2022/2065 (= EU Digitale Dienste Verordnung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2065#art_6
Mein Hauptargument für oder gegen das Vorhaben:
In der (EU) 2022/2065 Verordnung Art. 6 bezüglich Haftungsfreistellung sind sowohl Reaktionsfrist als auch Art der Kenntnisnahme unbestimmt:
---
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er
a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder
b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
---
Im Entwurf zur Änderung des Mediengesetzes sind sowohl Frist (5 Werktage ab Zugang der Aufforderung) als auch Form der Aufforderung (schriftlich) klar festgelegt.
Was allerdings im Umkehrschluss bei Verfahren gemäß (EU) 2022/2065 Verordnung dazu führen kann, dass - mangels anderer Vorgaben - die eindeutigen Regeln des Mediengesetzes zur verbindlichen Auslegung herangezogen werden, was im Zweifel unter "zügig" und "Kenntnis erlangt" zu verstehen ist.
Meine Verbesserungsvorschläge:
Ausdrückliche Klarstellung, ob - oder ob nicht - dieser Bezug zwischen Mediengesetz und (EU) 2022/2065 Verordnung gelten soll.