Shapley'sches Verfahren
Das Shapley’sche Verfahren regelt die Ausschusszusammensetzung unter Berücksichtigung der Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum. Es gewährleistet, dass auch bei kleineren Ausschüssen sämtliche Fraktionen vertreten sind, gleichzeitig sich jedoch auch die Mehrheitsbildungsverhältnisse des Plenums im Ausschuss widerspiegeln.
Seit der GO-Reform 1993 kann der Nationalrat – unter der Voraussetzung eines Konsenses in der Präsidialkonferenz – beschließen, dass bei der Verteilung der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs vom d’Hondt’schen Verfahren abgewichen wird, "sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuss die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln" (§ 32 Abs. 2 GOG-NR). Darunter ist zu verstehen, dass – unter der Annahme, dass ein gleiches Abstimmungsverhalten aller Mitglieder eines Klubs gegeben ist – im Plenum und im Ausschuss die gleichen mehrheitsbildenden Koalitionen möglich sein sollen.
Dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen, insbesondere aus arbeitsökonomischen Gründen kleinere Ausschüsse zu bilden, als dies – wenn sämtliche Fraktionen vertreten sein sollen – nach dem d’Hondt’schen System möglich ist.
Zu kleineren Ausschüssen gelangt man mit den Shapley’schen Verhältniszahlen (benannt nach Lloyd S. Shapley). Für den Hauptausschuss, dessen Zusammensetzung in § 30 GOG-NR geregelt ist, kann das Shapley’sche Verfahren keine Anwendung finden.