Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

IV. Sitzungen der Ausschüsse

§§ 28 bis 34 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

Konstituierung (Organe) der Ausschüsse

§ 28 (1) Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuss einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzenden-Stellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.

(2) Jeder Ausschuss hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzenden-Stellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuss ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.

Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschussverhandlungen

§ 29 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Ausschüsse teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre können Bedienstete der Ressorts beiziehen oder entsenden, sofern nicht gemäß § 30 Abs. 5 beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.

(3) Die Ausschüsse können durch Beschluss die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

(4) Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.

(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B‑VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.

Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuss

§ 29a (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuss teilzunehmen und Bedienstete der Volksanwaltschaft beizuziehen oder zu entsenden, sofern nicht beschlossen wird, Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Volksanwaltschaft sind, von der Sitzung oder von Abschnitten dieser Sitzung auszuschließen.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden.

Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschussverhandlungen

§ 30 (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei Verhandlungen von Ausschüssen, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörer anwesend zu sein.

(2) Es steht jedem Ausschuss frei, Bundesräten, die ihm nicht angehören, ein Recht zur Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme einzuräumen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sind stets berechtigt, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Außer den Bundesräten, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären dürfen Personen in den Sitzungen der Ausschüsse nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Bundesrates beziehungsweise des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung anwesend sein.

(5) Jeder Ausschuss kann Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung unter Ausschluss von Personen, die weder Bundesräte noch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind, abhalten.

Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

§ 31 (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.

(2) Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(3) Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist für alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

(4) An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen

§ 32 (1) Jeder Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss des Ausschusses ist, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt. Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.

(2) Bei der Geschäftsbehandlung im Ausschuss sind sinngemäß anzuwenden:

a) für die Einberufung des Ausschusses sowie die Erstellung und Änderung der Tagesordnung §§ 39 und 41 Abs. 2 und 3;

b) für die Debatte zum Verhandlungsgegenstand §§ 46 und 47 Abs. 1, 2 und 7 mit der Maßgabe, dass die Redner – ungeachtet ihres Standpunktes – in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zum Wort gelangen;

c) für Anträge auf Schluss der Debatte § 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 mit der Maßgabe, dass nach einem angenommenen Antrag noch alle gemeldeten Redner zum Wort gelangen;

d) für die tatsächliche Berichtigung § 48;

e) für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand §§ 43 und 43a mit der Maßgabe, dass solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;

f) für die Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung § 49;

g) für die Vertagung und den Übergang zur Tagesordnung § 51;

h) für die Ausübung des Stimmrechtes § 53 Abs. 1, 2, 4 und 5;

i) für die Abstimmungen § 54 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9 mit der Maßgabe, dass eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschussmitglieder zu erfolgen hat und in das Amtliche Protokoll des Ausschusses aufzunehmen ist, wer mit "Ja" und wer mit "Nein" gestimmt hat;

j) für die Durchführung von Wahlen §§ 56 und 57 mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge keiner Unterstützung bedürfen;

k) für die Ordnungsbestimmungen §§ 68 bis 71.

(3) Die Verhandlung wird mit der Berichterstattung eingeleitet. Ist der bestellte Berichterstatter verhindert, betraut der Vorsitzende ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung.

(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann der Ausschuss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Debatte oder, wenn diese in Teilen abgeführt wird, auch für jeden Teil der Debatte beschließen, dass die Redezeit jedes Bundesrates ein bestimmtes Ausmaß nicht übersteigen darf. Die Redezeit darf jedoch nicht, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, auf weniger als 15 Minuten herabgesetzt werden.

(5) Am Schluss der Verhandlungen über einen Gegenstand hat der Ausschuss einen Berichterstatter für den Bundesrat zu wählen, der das Ergebnis der Ausschussverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfasst. Dieser Bericht ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterfertigen und dem Präsidenten zu übergeben.

(6) Kommt ein Beschluss des Ausschusses über einen Antrag an den Bundesrat infolge Stimmengleichheit nicht zustande, ist ebenfalls ein Berichterstatter zu wählen, der lediglich über den Verlauf der Verhandlungen zu berichten hat. Wird ein Selbständiger Antrag von Bundesräten mit Stimmenmehrheit abgelehnt, ist auf Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern ein analoger Bericht an den Bundesrat zu erstatten. Wird vom Ausschuss ein Berichterstatter nicht gewählt, obliegt dem Ausschussvorsitzenden die Berichterstattung.

(7) Der Ausschuss kann, solange der Bericht dem Präsidenten noch nicht übergeben ist, seine Beschlüsse jederzeit ändern. Ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses kann darüber hinaus, bevor der Bundesrat in die Verhandlung eingegangen ist, jederzeit geändert oder zurückgezogen werden. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der zu ändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit der der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr feststellbar, ist zur Änderung des Beschlusses eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(8) Eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens drei Mitgliedern hat das Recht, dem Bericht des Ausschusses an den Bundesrat einen gesonderten schriftlichen Bericht anzuschließen. Dieser Minderheitsbericht ist dem Präsidenten so rechtzeitig zu übergeben, dass er gleichzeitig mit dem Bericht des Ausschusses in Verhandlung genommen werden kann. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung des Minderheitsberichtes an die Bundesräte, wobei der Minderheitsbericht dem Bericht des Ausschusses anzuschließen ist, wenn die im § 44 Abs. 2 für die Verteilung von Ausschussberichten vorgesehene 24‑stündige Frist eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht im Bundesrat ist unzulässig.

Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen

§ 33 (1) Die Ausschüsse haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Bundesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen beziehungsweise Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen.

(2) Leistet ein Sachverständiger oder eine andere Auskunftsperson der Ladung nicht Folge, kann die Vorführung durch die politische Behörde veranlasst werden.

(3) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- beziehungsweise Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschussvorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse

§ 34 (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können jedoch beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge), die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Mitteilungen über die Verhinderung beziehungsweise Vertretung von Ausschussmitgliedern anzuschließen. Ferner sind dem Protokoll in Original oder Gleichschrift Schriftstücke beizulegen, die der Vorsitzende in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, sowie schriftliche Erklärungen, die von Sitzungsteilnehmern zum Verhandlungsgegenstand dem Vorsitzenden übergeben werden.

(4) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Präsidenten ersuchen, durch Bedienstete der Parlamentsdirektion eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen abfassen zu lassen. Über Verlangen eines Ausschussmitgliedes sind in die Verhandlungsschrift auch bestimmte kurz gefasste Erklärungen wörtlich aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist dem Amtlichen Protokoll der Sitzung des Ausschusses beizufügen und in Abschrift den Fraktionen zu übermitteln.

(5) Ein Protokoll beziehungsweise eine Verhandlungsschrift gelten als genehmigt, wenn dagegen bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Ausschusses beim Vorsitzenden keine Einwendung erhoben wird. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Vorsitzende, der darüber in der folgenden Ausschusssitzung Mitteilung macht.

(6) Der Präsident veranlasst Verlautbarungen über die Tätigkeit der Ausschüsse. Die Ausschüsse können der Parlamentsdirektion vom Vorsitzenden und einem Schriftführer gefertigte Texte (Kommuniqués) zur Veröffentlichung übergeben.

V. Sitzungen des Bundesrates

§ 35 Tagungsort

§ 36 Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen

§ 37 Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 37a Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat

§ 38 Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38a Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38b Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

§ 39 Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung

§ 40 Sofortige Einberufung des Bundesrates

§ 41 Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung

§ 42 Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 43 Anträge zum Verhandlungsgegenstand

§ 43a Anträge zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG

§ 44 Verhandlung der Gegenstände

§ 45 Berichterstattung

§ 46 Gliederung der Debatte

§ 47 Debatte, Redeordnung

§ 48 Tatsächliche Berichtigung

§ 49 Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung

§ 50 Antrag auf Schluss der Debatte

§ 51 Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand

§ 52 Rednerplätze

§ 53 Ausübung des Stimmrechtes

§ 54 Abstimmungen

§ 55 Abstimmungsverfahren

§ 56 Wahlen

§ 57 Wahlverfahren

§ 58 Beschlusserfordernisse

§ 59 Schriftliche Anfragen

§ 59a Dokumentenanfrage

§ 60 Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung

§ 61 Dringliche Anfragen

§ 62 Mündliche Anfragen

§ 63 Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

§ 64 Amtliches Protokoll

§ 65 Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen