Budget-Glossar
A
Ab-Überweisungen ... Auszahlungsobergrenzen
Ab-Überweisungen
Bei den Ab-Überweisungen handelt es sich im Wesentlichen um die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder und Gemeinden gemäß Finanzausgleichsgesetz, den EU-Beitrag und bundesinterne Transfers etwa für den Pflegefonds, die Siedlungswasserwirtschaft und den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Die Ab‑Überweisungen werden in der Untergliederung (UG) 16‑Öffentliche Abgaben als negative Einzahlung bzw. als negativer Ertrag verbucht.
Abgaben
Als Abgaben sind hoheitlich auferlegte Geldleistungsverpflichtungen natürlicher oder juristischer Personen gegenüber Gebietskörperschaften und bestimmten Parafisci (Sozialversicherungsträger, Kammern und Fonds) zu verstehen. Zu den Abgaben zählen insbesondere Steuern, Sozialbeiträge und Gebühren.
Abgabenquote (Indikator 2/4)
Die Steuer- und Abgabenquote entspricht dem Anteil der Steuern und Sozialbeiträge abzüglich uneinbringlicher Steuern und Sozialbeiträge an der Wirtschaftsleistung (nominelles Bruttoinlandsprodukt (BIP)) eines Landes in Prozent. Dabei werden zwei unterschiedliche Indikatoren verwendet. Auf nationaler Ebene wird häufig der niedrigere Indikator 2 herangezogen, der sich von dem auf internationaler Ebene gebräuchlicheren Indikator 4 vor allem dadurch unterscheidet, dass beim Indikator 4 auch unterstellte Pensionsversicherungsbeiträge der Beamt:innen einbezogen werden. Der Unterschied zwischen den beiden Indikatoren betrug im Jahr 2020 0,5 Prozentpunkte und ist im Zeitverlauf leicht rückläufig.
Administrativer Überschuss
Der administrative Überschuss entspricht der Differenz zwischen Einzahlungen und niedrigeren Auszahlungen aus der allgemeinen Gebarung des Finanzierungshaushalts des Bundes. Der Begriff entspricht dem positiven Nettofinanzierungssaldo.
Weiterer Glossareintrag: Budgetsaldo (Budgetüberschuss/Budgetdefizit)
Administratives Defizit
Das administrative Defizit entspricht der Differenz zwischen Auszahlungen und niedrigeren Einzahlungen der allgemeinen Gebarung des Finanzierungshaushalts des Bundes. Der Begriff entspricht dem Nettofinanzierungsbedarf.
Weitere Glossareinträge: Nettofinanzierungssaldo; Budgetsaldo (Budgetüberschuss/Budgetdefizit)
Agenda 2030
Beim Gipfeltreffen der Vereinten Nationen im September 2015 wurde die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossen. Alle 193 Mitgliedstaaten verpflichteten sich, bis zum Jahr 2030 auf die Umsetzung der Agenda 2030 mit ihren 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals (SDGs)) auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene hinzuarbeiten.
Österreich bekennt sich zur Umsetzung der Agenda 2030 mit ihren 17 SDGs. Mit dem Ministerratsbeschluss vom 12. Jänner 2016 wurden alle Bundesministerien mit der kohärenten Umsetzung der Agenda 2030 beauftragt. Die Agenda 2030 ist auch Teil der europäischen Politik und damit inhaltlich auch ein Bestandteil des Europäischen Semesters.
Weitere Glossareinträge: Wirkungsorientierung; Europäisches Semester; Nationales Reformprogramm
Allgemeine Gebarung
Das neue Haushaltsrecht unterscheidet im Finanzierungshaushalt zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus
- der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
- der Investitionstätigkeit,
- der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu.
Weiterführende Informationen: § 21 Abs. 2 BHG 2013
Anlagevermögen
Als Anlagevermögen gelten laut Beteiligungs- und Finanzcontrolling‑Verordnung alle Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Veräußerungsabsicht führt zu keiner Änderung im Bilanzausweis. Das Anlagevermögen gliedert sich in die Positionen immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Weitere Glossareinträge: Vermögen, langfristiges; Vermögenshaushalt; Vermögensrechnung
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Anordnende Organe
Bei den Organen der Haushaltsführung ist zwischen anordnenden Organen und ausführenden Organen (Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), Zahlstellen und Wirtschaftsstellen) zu unterscheiden.
Anordnende Organe dürfen die den ausführenden Organen vorbehaltenen Aufgaben nur durch diese vornehmen lassen. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe und die Leiter:innen der haushaltsführenden Stellen.
Weiterführende Informationen: § 5 Abs. 1 BHG 2013
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind alle Kosten des Erwerbs, wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.
Weitere Glossareinträge: Vermögen, langfristiges; Vermögenshaushalt; Vermögensrechnung
Weiterführende Informationen: § 42 Abs. 5 BHV 2013
Arbeitslosenquote
Die Arbeitslosenquote nach nationaler Definition entspricht dem Anteil der beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgemerkten Arbeitslosen am Arbeitskräftepotenzial (Summe aus beim AMS vorgemerkten arbeitslosen Personen und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger erfassten unselbständig Beschäftigten).
Die internationale Definition von Arbeitslosigkeit und Erwerbstätigkeit erfolgt nach dem Konzept der International Labour Organization (ILO). Als arbeitslos gelten dabei Personen, welche nicht erwerbstätig, jedoch aktiv auf der Suche nach Arbeit sind und eine Arbeitsstelle innerhalb von zwei Wochen antreten können. Dies sind typischerweise weniger Personen als die beim AMS registrierten Arbeitslosen, weil beispielsweise manche Saisonarbeitslose nicht aktiv nach Arbeit suchen. Bei der Berechnung der Arbeitslosenquote nach internationaler Definition dient als Nenner die Anzahl der Erwerbspersonen (Arbeitslose und Erwerbstätige), die größer ist als der Nenner bei der nationalen Definition (Summe aus Arbeitslosen und unselbständig Beschäftigten). Bei der internationalen Methode wird somit eine geringere Anzahl an Arbeitslosen durch eine größere Anzahl an Erwerbspersonen geteilt, sodass die daraus resultierende Arbeitslosenquote nach internationaler Berechnung niedriger ist als jene nach nationaler Berechnung.
Artikel IV-Konsultation des Internationalen Währungsfonds (IWF)
Die Artikel IV Konsultation ist eine in Artikel IV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) enthaltene Bestimmung über ein jährlich mit dem IWF abzuhaltendes Konsultationsgespräch über die Wirtschaftslage eines Mitgliedslandes. Im Rahmen einer Artikel IV Konsultation des IWF besucht ein Expert:innenteam von Ökonom:innen ein Mitgliedsland und beurteilt die makroökonomische und finanzielle Entwicklung des jeweiligen Landes. Das Beurteilungsteam diskutiert die Wirtschafts- und Finanzpolitik des Landes mit der Bundesregierung, insbesondere dem Finanzministerium, sowie der Nationalbank. Daneben finden auch Treffen mit dem Parlament, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft statt, um eine gesamthafte Beurteilung sicherzustellen. Die Artikel IV Konsultation ist Teil der Beobachtung der wirtschaftlichen Situation der Mitgliedstaaten durch den IWF (Surveillance-Auftrag), und der Abschlussbericht wird dem Executive Board des IWF vorgelegt.
Aufbau- und Resilienzfazilität
Die Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) bildet das Kernstück des im Zuge der COVID‑19-Pandemie geschaffenen EU‑Aufbauinstruments „Next Generation EU“, im Rahmen dessen die Europäische Kommission ermächtigt wird, Finanzmittel von bis zu 750 Mrd. € (in Preisen von 2018) n den Kapitalmärkten aufzunehmen, um Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu finanzieren. Die Rückzahlung soll bis spätestens Ende 2058 über den EU‑Haushalt erfolgen. Von diesen 750 Mrd. € sind 672,5 Mrd. € für die Aufbau- und Resilienzfazilität vorgesehen, über die Zuschüsse an die EU‑Mitgliedstaaten von bis zu 312,5 Mrd. € und Darlehen von bis zu 360 Mrd. € vergeben werden können. Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erfolgt über einen Aufteilungsschlüssel, der unter anderem das (inverse) Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), die Vor-Krisen-Arbeitslosigkeit und das Ausmaß des Wirtschaftseinbruchs während der COVID‑19-Krise berücksichtigt.
Um die Mittel abzurufen müssen die Mitgliedstaaten in nationalen Aufbau- und Resilienzplänen ihre Reform- und Investitionsvorhaben darlegen, wobei dabei bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen sind. So müssen die Pläne etwa im Einklang mit den im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen stehen und mit 37 % er Ausgaben zur Erreichung der Klimaziele sowie mit 20 % der Ausgaben zum digitalen Wandel beitragen. Nachdem die Aufbau- und Resilienzpläne auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom Rat der EU bewilligt worden sind, können die Mitgliedstaaten Zahlungsanträge stellen, sobald sie in den Plänen definierte Meilensteine und Ziele erreicht haben. Vorlage und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in das Europäische Semester integriert. Zahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität können bis Ende 2026 erfolgen.
Weiterführende Informationen: VO (EU) 2020/2094; VO (EU) 2021/241
Aufgabenbereich
Der Bundesvoranschlag (BVA) ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche (AB) zu gliedern. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche anzugeben. Auch im Budgetbericht und im Förderungsbericht erfolgt unter anderem eine Darstellung nach Aufgabenbereichen.
Weiterführende Informationen: § 38 BHG 2013
Aufwand
Ein Aufwand ist der Werteinsatz bei der Produktion von Verwaltungsleistungen (z. B. Personalaufwand, Transferaufwand, betrieblicher Sachaufwand, Finanzaufwand) unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Aufwendungen und Erträge (ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung) werden im Ergebnishaushalt – periodengerecht abgegrenzt – dargestellt.
Weitere Glossareinträge: Auszahlung; Finanzierungshaushalt
Weiterführende Informationen: § 20 BHG 2013
Aufwendungen, finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame
Aufwendungen (ebenso wie Erträge) sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame oder nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (bzw. Erträge) zu klassifizieren. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die eine Auszahlung zur Folge haben. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich insbesondere aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben (z. B. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte, Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen).
Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
Weiterführende Informationen: § 31 BHG 2013; § 32 Abs. 7 BHG 2013
Ausführende Organe
Bei den Organen der Haushaltsführung ist zwischen anordnenden Organen und ausführenden Organen zu unterscheiden.
Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), Zahlstellen und Wirtschaftsstellen. Die ausführenden Organe dürfen aufgrund von schriftlichen Anordnungen unter anderem Einzahlungen annehmen und Auszahlungen leisten, Erträge und Aufwendungen erfassen, Verrechnungen durchführen, Sachen annehmen oder abgeben.
Aufgrund des Trennungsgrundsatzes dürfen die anordnenden Organe die Aufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes, der Zahlstellen und Wirtschaftsstellen nur durch diese ausführenden Organe vornehmen lassen.
Weitere Glossareinträge: Haushaltsführende Stellen; Haushaltsleitende Organe
Weiterführende Informationen: § 5 Abs. 1 BHG 2013; § 9 BHG 2013; § 10 BHG 2013; § 11 BHG 2013; § 87 BHG 2013; Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013)
Ausgabenregel
Ausgleichsgebot
Der Haushalt des Bundes ist nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht übersteigt. Dies entspricht der Vorgabe des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, der die im Stabilitäts- und Wachstumspakt der Europäischen Union festgelegten gesamtstaatlichen Fiskalregeln auf Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden umsetzt.
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staats entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann vom Ausgleichsgebot unter Beachtung genau festgelegter Bestimmungen abgewichen werden.
Weiterführende Informationen: § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013
Auslaufzeitraum
Nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 gibt es in der Ergebnisrechnung und in der Vermögensrechnung für bestimmte Verrechnungen einen Auslaufzeitraum bis 15. Jänner. So dürfen Aufwendungen und Erträge auch nach dem 31. Dezember mit Wirkung für das vorangegangene Finanzjahr verrechnet werden, wenn die Rechnung bis 15. Jänner des folgenden Finanzjahres eingelangt ist und die Lieferung bzw. Leistung bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres durchgeführt bzw. erbracht worden ist. Für die Finanzierungsrechnung gibt es keinen Auslaufzeitraum. Auszahlungen und Einzahlungen müssen bis 31. Dezember verrechnet werden.
Auszahlung
Auszahlungen sind gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 die Abflüsse an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr (entspricht dem Kalenderjahr). Sie werden im Finanzierungshaushalt erfasst und nach Mittelverwendungsgruppen unterteilt.
Weitere Glossareinträge: Aufwand; Einzahlung; Ergebnishaushalt
Weiterführende Informationen: § 21 Abs. 1 BHG 2013
Auszahlungen/Auszahlungsobergrenzen, variable
In bestimmten Bereichen, in denen eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsobergrenze vorgesehen werden. Es sind dies insbesondere Bereiche,
- in denen die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind (insbesondere in der gesetzlichen Pensionsversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) oder
- in denen es sich um Auszahlungen handelt, die von der Europäischen Union refundiert werden oder die aufgrund der vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen übernommenen Haftungen oder aufgrund des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) bzw. aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden.
Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsobergrenzen zulässig sind, erfolgt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen, die Festlegung der dazugehörigen Parameter im Einvernehmen mit den zuständigen haushaltsleitenden Organen.
Weitere Glossareinträge: Aufwand; Einzahlung; Ergebnishaushalt
Weiterführende Informationen: § 12 Abs. 5 BHG 2013; Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind
Auszahlungsobergrenzen
Auszahlungsobergrenzen werden im Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im Bundesfinanzgesetz (BFG) festgelegt.
Das BFRG legt Auszahlungsobergrenzen auf der Ebene der Rubriken sowie der Untergliederungen (UG) fest. Diese setzen sich aus betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen, variablen Auszahlungen sowie aus Mitteln, die in Form von Rücklagen verfügbar sind, zusammen. Die Auszahlungsobergrenzen auf Ebene der Rubriken sind für alle vier Jahre verbindlich und dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen BFG überschritten werden (Ausnahme: bei Gefahr im Verzug sowie im Verteidigungsfall). Die Auszahlungsobergrenzen auf Untergliederungsebene sind nur für das folgende Jahr verbindlich (bzw. bei einem Doppelbudget für das jeweils folgende und nächstfolgende Jahr); Überschreitungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
Die im BFG festgelegten Auszahlungsobergrenzen dürfen sich nur im Rahmen des BFRG bewegen. Auszahlungsobergrenzen sind auf Ebene des Gesamthaushalts, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets (GB) sowie der Detailbudgets (DB) festzulegen. Sie unterliegen – mit Ausnahme der Auszahlungsobergrenzen auf Ebene der DB, denen nur eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt – einer gesetzlichen Bindungswirkung.
Weiterer Glossareintrag: Mittelverwendungsüberschreitung (MVÜ)
Weiterführende Informationen: § 12 BHG 2013; § 13 BHG 2013; § 24 BHG 2013; § 25 BHG 2013; § 27 BHG 2013
B
Barwert ... Bundesvoranschlag (BVA)
Barwert
Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Er drückt den Wert eines künftigen Zahlungsstroms in der Gegenwart aus. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vorgesehen ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht.
Weiterführende Informationen: § 42 Abs. 4 BHV 2013
Bedeckungsfähigkeit
Alle Aufwandsgruppen innerhalb eines Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) im Ergebnishaushalt und zwischen allen Auszahlungsgruppen im Finanzierungshaushalt sind grundsätzlich voll bedeckungsfähig. So kann Personalaufwand zur Bedeckung von betrieblichem Sachaufwand und umgekehrt verwendet werden. Eine Umschichtung zwischen Mittelverwendungsgruppen kann der bzw. die Leiter:in der haushaltsführenden Stelle grundsätzlich ohne Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen durchführen, es sind aber Informationspflichten zu beachten. Ausnahmen gibt es bei Aufwands- und Auszahlungsbindungen, zweckgebundener Gebarung, EU-Gebarung und variabler Gebarung.
Weiterführende Informationen: § 27 BHG 2013; § 53 BHG 2013; § 54 BHG 2013; § 56 BHG 2013
Beizulegender Zeitwert
Der beizulegende Zeitwert ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ermittelt sich aus
- dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung, oder sofern diese nicht vorliegt,
- dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird, oder, sofern dies nicht zutrifft,
- dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben, oder, sofern dies nicht möglich ist,
- dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen verlässlichen Schätzung ergibt.
Weiterführende Informationen: § 42 Abs. 7 BHV 2013
Bepackungsverbot
Das Bepackungsverbot besagt, dass in das Bundesfinanzgesetz (BFG) keine sachfremden Bestimmungen, insbesondere Anordnungen an die Bürger:innen, aufgenommen werden dürfen. Da gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat bei Beschlüssen über ein BFG kein Mitwirkungsrecht zusteht, der Bundesrat aber grundsätzlich bei der Erzeugung von Bundesgesetzen mitzuwirken hat, gilt für das BFG das Bepackungsverbot. Andernfalls wäre der Bundesrat in verfassungswidriger Weise von seiner Gesetzgebungsmitwirkungskompetenz ausgeschlossen.
Beschäftigte, durchschnittliche
Im Rahmen des Beteiligungs- und Finanzcontrollings zählen zum Gesamtpersonal des entsprechenden Unternehmens grundsätzlich alle in einem aufrechten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Mitglieder der Unternehmensleitung, ebenso die gesetzlich dem Unternehmen dienstzugewiesenen Beamt:innen. Nicht berücksichtigt sind Praktikant:innen, Fremdfirmenpersonal und stundenweise beschäftigte Aushilfskräfte sowie Personen, die als freie Dienstnehmer:innen beschäftigt sind. Vorübergehend Abwesende (z. B. Präsenzdienst leistende und sich in Mutterschutz bzw. Karenz befindende Beschäftigte, Sonderurlauber:innen) werden insofern nicht berücksichtigt, als die Arbeits- und Entgeltpflicht aus verschiedenen Gründen (z. B. während der Ausübung des Präsenzdienstes) ruht. Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge werden hingegen mit ihrem Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ) angesetzt.
Die durchschnittlich Beschäftigten werden in VBÄ entsprechend der Arbeitszeit von Vollzeitarbeitskräften angegeben.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Beteiligung
Unter Beteiligung ist der Anteil des Bundes an einem Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen und wird mit dem Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand bzw. am Nettovermögen bewertet.
Die Beteiligungen sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Diese sind beim Erwerb mit den Anschaffungskosten zu verrechnen, und in der Folge ist der Wert der Beteiligung an das anteilige Nettovermögen anzupassen. Beteiligungen dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund erworben werden, wenn
- einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung besser entsprochen werden kann,
- die sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt sind,
- ein angemessener Einfluss für den Bund sichergestellt ist und
- darüber mit dem bzw,:der Bundesminister:in für Finanzen Einvernehmen hergestellt wurde.
Weiterführende Informationen: § 33 Abs. 4 BHG 2013; § 71 BHG 2013; § 92 Abs. 5 BHG 2013
Beteiligungscontrolling
Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle bestimmter Rechtsträger, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist oder die der Aufsicht des Bundes unterliegen, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. von den mit der Aufsicht betrauten Bundesminister:innen ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der:die Bundesminister:in für Finanzen darüber zu informieren. Diese:Dieser hat dem Budgetausschuss des Nationalrates zu den Stichtagen 31. März und 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrollings zu übermitteln.
Weiterführende Informationen: § 67 BHG 2013; Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Bewertungsregeln
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 legt für die Verrechnung des Bundes Bewertungsregeln fest. Alle Ein- und Auszahlungen sind in der Finanzierungsrechnung zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Für einzelne Positionen der Vermögensrechnung werden spezifische Regelungen getroffen.
Weiterführende Informationen: § 92 BHG 2013
Bindung
siehe Mittelverwendungsbindung
Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes bzw. des Bundesfinanzrahmengesetzes
Es werden folgende Bindungswirkungen unterschieden:
- Zeitliche Bindungswirkung
Die Bedeckung aus dem Bundesvoranschlag (BVA) ist auf das jeweilige Finanzjahr beschränkt. Abweichungen dieser Bindungswirkung gibt es aufgrund der Möglichkeit, Rücklagen zu bilden.
- Betragliche Bindungswirkung
Die betragliche Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) umfasst auf Rubrikenebene sämtliche vier vom BFRG umfassten Finanzjahre, während die Verbindlichkeit auf Ebene der Untergliederungen (UG) grundsätzlich nur im Folgejahr besteht (für den Fall eines Doppelbudgets sowohl für das folgende als auch für das nächstfolgende Finanzjahr). Im Bundesfinanzgesetz (BFG) sind die festgelegten Aufwandsobergrenzen (für Globalbudgets (GB)) bzw. Auszahlungsobergrenzen (für Rubriken, UG und GB) bindend. Durchbrochen wird die betragliche Bindungswirkung durch Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) inklusive Rücklagenbildungen.
- Sachliche Bindungswirkung
Die im BFG in der Untergliederung nach inhaltlichen Kriterien aufgeteilten Budgetmittel sind für die in den jeweiligen Globalbudgets vorgesehenen Zwecke einzusetzen. Durchbrechungen der sachlichen Bindung, bei denen im Budget für einen bestimmten Zweck vorgesehene Mittel für andere Aufgaben verwendet werden können, sind insbesondere durch Umschichtungen bzw. Rücklagenverwendungen möglich.
Weiterführende Informationen: § 13 BHG 2013
Bindungswirkung, Grad der Verbindlichkeit
Nach dem Grad der Verbindlichkeit sind zwei Arten von Bindungswirkungen vorgesehen:
- Gesetzliche Bindungswirkung
Einer gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen jene Voranschlagsbeträge, die nicht überschritten werden dürfen. Die gesetzliche Bindungswirkung erstreckt sich auf die im Bundesvoranschlag (BVA) festgelegten fixen und variablen Auszahlungen auf den Ebenen der Rubriken, der Untergliederungen (UG) und der Globalbudgets (GB) (Finanzierungshaushalt). Für die Globalbudgets umfasst sie auch die jeweilige Summe der Aufwendungen (Ergebnishaushalt). Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) bedürfen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung (Ausnahmen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall).
- Verwaltungsinterne Bindungswirkung
Verwaltungsinterne Bindungswirkungen können ohne Tätigwerden des Gesetzgebers durch die Verwaltung verfügt oder abgeändert werden. Mithilfe dieser Bindungswirkung können bestimmte Gliederungselemente des BVA verschiedenen Ebenen der Behördenorganisation des Bundes und bestimmten Verwaltungseinheiten zugeordnet werden. Eine verwaltungsinterne Bindungswirkung besteht für
- Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen von Detailbudgets (DB) erster und zweiter Ebene,
- die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen innerhalb von Globalbudgets und Detailbudgets.
Weiterführende Informationen: § 27 BHG 2013
Bruttodarstellung
Bruttodarstellung bedeutet eine vollständige, ungekürzte Erfassung der Geschäftsfälle, ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung.
Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst den in einer Geldeinheit ausgedrückten Produktionswert der im Inland erzeugten Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Vorleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. Quartal, Jahr). Es ist in erster Linie ein Produktionsmaß, das Auskunft über die Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft gibt, aber auch eine maßgebliche Bezugsgröße für budgetrelevante Größen (z. B. Budgetdefizit und Schuldenstand), die häufig in Relation zum BIP dargestellt werden.
Bruttonationaleinkommen (BNE)
Das Bruttonationaleinkommen (BNE) – früher Bruttosozialprodukt – bezeichnet die Summe der Einkommen, die die Bewohner:innen eines Staats innerhalb eines Jahres erwirtschaftet haben. Es ergibt sich, indem man vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) die Primäreinkommen (Markteinkommen) abzieht, die an die übrige Welt geflossen sind und umgekehrt jene Primäreinkommen hinzufügt, die von inländischen Wirtschaftseinheiten aus der übrigen Welt bezogen wurden. Die Höhe der nationalen EU‑Beiträge wird zum Teil auf Basis des BNE der einzelnen Mitgliedstaaten ermittelt.
Bruttoveranschlagung
Bruttoveranschlagung bedeutet, dass in den Entwurf zum Bundesvoranschlag (BVA) sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen des Bundes voneinander getrennt und in voller Höhe aufzunehmen sind. Damit wird den Budgetgrundsätzen der Klarheit und der Bruttodarstellung entsprochen (zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Budgetverlängerung).
Weiterführende Informationen: § 28 Abs. 1 BHG 2013
Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)
Die haushaltsführenden Stellen haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) zu bedienen. Die BHAG ist damit das zentrale Dienstleistungsunternehmen für das Rechnungswesen des Bundes. Als ausführendes Organ der Haushaltsführung ist sie bei ihrer Aufgabenerfüllung an die Anordnungen des Leiters oder der Leiterin der haushaltsführenden Stelle gebunden. Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung sowie Weitergabe der Verrechnungsdaten, die Vorbereitung von Abschlussrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs) sowie die Innenprüfung und die Überwachung mittels eines internen Kontrollsystems.
Weiterführende Informationen: Buchhaltungsagenturgesetz; § 9 BHG 2013
Budget
Das Budget ist der Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder und Gemeinden) für ein Finanzjahr. Es enthält bei einem doppischen Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes (VRB) die Gegenüberstellung der zu erwartenden Einzahlungen bzw. Erträge und der höchstzulässigen Auszahlungen bzw. Aufwendungen. Das Budget ist der zahlenmäßige Ausdruck des politischen Handlungswillens. Auf Bundesebene werden darunter das Bundesfinanzgesetz (BFG) mit dem Bundesvoranschlag (BVA) sowie Gesetze, die dieses abändern (z. B. Budgetüberschreitungsgesetz), verstanden.
Budgetausschuss
Der Budgetausschuss ist einer der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse des Nationalrates. Gemäß § 32a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 des Nationalrates obliegt diesem Ausschuss insbesondere die Vorberatung über das jeweilige Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) sowie das Bundesfinanzgesetz (BFG), die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Art. 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung über den Bundesrechnungsabschlusses (BRA).
Budgetbericht
Der Budgetbericht beinhaltet nähere Angaben zum jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) und wird mit diesem gemeinsam im Herbst für die Budgetverhandlungen vorgelegt. Er enthält u. a. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung sowie über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte, zusammenfassende Darstellungen der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushalts nach verschiedenen Gesichtspunkten sowie eine Gegenüberstellung zum Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG).
Weiterführende Informationen: § 42 Abs. 3 BHG 2013
Budgetcontrolling
Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) und des Bundesvoranschlags (BVA) ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
Nähere Regelungen über das Budgetcontrolling sind vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen durch Verordnung zu erlassen. Der:die Bundesminister:in für Finanzen hat dem Budgetausschuss jährlich zu den Stichtage 30. April und 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Budgetcontrollings zu übermitteln.
Weiterführende Informationen: § 66 BHG 2013; Controllingverordnung 2013
Budgetgrundsätze
Budgethoheit des Nationalrates
Der Nationalrat beschließt den von der Bundesregierung jährlich vorzulegenden Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) sowie des Bundesfinanzgesetzes (BFG). Das Recht, den Bundeshaushalt zu bewilligen, gehört zu den wichtigsten Befugnissen des Nationalrats. Dem Bundesrat kommt bei diesen Gesetzesbeschlüssen kein Einspruchsrecht zu. Dem mit der Vorberatung über das BFG betrauten Ausschuss (Budgetausschuss) obliegt die Mitwirkung des Nationalrats an der Haushaltsführung ("begleitende Budgetkontrolle"). Er berät über die vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen diesbezüglich vorzulegenden Berichte.
Budgetkonsolidierung
Durch eine Budgetkonsolidierung soll ein öffentlicher Haushalt in ein Gleichgewicht gebracht werden. Man versteht darunter die Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf abzielen, das bestehende Budgetdefizit abzubauen oder ein drohendes Budgetdefizit abzuwenden, die Nettoneuverschuldung zu verringern und/oder den öffentlichen Schuldenstand zu reduzieren. Der Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit Maßnahmen zu einem angestrebten Abbau des Budgetdefizits verwendet.
Budgetprognose, langfristige
Um dem Ziel der nachhaltigen und transparenten Haushaltsplanung zu entsprechen, hat der:die Bundesminister:in für Finanzen in jedem dritten Finanzjahr eine hinreichend begründete, nachvollziehbare, langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren zu erstellen. Die langfristige Budgetprognose hat den Zweck, absehbare, langfristige und wesentliche demografische, ökonomische, gesellschaftliche und andere Entwicklungen hinsichtlich ihrer budgetären Konsequenzen zu analysieren.
Weiterführende Informationen: § 15 BHG 2013
Budgetprovisorium
Unter dem Budgetprovisorium versteht man die vorläufige Regelung der Haushaltsführung für den Fall, dass keine rechtzeitige Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes (BFG) erfolgt. Es gibt ein automatisches Budgetprovisorium und ein gesetzliches Budgetprovisorium.
Weiterführende Informationen: Art. 51a Abs. 3 und 4 B-VG
Budgetprovisorium, automatisches
Der Bundeshaushalt ist nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen BFG zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.
Weiterführende Informationen: Art. 51a Abs. 3 und 4 B-VG
Budgetprovisorium, gesetzliches
Hat die Bundesregierung dem Nationalrat keinen Entwurf für ein BFG vorgelegt, kann der Nationalrat durch ein Bundesgesetz eine vorläufige Vorsorge treffen. Ein wirksam gewordenes automatisches Budgetprovisorium kann durch ein gesetzliches Budgetprovisorium außer Kraft gesetzt werden. Durch ein gesetzliches Budgetprovisorium wird in der Regel die Beschränkung hinsichtlich der Aufnahme der Finanzschulden aufgehoben und damit die zeitliche Anwendungsmöglichkeit des Budgetprovisoriums erstreckt.
Weiterführende Informationen: Art. 51a Abs. 3 und 4 B-VG
Budgetrede
Der Entwurf zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz (BFG) wird nach seinem Einlangen im Nationalrat von dem:der Bundesminister:in für Finanzen in einer einbegleitenden Rede, der sogenannten Budgetrede, dem Nationalrat präsentiert.
Budgetsaldo (Budgetüberschuss/Budgetdefizit)
Ein Budgetsaldo ergibt sich aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben einer staatlichen Einheit, wobei je nach Bezugsgröße unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden. Im Bundesbudget wird im Finanzierungshaushalt die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen als Nettofinanzierungssaldo bezeichnet. Die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen im Ergebnishaushalt ergibt das Nettoergebnis. Der Budgetsaldo in der Darstellung der öffentlichen Haushalte nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) wird häufig als Maastricht‑Saldo bezeichnet. Der strukturelle Budgetsaldo ist der um Konjunktur- und Einmaleffekte bereinigte Maastricht‑Saldo.
Ein positiver Budgetsaldo wird als Budgetüberschuss, ein negativer Budgetsaldo als Budgetdefizit bezeichnet.
Budgetsaldo, struktureller
Der strukturelle Budgetsaldo ist der um Auswirkungen konjunktureller Schwankungen sowie um Einmaleffekte und befristete Maßnahmen bereinigte Maastricht‑Saldo. Ein negativer struktureller Budgetsaldo (strukturelles Budgetdefizit) zeugt von einem generellen Missverhältnis zwischen der Höhe der Einnahmen und jener der Ausgaben und kann nur durch Reformen, die die Struktur der Ausgaben oder Einnahmen betreffen, abgebaut werden. Ein positiver struktureller Budgetsaldo wird als struktureller Budgetüberschuss bezeichnet. Der strukturelle Budgetsaldo ist nicht direkt aus dem Budget ableitbar.
Zur Ermittlung des strukturellen Budgetsaldos wird der Maastricht‑Saldo um konjunkturelle Effekte sowie Einmalmaßnahmen bzw. sonstige befristete Maßnahmen bereinigt. Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen sind als Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation definiert. Konjunktureffekte werden (unter Zuhilfenahme einer Budgetsensitivität) als die budgetären Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (Produktionspotenzial) abgeschätzt.
Weiterer Glossareintrag: Outputlücke
Budgetsaldo, zyklisch bereinigter
Der zyklisch bereinigte Budgetsaldo ist der um Auswirkungen konjunktureller Schwankungen bereinigte Maastricht‑Saldo. Konjunktureffekte werden dabei unter Zuhilfenahme einer Budgetsensitivität als die budgetären Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (Produktionspotenzial) abgeschätzt.
Weiterer Glossareintrag: Outputlücke
Budgetsektion
Das ist jene Sektion des Bundesministeriums für Finanzen, die auf Verwaltungsebene für das Bundesbudget verantwortlich zeichnet.
Budgetsensitivität
Bei der Budgetsensitivität handelt es sich um eine Schätzgröße, die angibt, wie stark der Maastricht‑Saldo auf konjunkturelle Schwankungen (bzw. auf eine Veränderung der Outputlücke) reagiert. Sie wird zur konjunkturellen Bereinigung bei der Berechnung des strukturellen Budgetsaldos benötigt. Die Höhe der Budgetsensitivität wird vom Ausmaß der automatischen Stabilisatoren bestimmt, also jener Einnahmen- und Ausgabenpositionen, die in Rezessionen stimulierend auf die Volkswirtschaft wirken, während sie in Hochkonjunkturphasen einen dämpfenden Effekt haben. Beispiele hierfür sind etwa die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Einnahmen aus der Einkommensteuer oder aus den Sozialversicherungsbeiträgen. Die bei der Berechnung des strukturellen Budgetsaldos angewendete Budgetsensitivität wird von der Europäischen Kommission für alle EU‑Mitgliedstaaten geschätzt.
Budgetüberschreitung
Budgetverlängerung
Als Budgetverlängerung wird eine Aufblähung des Budgets bezeichnet. Um eine solche zu vermeiden, wird bei bestimmten Gebarungen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung abgegangen und es werden diese Bereiche netto dargestellt, d. h. es werden nur die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse in den Entwurf zum Bundesvoranschlag (BVA) aufgenommen (z. B. im Bereich Familienlastenausgleichsfonds, Personalverrechnung für Bundespersonal in ausgegliederten Rechtsträgern). Die Bruttodarstellung dieser Gebarungen muss jedoch jeweils in einer Anlage zum Bundesfinanzgesetz (BFG) erfolgen.
Weiterführende Informationen: § 29 BHG 2013
Bundesfinanzgesetz (BFG)
Mit dem Bundesfinanzgesetz (BFG) wird vom Nationalrat das Budget für jeweils ein Finanzjahr (entspricht dem Kalenderjahr) bewilligt. Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kommt dem Bundesrat bei Beschlüssen über ein BFG kein Mitwirkungsrecht zu.
Das Bundesfinanzgesetz besteht aus
- dem Bundesvoranschlag (BVA), der sich aus dem Ergebnisvoranschlag und dem Finanzierungsvoranschlag zusammensetzt,
- den Angaben zur Wirkungsorientierung,
- dem Personalplan,
- den Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen sowie
- einer Reihe von Anlagen.
Inhaltlich legt das BFG fest, in welcher Höhe Auszahlungen für den Gesamthaushalt, die Rubriken und die Untergliederungen (UG) bzw. Aufwendungen und Auszahlungen in den Globalbudgets (GB) im jeweiligen Finanzjahr konkret getätigt werden dürfen. Darüber hinaus sind im Bundesvoranschlag (BVA) Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Indikatoren und Maßnahmen anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Damit soll ersichtlich werden, wofür die veranschlagten Mittel prioritär verwendet werden.
Weiterführende Informationen: § 23 BHG 2013
Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG)
Das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) dient als Instrument zur mittelfristigen Auszahlungsplanung. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf zum Bundesfinanzgesetz (BFG) den Entwurf zum BFRG zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen.
Das BFRG legt für die nächsten vier Jahre verbindliche Auszahlungsobergrenzen fest und enthält Grundzüge des Personalplans. Im Sinne einer rollierenden Fortschreibung wird der Rahmen jeweils um das viertfolgende Finanzjahr ergänzt.
Der Finanzrahmen ist in fünf Bereiche (Rubriken) untergliedert, die weiter in Untergliederungen (UG) aufgeteilt sind. Die Auszahlungsobergrenzen der Rubriken sind für alle vier Jahre verbindlich, die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederungen hingegen nur für das jeweils folgende Jahr (bei Doppelbudgets: für das folgende und nächstfolgende Jahr), die Angaben für die weiteren Jahre sind indikativ. Das jeweilige jährliche BFG hat die Auszahlungsobergrenzen des BFRG einzuhalten.
Weiterführende Informationen: §§ 12 ff. BHG 2013
Bundeshaushaltsgesetz (BHG)
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 des Bundes richtet sich insbesondere an die Bundesorgane und regelt im Wesentlichen die Ziele und Organisation der Haushaltsführung, die Struktur des Bundeshaushalts, die mittelfristige und einjährige Haushaltsplanung, die Budgeterstellung, den Budgetvollzug, die Bundesvermögens- und Schuldengebarung, die (Innen‑)Kontrolle und den Bundesrechnungsabschluss (BRA).
Das BHG zählt seit der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG‑ovelle, BGBl. I Nr. 1/2008) zu jenen Bundesgesetzen, bei denen dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zukommt.
Weiterführende Informationen: Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013)
Bundeshaushaltsverordnung (BHV)
Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) trifft detailliertere Regelungen zu den Organen und den Aufgaben der Haushaltsführung. Sie gibt Anweisungen für den Gebarungsvollzug und legt die Ansatz- und Bewertungsregeln im Bereich der Haushaltsverrechnung fest. Für die Erstellung des Jahresabschlusses beinhaltet sie insbesondere Regelungen zu den Jahresabschlussarbeiten, Dotierung von Rückstellungen, Ansatz- und Bewertungsregeln und die Behandlung von Haftungen.
Weiterführende Informationen: Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013)
Bundesrechnungsabschluss (BRA)
Der Bundesrechnungsabschluss (BRA) wird vom Rechnungshof erstellt und erläutert den jährlichen Budgetvollzug, insbesondere gravierende Abweichungen gegenüber dem Bundesvoranschlag (BVA), und dient so als eine wesentliche Grundlage für die Ausübung der Kontrollrechte des Nationalrates.
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat den BRA gemäß § 9 RHG 1948 bis zum 30. Juni des folgenden Finanzjahres vorzulegen, der diesen durch Bundesgesetz genehmigt oder die Genehmigung durch Beschluss versagt.
Der BRA ist in einen Textteil und in einen Zahlenteil zu gliedern und hat insbesondere folgende Abschlussrechnungen zu enthalten:
- die Finanzierungsrechnung des Bundes, der die Werte des Finanzierungsvoranschlags gegenüberzustellen sind (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung),
- die Ergebnisrechnung des Bundes, der die Werte des Ergebnisvoranschlags gegenüberzustellen sind (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung),
- die Vermögensrechnung des Bundes sowie
- die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger.
Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendungen und ‑aufbringungen nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) beizufügen.
Weiterführende Informationen: § 119 BHG 2013; § 9 RHG 1948
Bundesvoranschlag (BVA)
Der Bundesvoranschlag (BVA) ist Teil des Bundesfinanzgesetzes (BFG), setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag und den Angaben zur Wirkungsorientierung zusammen und ist innerhalb der im Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) festgelegten fixen und variablen Obergrenzen zu erstellen. Er ist in Rubriken, Untergliederungen (UG), Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) erster Ebene, jeweils unter Berücksichtigung variabler und fixer Mittelverwendungen, zu unterteilen.
Auf Ebene des Gesamthaushalts, der Rubriken, der UG, der GB und der DB erster Ebene ist ein Finanzierungsvoranschlag und für jedes GB und DB erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag zu erstellen. Detailbudgets zweiter Ebene werden im Bundesvoranschlag zwar nicht dargestellt, doch ist auch für sie ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen.
Der BVA hat Angaben zur Wirkungsorientierung je UG und je GB zu enthalten.
Weiterführende Informationen: § 24 BHG 2013; § 25 BHG 2013
C
Cashflow aus dem Ergebnis ... Controlling
Cashflow aus dem Ergebnis
Für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes berechnet sich der Cashflow (deutsch: Geldfluss) aus dem Ergebnis gemäß dem Fachgutachten KFS/BW 2 des Fachsenats für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wie folgt:
Ergebnis vor Steuern
+/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Investitionsbereichs
-/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Investitionsbereichs
+/- sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
= Geldfluss aus dem Ergebnis.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Controlling
Das Controlling ist ein Teilbereich der Unternehmensführung. Die Hauptmerkmale eines Controllingsystems liegen in der Planung, Steuerung und Kontrolle. Im Controlling laufen die Daten des Rechnungswesens und anderer Quellen zusammen. Durch das Controlling sollen Fehlentwicklungen möglichst früh erkannt werden, sodass rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen gesetzt werden können.
Weitere Glossareinträge: Budgetcontrolling; Beteiligungscontrolling; Finanzcontrolling; Wirkungscontrolling, internes; Wirkungscontrolling, ressortübergreifendes
D
Defizit, gesamtstaatliches ... Draft Budgetary Plan (DBP)
Defizit, gesamtstaatliches
Ein gesamtstaatliches Defizit tritt auf, wenn der Sektor Staat in einem Jahr höhere Ausgaben als Einnahmen aufweist. In diesem Fall spricht man auch von einem negativen Maastricht-Saldo.
Defizitquote
Die Defizitquote ist das Verhältnis des gesamtstaatlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt (BIP); siehe Maastricht-Saldo
Defizitregel, strukturelle Defizitregel
Detailbudget (DB)
Das Detailbudget (DB) ist die unterste Ebene der Gliederung des Bundesvoranschlags (BVA). Jedes Globalbudget (GB) ist vollständig und grundsätzlich in mehrere DB erster Ebene aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen (in Ausnahmefällen kann ein Globalbudget in ein einziges Detailbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt). Ein DB wird jeweils nur einer haushaltsführenden Stelle zugewiesen. Auf diese Weise wird budgetäre Verantwortlichkeit klar delegiert.
Obergrenzen und Voranschlagswerte auf Ebene der DB unterliegen keiner gesetzlichen, sondern nur einer verwaltungsinternen Bindungswirkung.
Weiterer Glossareintrag: Rubrik
Weiterführende Informationen: § 24 Abs. 4 und 5 BHG 2013; § 27 BHG 2013Detailbudget zweiter Ebene
Ein Detailbudget (DB) erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene im selben Globalbudget (GB) aufgeteilt werden, wenn dies zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint (z. B. bei Ressorts mit umfangreichen nachgeordneten Dienststellen). Wie die Obergrenzen und Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene unterliegen auch jene der Detailbudgets zweiter Ebene nur einer verwaltungsinternen Bindungswirkung.
Detailbudgets zweiter Ebene werden in den gedruckten Budgetunterlagen (Bundesvoranschlag (BVA) und Teilhefte) nicht dargestellt, jedoch ist für sie ein Ergebnisvoranschlag und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Diese werden auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen als Anhang zu den Teilheften elektronisch bereitgestellt.
Weiterer Glossareintrag: Rubrik
Weiterführende Informationen: § 24 Abs. 5 BHG 2013Doppelbudget
Für das Bundesfinanzgesetz (BFG) gilt das Prinzip der Jährlichkeit. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines BFG auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr, nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen. Diese Ausnahmebestimmung wird beispielsweise zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode bzw. im Fall der vorzeitigen Beendigung der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode anwendbar sein.
Doppelbudgets ermöglichen einerseits eine längerfristige Planung, erschweren aber gleichzeitig eine flexible Reaktion auf die aktuelle konjunkturelle Lage.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 3 und 4 B-VG
Doppik
Unter der Doppik (Abkürzung für doppelte Buchhaltung) versteht man ein kaufmännisches Rechnungswesen, bei dem Geschäftsvorfälle zu Buchungen auf zwei Konten führen. Im öffentlichen Rechnungswesen steht die Doppik im Gegensatz zur Kameralistik, die auf Zahlungsströme abstellt. Die Doppik der Privatwirtschaft wurde dabei an die Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung angepasst.
Draft Budgetary Plan (DBP)
E
Effektivität ... Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)
Effektivität
Die Effektivität beschreibt den Grad der Zielerreichung (Wirksamkeit, Qualität der Zielerreichung) und gibt Auskunft über das Verhältnis der geplanten zu den tatsächlich erreichten Zielen. Effektives Handeln ist durch seine Wirksamkeit und seinen Beitrag zur Zielerreichung bestimmt.
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) legt mit der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes vier neue Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes fest. Der Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst auch den Haushaltsgrundsatz der Zweckmäßigkeit, der sich mit dem der Effektivität deckt.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 Abs. 1 BHG 2013
Effizienz
Effizienz beschreibt das Verhältnis zwischen dem Mitteleinsatz und dem Ergebnis und gibt somit Auskunft über Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Zielerreichung. Effizienz (eines Handelns, eines Prozesses) liegt dann vor, wenn zwischen dem erreichten Nutzen und dem dafür eingesetzten Ressourcenaufwand ein optimales Verhältnis erzielt werden konnte.
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) legt mit der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes vier neue Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes fest. Die Effizienz umfasst auch die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 Abs. 1 BHG 2013
Eigenmittel
Die Eigenmittel ergeben sich gemäß Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung aus dem Eigenkapital zuzüglich der unversteuerten Rücklagen (abzüglich einer eventuell darauf entfallenden Steuerbelastung) und zuzüglich nicht rückzahlbarer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionszuschüsse).
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Einvernehmen, Einvernehmensherstellung mit dem BMF bei Vorhaben
Ein Vorhaben darf nur dann durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen der Haushaltsführung in Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist. Ist die Durchführung eines Vorhabens beabsichtigt und entstehen daraus voraussichtlich außerordentliche finanzielle Mittelverwendungen des Bundes, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen rechtzeitig (während der Planung) das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch ein Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die entsprechenden Voraussetzungen hat der:die Bundesminister:in für Finanzen per Verordnung festzulegen.
Weiterführende Informationen: Vorhabensverordnung; § 57 BHG 2013; § 58 BHG 2013; § 59 BHG 2013; § 60 BHG 2013; § 61 BHG 2013
Einzahlung
Einzahlungen sind gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 Zuflüsse an liquiden Mitteln (Bank, Kassa, kurzfristige Wertpapiere) in einem Finanzjahr (entspricht dem Kalenderjahr). Die zeitliche Zurechnung erfolgt nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Die Einzahlungen werden im Finanzierungshaushalt erfasst und sind nach Mittelaufbringungsgruppen unterteilt.
Weitere Glossareinträge: Auszahlung; Ertrag; Ergebnishaushalt
Weiterführende Informationen: § 21 Abs. 1 BHG 2013Erfolg
Aufwendungen und Erträge sind nach Vorgabe des Kontenplans in der Ergebnisrechnung bzw. Auszahlungen und Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen und werden dann als Erfolg ausgewiesen. In der Voranschlagsvergleichsrechnung wird der im Budgetvollzug realisierte Erfolg dem Voranschlagswert gegenübergestellt.
Weiterführende Informationen: § 95 BHG 2013; § 96 BHG 2013
Ergebnis vor Steuern
Das Ergebnis vor Steuern wird im Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes gemäß § 231 Abs. 2 Z 17 UGB definiert. Dabei werden ausgehend von den Umsatzerlösen die Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Aufwendungen für Material und sonstige Herstellungsleistungen, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens, Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen berücksichtigt.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Ergebnishaushalt
Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
Im Ergebnishaushalt wird die Ergebnisrechnung den Werten des Ergebnisvoranschlags gegenübergestellt. Im Ergebnishaushalt werden Erträge und Aufwendungen periodengerecht abgegrenzt. Er weist im Sinne einer Gewinn- und Verlustrechnung den Ressourcenverbrauch bzw. das Ressourcenaufkommen in einer Periode aus, wogegen der Finanzierungshaushalt im Sinne einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Zahlungsströme abbildet.
Weiterführende Informationen: § 19 BHG 2013; § 20 BHG 2013; § 95 Abs. 4 BHG 2013
Ergebnisrechnung
Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen (kurzfristig, langfristig), in den Fremdmitteln (kurzfristig, langfristig) und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf den Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen.
Die Ergebnisrechnung erfasst die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge eines Finanzjahres. Zufluss und Verbrauch von Ressourcen werden hier unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung abgebildet. Die Ergebnisrechnung ist – wie die Finanzierungs- und Vermögensrechnung – Teil der Abschlussrechnungen im Bundesrechnungsabschluss (BRA).
Weiterführende Informationen: § 95 BHG 2013
Ergebnisvoranschlag
Im Ergebnisvoranschlag, der einen Teil des Bundesvoranschlags (BVA) bildet, werden die für das kommende Finanzjahr veranschlagten Aufwendungen und Erträge – periodengerecht abgegrenzt – dargestellt.
Die Erträge sind in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
Aufwendungen sind in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
Weiterführende Informationen: § 20 BHG 2013; § 30 BHG 2013; § 32 BHG 2013
Ermächtigung, haushaltsrechtliche
Eine haushaltsrechtliche Ermächtigung ermöglicht es, budgetäre Verfügungen (z. B. Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ), Übernahmen von Bundeshaftungen, Verfügungen über Bundesvermögen) vorzunehmen, die nicht unmittelbar im Bundesvoranschlag (BVA) enthalten sind. Bei MVÜ lassen sich abhängig von der Rechtsquelle bundeshaushaltsgesetzliche, bundesfinanzgesetzliche oder aus Art. 51c Abs. 2 dritter Satz B‑VG ableitbare Ermächtigungen unterscheiden.
Eröffnungsbilanz
Als Eröffnungsbilanz des Bundes wurde die nach spezifischen Regelungen erfolgte erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner 2013 bezeichnet. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.
Die Eröffnungsbilanzverordnung regelte die Erfassung der Vermögenswerte und der Fremdmittel. Sie enthält jedoch auch weiterhin geltende Bestimmungen zur Erfassung und Bewertung für bestimmte Elemente der Vermögensrechnung.
Weiterführende Informationen: Verordnung über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)
Ertrag
Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Erträge und Aufwendungen werden im Ergebnishaushalt – periodengerecht abgegrenzt – dargestellt.
Weitere Glossareinträge: Einzahlung; Finanzierungshaushalt
Weiterführende Informationen: § 20 BHG 2013Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers
Die Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers stellen eine Mittelaufbringungsgruppe und somit ein Gliederungselement im Ergebnishaushalt des Bundes dar. Dazu zählen insbesondere Erträge aus Abgaben, aus Ab‑Überweisungen (z. B. Finanzausgleich, EU-Beitrag, Fonds etc.), aus wirtschaftlicher Tätigkeit, aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, aus Transfers von der EU (EU‑Gebarung) oder aus Transfers von Unternehmen bzw. privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen.
Weiterführende Informationen: § 30 BHG 2013
Erträge, finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame
Erträge (ebenso wie Aufwendungen) sind im Kontenplan des Bundes eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zu klassifizieren. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen (z. B. Abgaben, Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Erträge aus Zinsen).
Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen (z. B. Erträge aus der Auflösung von nicht in Anspruch genommenen Rückstellungen).
Weiterführende Informationen: § 31 Abs. 1 BHG 2013
EU-Beitrag
Der EU‑Beitrag ist der nationale Beitrag zur Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union. Er zählt zu den Eigenmitteln der EU, über die sich diese unbeschadet der relativ geringen sonstigen Einnahmen (z. B. Steuern auf Dienstbezüge des EU-Personals) vollständig finanziert. Das Eigenmittelsystem wird im Detail über einen Eigenmittelbeschluss geregelt, der in der Regel begleitend zum Beschluss des Mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union (alle sieben Jahre) neu verhandelt wird. Der überwiegende Teil des EU-Beitrags richtet sich nach der Höhe des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel).
Ein weiterer Teil des EU-Beitrags wird anhand des (harmonisierten) Mehrwertsteueraufkommens der Mitgliedstaaten berechnet (MwSt-Eigenmittel). Mit Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses ab 2021 wird eine neue Eigenmittelkategorie auf Basis nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff eingeführt. Der Eigenmittelbeschluss kann Sonderregelungen für einzelne Mitgliedstaaten beinhalten, über die die Beiträge dieser Mitgliedstaaten gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten reduziert werden (Rabatte). Neben diesen nationalen Beiträgen wird der EU‑Haushalt auch über die traditionellen Eigenmittel (Zölle, Zuckerabgaben) finanziert.
Im Bundeshaushalt wird der EU‑Beitrag über eine Ab-Überweisung aus der Untergliederung (UG) 16‑Öffentliche Abgaben erfasst.
EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS)
Das EU-Emissionshandelssystem (EU‑ETS) besteht seit dem Jahr 2005 und umfasst die Stromerzeugung, die energieintensive Industrie sowie den Luftverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (zuzüglich Schweiz). Es basiert auf Emissionszertifikaten, die zur Emission von jeweils einer Tonne CO2 berechtigen. Die Ausgabe der Zertifikate erfolgt zu mehr als der Hälfte über Versteigerungen, deren Einnahmen den Mitgliedstaaten zufließen. Um einer Verlagerung von Produktionsstätten und somit von Treibhausgasemissionen in Länder ohne Besteuerung bzw. Beschränkung von Treibhausgasemissionen (sogenanntes Carbon Leakage) entgegenzuwirken, wird jedoch auch ein Teil der Zertifikate kostenlos Unternehmen zugeteilt.
Die Emissionen in den unter das EU‑ETS fallenden Wirtschaftszweigen sollen bis 2030 um 43 % (61 % emäß dem Fit‑for‑55‑Vorschlag der Europäischen Kommission) gegenüber 2005 gesenkt werden. Die EU gibt dazu eine jährlich sinkende Obergrenze für die Anzahl der versteigerten bzw. zugeteilten Emissionszertifikate vor, die im Anschluss zum Marktpreis gehandelt werden können. Nicht benötigte Emissionszertifikate können auch für Emissionen in späteren Jahren eingesetzt werden.
Für die nicht vom EU‑ETS erfassten Treibhausgasemissionen werden von der EU im Rahmen des Lastenteilungsverfahrens länderweise Emissionsziele vorgegeben. Österreich kann einen Teil der EU‑ETS Zertifikate auch für Emissionen im Lastenteilungsverfahren einsetzen.
Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
Die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurde von der Eurogruppe als Stabilisierungsmechanismus in der Finanz- und Wirtschaftskrise m Jahr 2010 gegründet, um Kredite an finanziell in Not geratene Mitgliedstaaten der Eurozone zu vergeben. Grundlage der Funktionsweise sind anteilige Haftungen von Mitgliedstaaten der Eurozone, wobei sich der Haftungsrahmen insgesamt auf bis zu 780 Mrd. € beläuft. Der österreichische Haftungsanteil beträgt bis zu 21,639 Mrd. €. Die EFSF hat Irland, Portugal und Griechenland finanzielle Unterstützung gewährt, welche durch die Ausgabe von Anleihen und anderen Schuldtiteln finanziert wurden. Mit 1. Juli 2013 wurde die EFSF vom umfangreicheren Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) abgelöst und betreut nur mehr auslaufende Programme.
Europäischer Fiskalausschuss
Der Europäische Fiskalausschuss (European Fiscal Board) ist ein im Jahr 2016 eingerichtetes unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission. Zu den wesentlichen Aufgaben des Europäischen Fiskalausschusses gehören die laufende Evaluierung des europäischen fiskalpolitischen Rahmens (bzw. der EU‑Fiskalregeln) und die Einbringung diesbezüglicher Verbesserungsvorschläge sowie die Beurteilung der Angemessenheit der allgemeinen fiskalpolitischen Ausrichtung des Euro‑Währungsgebiets. Dazu arbeitet der Europäische Fiskalausschuss auch mit den auf nationaler Ebene eingerichteten unabhängigen Einrichtungen gemäß Twopack zusammen.
Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)
Als effektivere Nachfolgeinstitution der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurde von den Finanzministern bzw. den Finanzministerinnen der Eurozone der permanente Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) als eigenständige internationale Finanzinstitution eingerichtet. Sein Zweck ist Finanzmittel zu mobilisieren, um damit ESM‑Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten notwendig ist. Dies kann z. B. in Form von Darlehen an die Mitgliedstaaten oder auch als Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines Mitgliedstaats erfolgen. Das in eingezahlte und abrufbare Anteile geteilte Stammkapital des ESM beträgt rund 700 Mrd. €, der österreichische Teil beträgt dabei rund 2,8 % bzw. rund 19,5 Mrd. €. Die eingezahlten Anteile betragen davon insgesamt rund 80,5 Mrd. €, wovon 2,2 Mrd. € auf Österreich entfallen. Insgesamt kann der ESM so bis zu 500 Mrd. € als Darlehen vergeben.
Voraussetzung für Unterstützung durch den ESM ist die Umsetzung von zuvor festgesetzten Auflagen, die mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und meist auch mit dem Internationalen Währungsfonds ausgehandelt wurden. Darüber hinaus muss der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS‑Vertrag) umgesetzt worden sein.
Während der COVID‑19-Krise wurde mit dem Pandemic Crisis Support ein Instrument für Finanzhilfen geschaffen, dessen Konditionen standardisiert an die COVID‑19-Krise angepasst sind. Die Staaten der Eurozone können dabei Kredite in der Höhe von bis zu 2 % ihres BIP erhalten.
Weiterführende Informationen: Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. III Nr. 138/2012)
Europäisches Semester
Das Europäische Semester bildet seit dem Jahr 2011 den Rahmen für die wirtschafts- und fiskalpolitische Koordinierung innerhalb der Europäischen Union. Dabei handelt es sich um einen jährlich wiederkehrenden Zyklus, der im Herbst mit der Vorlage des Herbstpakets durch die Europäische Kommission beginnt. Dieses beinhaltet insbesondere die Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum, den Warnmechanismus-Bericht und die Empfehlungen für das Euro Währungsgebiet. Ende Februar/Anfang März veröffentlicht die Europäische Kommission ihre Länderberichte, die einen Überblick über die strukturellen wirtschafts- und sozialpolitischen Herausforderungen und die ergriffenen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie über die Fortschritte bei der Erreichung der Sustainable Development Goals (SDGs) liefern. Die erste Phase des Europäischen Semesters endet im März mit der Billigung der wirtschaftspolitischen Leitlinien bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rats, mit denen dieser Schwerpunkte vorgibt, die die Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Politik berücksichtigen sollten.
Vorzugsweise bis 15. April, spätestens jedoch bis 30. April, legen die Mitgliedstaaten ihre Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und ihre Nationalen Reformprogramme vor, die von der Europäischen Kommission im Mai/Juni evaluiert und bewertet werden. Die dazu von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen länderspezifischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik für die folgenden 12 bis 18 Monate werden schließlich im Rat der Europäischen Union endgültig abgestimmt und beschlossen. Verstöße gegen den Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie die vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien sollen so von vornherein vermieden werden. Während das Europäische Semester in den ersten Jahren mit dem Beschluss der länderspezifischen Empfehlungen durch den Rat der Europäischen Union endete, wurde es mit den 2013 beschlossenen Twopack-Maßnahmen für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ab 2014 um einen zusätzlichen Schritt in Form der Übersichten über die Haushaltsplanung erweitert. Mit diesen werden u. a. die nationalen Budgetpläne vorab an die Europäische Kommission übermittelt, die dazu Stellungnahmen abgeben kann. Dadurch sollen die Koordinierung des Haushaltszyklus im Euro‑Währungsraum weiter verbessert und das Risiko negativer Ausstrahlungseffekte nationaler Haushaltspolitik verringert werden.
Während der Durchführung des Europäischen Semesters besteht eine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und weiteren Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den nationalen Parlamenten. Ab dem Jahr 2021 stellt die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität einen zusätzlichen Schwerpunkt im Europäischen Semester dar.
Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)
Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) basiert auf dem System of National Accounts der Vereinten Nationen, einer international vereinheitlichten Norm zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Die Anwendung des ESVG ist für EU‑Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich und ermöglicht es, Volkswirtschaften innerhalb der Europäischen Union vergleichbar zu machen und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten zu beschreiben. Die aktuelle Version ist das ESVG 2010, das seit September 2014 gilt.
Weiterführende Informationen: Verordnung (EU) Nr. 549/2013
F
Finanzaufwand ... Fremdmittel, langfristige
Finanzaufwand
Der Finanzaufwand umfasst jedenfalls Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen. Weiters zählen der Aufwand aus der Übernahme anteiliger Ergebnisse von Beteiligungen sowie Verluste aus dem Abgang von langfristigen Finanzvermögen dazu.
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 7 BHG 2013
Finanzausgleich
Der Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften auf Basis der Finanzverfassung. Er wird zwischen den Finanzausgleichspartnern Bund, Ländern und Gemeinden verhandelt und legt die Verteilung der Finanzmittel des Staats, wie insbesondere der Steuern und Abgaben, auf die Gebietskörperschaften fest. Die Regelung des Finanzausgleichs erfolgt im zeitlich befristeten Finanzausgleichsgesetz und in unbefristeten Nebengesetzen (z. B. Zweckzuschussgesetz).
Weiterführende Informationen: Finanzausgleichsgesetz 2024
Finanzcontrolling
Zur Unterstützung von Planung, Steuerung und Kontrolle bestimmter Rechtsträger, wie z. B. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, oder der Aufsicht des Bundes unterliegender Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts (ausgenommen Träger der Sozialversicherungen), ist vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Dem Budgetausschuss des Nationalrates ist zu den Stichtagen 31. März und 30. September innerhalb von zwei Monaten ein Bericht über die Ergebnisse zu übermitteln.
Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Rechtsträgern sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes darzustellen. Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.
Weiterführende Informationen: § 67 BHG 2013; Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Finanzertrag
Zu den Finanzerträgen zählen insbesondere Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Erträge und Zinsen, Sonderdividenden, Erträge aus Währungstauschverträgen sowie sonstige Finanzerträge.
Weiterführende Informationen: § 30 BHG 2013
Finanzierungshaushalt
Für den Bundeshaushalt sind ein Finanzierungshaushalt, ein Ergebnishaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen. Im Finanzierungshaushalt wird die Finanzierungsrechnung den Werten des Finanzierungsvoranschlags gegenübergestellt. Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen (Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr) und Auszahlungen (Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr) zu erfassen. Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers der Investitionstätigkeit und der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden.
Weiterführende Informationen: § 21 BHG 2013
Finanzierungsrechnung
Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
Die Finanzierungsrechnung erfasst die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen eines Finanzjahres. Ein Auslaufzeitraum ist für die Finanzierungsrechnung nicht vorgesehen. Die Finanzierungsrechnung ist wie die Ergebnis- und Vermögensrechnung Teil des Bundesrechnungsabschlusses (BRA).
Weiterführende Informationen:§ 96 BHG 2013
Finanzierungsvoranschlag
Der Finanzierungsvoranschlag, der einen Teil des Bundesvoranschlags (BVA) darstellt, legt die Obergrenzen für die Auszahlungen sowie die zu erwartenden Einzahlungen fest. Er ist auf Ebene des Gesamthaushalts, der Rubriken, der Untergliederungen (UG), der Globalbudgets (GB) und der Detailbudgets (DB) erster Ebene zu erstellen (auch für Detailbudgets zweiter Ebene, die aber nicht Teil der Budgetunterlagen sind).
Der Finanzierungsvoranschlag ist in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern (Mittelverwendungen stellen im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen, Mittelaufbringungen die Einzahlungen dar).
Weiterführende Informationen: § 25 BHG 2013; § 33 BHG 2013; § 34 BHG 2013
Finanzschulden
Finanzschulden sind Kredite, Darlehen, Anleihen oder langfristige Geldverbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden können. Alle übrigen Schuldverhältnisse sind Verwaltungsschulden (z. B. Dauerschuldverhältnisse, Ratenkäufe, Bauträgerverträge etc.) und werden nicht in den öffentlichen Schuldenstand eingerechnet.
Für die Begründung von Finanzschulden ist eine bundes(finanz)gesetzliche Ermächtigung notwendig. Finanzschulden können nur vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) eingegangen werden.
Urkunden über Finanzschulden sind vom bzw. von der Präsident:in des Rechnungshofes gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
Die Finanzschulden der Gebietskörperschaften stellen auch den Ausgangspunkt für die Berechnung des Maastricht-Schuldenstandes durch die Statistik Austria dar. Dabei werden insbesondere die Verbindlichkeiten der übrigen zum Sektor Staat gehörigen Einheiten hinzugerechnet, und es wird eine Konsolidierung zwischen den staatlichen Sektoren vorgenommen.
Weiterführende Informationen: Art. 42 Abs. 5 B-VG; Art. 121 (3) B-VG; § 78 BHG 2013
Finanzverfassung
Das Finanz-Verfassungsgesetz (F‑VG 1948) regelt die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens. Es legt abstrakt die einzelnen Abgabentypen fest (ausschließliche Bundes- bzw. Landes- bzw. Gemeindeabgaben, gemeinschaftliche Abgaben, Zuschlagsabgaben etc.). Die konkrete Verteilung der Zuständigkeiten zur Abgabenerhebung (also die Festlegung, welche konkreten Abgaben zu den jeweiligen Abgabentypen zählen) behält es der (einfachen) Bundesgesetzgebung vor.
Die einfachgesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Zuständigkeiten zur Abgabenerhebung erfolgen durch das Finanzausgleichsgesetz, das jeweils für mehrere Jahre erlassen wird. Die Grundlage dafür bildet das Ergebnis von diesbezüglichen Verhandlungen zwischen den Gebietskörperschaften.
Weiterführende Informationen: Art. 13 Abs. 1 B-VG; Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Fiskaleinrichtung, unabhängige
Unabhängige Fiskaleinrichtungen (Parliamentary Budget Offices bzw. Independent Fiscal Institutions) sollen helfen, die Fiskalpolitik der Regierungen zu überwachen sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu erhöhen. Das Mandat dieser Einrichtungen beinhaltet im Wesentlichen die Analyse der Fiskalpolitik und der Budgetvorschläge, Prognoseaufgaben, die Überwachung der Einhaltung von Fiskalregeln, die Analyse der langfristigen fiskalischen Nachhaltigkeit, die Kostenermittlung für Gesetzesentwürfe und politische Vorschläge sowie analytische Studien zu ausgewählten Themenstellungen.
Die Finanzkrise führte insbesondere in Europa zu einem markanten Anstieg solcher Einrichtungen. Dies wurde für die Mitgliedstaaten des Euroraums insbesondere durch die Twopack-Verordnungen zur Haushaltsüberwachung und wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union vorangetrieben, die in jedem Mitgliedstaat zur zeitnahen Überwachung der Fiskalregeln eine unabhängige Einrichtung vorsehen. In mehreren Mitgliedstaaten wurden sowohl Fiskalräte als auch Parliamentary Budget Offices eingerichtet.
In Österreich sind diese Aufgabenbereiche auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt. Die langfristige Nachhaltigkeit und die Makroprognosen werden beispielsweise vom WIFO abgedeckt, während der Fiskalrat Fiskalprognosen erstellt und gemeinsam mit anderen Einrichtungen wie der Statistik Austria und dem Rechnungshof die Einhaltung der Fiskalregeln überwacht. Der Budgetdienst erstellt u. a. Budgetanalysen und Kurzstudien für das Parlament und analysiert die Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen (WFA) von Gesetzesvorlagen.
Fiskalpakt (fiskalpolitischer Pakt), Europäischer
Fiskalrat
Entsprechend den Vorgaben des Twopack ist in jedem EU‑Mitgliedstaat eine unabhängige Einrichtung zur zeitnahen Überwachung der nationalen numerischen Haushaltsregeln einzurichten. In Österreich nimmt diese Aufgabe der unabhängige Fiskalrat wahr, der aus dem bisherigen Staatsschuldenausschuss hervorging. Der Fiskalrat überwacht die Haushaltsführung entsprechend den Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts und gibt Empfehlungen zu mittelfristigen Budgetzielen und zum Anpassungspfad ab. Der Budgetdienst des Parlaments wirkt dabei in beratender Funktion mit.
Weiterführende Informationen: Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021
Fiskalregel
Eine Fiskalregel ist die gesetzliche Begrenzung der Ausgaben, des Defizits oder der Verschuldung einer öffentlichen Gebietskörperschaft. Fiskalregeln werden zur Einhaltung der Budgetdisziplin und zur Vermeidung einer übermäßigen Inanspruchnahme der Finanzressourcen öffentlicher Haushalte (z. B. durch hohe Schuldendienste) beschlossen. Typischerweise werden dabei Beschränkungen der Fiskalpolitik in Form von beobachtbaren bzw. messbaren Indikatoren der Staatsfinanzen eingeführt. Fiskalregeln dienen somit auch der Koordinierung verschiedener staatlicher Ebenen.
Beispiele für in der Praxis genutzte Indikatoren sind eine gesetzliche Festsetzung eines höchstzulässigen Defizits oder einer höchstzulässigen Schuldenquote. In der Europäischen Union beinhaltet etwa der Stabilitäts- und Wachstumspakt solche Fiskalregeln in Form on Höchstgrenzen für die gesamtstaatliche Schuldenquote (60 % des BIP) und das Maastricht-Defizit (3 % des BIP). Zur innerstaatlichen Umsetzung legt der Österreichische Stabilitätspakt 2012 Fiskalregeln für Bund, Länder und Gemeinden fest.
Fiskalregeln gemäß Stabilitäts- und Wachstumspakt
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt der Europäischen Union legt ein umfangreiches und komplexes System an Fiskalregeln für die EU‑Mitgliedstaaten fest.
Dabei sind zunächst die Regeln der korrektiven Komponente (auch "korrektiver Arm") des Stabilitäts- und Wachstumspaktes einzuhalten, die in ihren wesentlichen Elementen auf den 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht zurückgehen. Diese Regeln gelten als erfüllt, wenn das gesamtstaatliche Maastricht‑Defizit unter 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) liegt (Defizitregel) und die Schuldenquote geringer als 60 % ist bzw. hinreichend reduziert wird. Eine Reduktion des Schuldenstands wird als hinreichend bewertet, wenn sie im Dreijahresdurchschnitt jährlich zumindest ein Zwanzigstel des Abstands zum Referenzwert von 60 % des BIP ausmacht (Schuldenregel). Eine Verfehlung dieser Regeln kann zur Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und in weiterer Folge zu Sanktionsmaßnahmen führen.
Während die korrektive Komponente auf eine möglichst schnelle Rückführung übermäßiger Defizite abzielt, soll die präventive Komponente (auch präventiver Arm) des Stabilitäts- und Wachstumspakts deren Entstehen durch ein regelmäßiges Monitoring der Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten bereits in einem frühen Stadium verhindern. Im Mittelpunkt der Überprüfung steht dabei das als Zielwert des strukturellen Budgetsaldos definierte mittelfristige Haushaltsziel (Medium‑Term‑Objective - MTO). Durch den Europäischen Fiskalpakt haben sich insbesondere die Euro‑Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das MTO bei maximal 0,5 % des BIP festzulegen (maximal 1 % des BIP bei einer Schuldenquote unter 60 %). Wird das MTO nicht erfüllt, so wird die Einhaltung der Fiskalregeln anhand der strukturellen Defizitregel und der Ausgabenregel überprüft.
Die strukturelle Defizitregel verlangt eine Reduktion des strukturellen Budgetdefizits um zumindest 0,6 % des BIP, wenn das MTO nicht mit einer geringeren Verbesserung erreicht wird. In konjunkturell außergewöhnlich guten bzw. schlechten Zeiten steigt bzw. sinkt das Anpassungserfordernis.
Die Ausgabenregel begrenzt das zulässige Wachstum der Ausgaben nach einer komplexen Vorgabe. Das gesamtstaatliche Ausgabenwachstum (bereinigt um mehrere Faktoren, wie z. B. Zinsausgaben und zyklische Ausgaben zur Arbeitslosenunterstützung) wird mit dem mittelfristigen Potenzialwachstum (korrigiert um einen Abschlag je nach erforderlicher Verbesserung des strukturellen Budgetsaldos) beschränkt, wobei Einnahmenveränderungen aufgrund diskretionärer Maßnahmen (z. B. gesetzliche Erhöhung von Steuersätzen) bei der Berechnung des Ausgabenwachstums gegengerechnet werden und eine Bereinigung um Einmalmaßnahmen vorgenommen wird.
Eine detaillierte Beschreibung der Fiskalregeln gemäß Stabilitäts- und Wachstumspakt wird von der Europäischen Kommission im Vade Mecum on the Stability and Growth Pact (nur auf Englisch verfügbar) bereitgestellt und regelmäßig adaptiert.
Forderung
Als Forderung sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen begründen. Forderungen werden grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt, langfristige, unverzinste Forderungen mit ihrem Barwert. Forderungen in fremder Währung werden zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum jeweiligen Stichtag in Euro umgerechnet.
Weiterführende Informationen: § 90 Abs. 3 BHG 2013; § 92 Abs. 3 BHG 2013
Förderung, direkte
Unter einer direkten Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art zu verstehen, die der Bund einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft (insbesondere Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften) für eine förderungswürdige Leistung – an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht – gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Der:Die Bundesminister:in für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen (z. B. Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln).
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 5 BHG 2013; Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Förderung, indirekte
Indirekte Förderungen sind Einnahmenverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger:in von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden.
Weiterführende Informationen: § 47 Abs. 3 BHG 2013
Förderungsbericht
Der Förderungsbericht soll eine zahlenmäßige Übersicht über die im vorangegangenen Finanzjahr aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen, ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und indirekten Förderungen beinhalten. Die Darstellung erfolgt aus unterschiedlichen Perspektiven (inklusive der Darstellung auf Ebene der Untergliederungen (UG)) und weist auch Förderungsabwicklungskosten, einen internationalen Vergleich auf Basis von Daten aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) und Daten aus der Transparenzdatenbank (TDB) aus.
Der Förderungsbericht ist vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen zu verfassen und von der Bundesregierung dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.
Weiterführende Informationen: § 47 Abs. 3 bis 5 BHG 2013
Fremdmittel, kurzfristige
Die Fremdmittel werden im Vermögenshaushalt bzw. in der Vermögensrechnung ausgewiesen und in kurz- und langfristige Fremdmittel gegliedert. Fremdmittel sind z. B. Finanzschulden, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind z. B. Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.
Weiterführende Informationen: § 94 Abs. 4 BHG 2013
Fremdmittel, langfristige
Die Fremdmittel werden im Vermögenshaushalt bzw. in der Vermögensrechnung ausgewiesen und in kurz- und langfristige Fremdmittel untergliedert. Fremdmittel sind z. B. Finanzschulden, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig (Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr) auszuweisen sind. Langfristige Fremdmittel sind jedenfalls langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen.
Weiterführende Informationen: § 94 Abs. 5 BHG 2013
G
Gebarung ... Grundsätze der Haushaltsführung
Gebarung
Darunter versteht man jedes Verhalten (Handeln oder Nichthandeln) von Organen, das finanzielle Auswirkungen hat.
Gebarung, zweckgebundene
Mittelaufbringungen, die aufgrund eines Bundesgesetzes oder aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind als zweckgebundene Einzahlungen, die entsprechenden Mittelverwendungen als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.
Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) auszuweisen. Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und ‑aufbringungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
Weiterführende Informationen: § 36 BHG 2013
Gebarungsstatistik
In der Gebarungsstatistik, die jährlich von der Statistik Austria erstellt wird, werden Einnahmen, Ausgaben, Personalstände und Bilanzdaten der Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger sowie der zum Sektor Staat gehörigen außerbudgetären Einheiten erfasst. Die Gebarungsstatistik fasst die Rechnungsabschlüsse der erfassten staatlichen Einheiten in einer einheitlichen Form zusammen und bildet eine wesentliche Datengrundlage für die Berechnung staatlicher Indikatoren (z. B. Maastricht-Saldo, Maastricht-Schuldenstand) in der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
Gebühr
Eine Gebühr ist ein von einer natürlichen oder juristischen Person entrichtetes Entgelt für eine bestimmte Leistung einer öffentlichen Einrichtung. Im Gegensatz zu Beiträgen belasten Gebühren die einzelne Person, die die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes (z. B. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden oder von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden oder von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten).
Weiterführende Informationen: § 21 Abs. 3 BHG 2013; § 33 Abs. 7 BHG 2013
Gender Budget Statement
In einem Gender Budget Statement wird die monetäre Dimension der Gleichstellungsprogramme und ‑maßnahmen sichtbar gemacht. In einem solchen Dokument werden ausgehend von einer umfassenden Analyse der Gleichstellungslücken strategische Zielsetzungen und Einzelmaßnahmen systematisch dargestellt und zusammengefasst. Es beinhaltet in der Regel quantitative Analysen, welche Ressourcen für Gleichstellung aufgewendet werden bzw. wie sich die Ressourcen von gleichstellungsrelevanten Budgetbereichen auf Frauen und Männer verteilen. Dabei werden die Auswirkungen von spezifischen gleichstellungsrelevanten Programmen und Vorhaben auf die Geschlechter analysiert und im Regelfall monetär bewertet.
Weitere Glossareinträge: Gleichstellung, tatsächliche, von Frauen und Männern; Gender Budgeting
Gender Budgeting
Gender Budgeting bedeutet eine Beurteilung von Budgets nach dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und das Aufzeigen der Wirkung staatlicher Einnahmen und Ausgaben auf die tatsächliche Lebenssituation von Frauen und Männern sowie in weiterer Folge die Umgestaltung von Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf eine Förderung der Geschlechtergleichstellung. Der Grundgedanke von Gender Budgeting ist also, die Auswirkungen des Verwaltungshandelns und der Budgetpolitik insbesondere hinsichtlich der Verteilung und Aufbringung öffentlicher Mittel auf Frauen und Männer zu analysieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.
Weiterer Glossareintrag: Gender Budget Statement
Gesamtbedeckungsgrundsatz
Alle Einzahlungen des Bundes dienen der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfs. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehen die Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung vor.
Weiterführende Informationen: § 48 BHG 2013
Gesamthaushalt
Unter Gesamthaushalt ist die höchste Aggregationsstufe des Bundeshaushalts zu verstehen, die alle Mittelverwendungen der darunterliegenden Budgetebenen (Rubriken, Untergliederungen (UG), Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB)) umfasst.
Weiterführende Informationen: § 25 BHG 2013
Gesetzliche Verpflichtungen
Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
Weiterführende Informationen: § 35 BHG 2013
Getreue Darstellung der finanziellen Lage des Bundes
Der Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes ist neben der Wirkungsorientierung, der Transparenz und der Effizienz einer der vier neuen im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) sowie im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes.
Der Grundsatz true and fair view betrifft die Anforderungen an die Beschaffenheit des Budget‑, Verrechnungs- und Berichtssystems im weitesten Sinn. Darunter sind insbesondere eine zuverlässige Darstellung der Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage des Bundes, ausreichende Transparenz in Bewertung, Gliederung und Offenlegung, Klarheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die Behandlung der Geschäftsfälle nach wirtschaftlichen Gegebenheiten und ein möglichst genauer Ergebnisausweis durch eine klare Periodenabgrenzung zu verstehen. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit, wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Dem Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes sowie dem Grundsatz der Transparenz entsprechend, ermöglicht das neue doppische Verrechnungssystem mit einer Finanzierungs‑, Ergebnis- und Vermögensrechnung einen umfassenderen Einblick in die finanzielle Lage des Bundes. Dieser Budgetgrundsatz bezieht sich nicht nur auf den Budgetvollzug und die Gebarungskontrolle, sondern insbesondere auch auf die Budgeterstellung.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 Abs. 1 BHG 2013
Gleichgewicht, gesamtwirtschaftliches
Die Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist eine der Zielbestimmungen, die das Bundes-Verfassungsgesetz dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Zusammenhang mit ihrer Haushaltsführung vorgibt. Sie haben ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.
Für den Bund ist diese Zielbestimmung auch im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 festgeschrieben. Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht untergliedert sich in die Teilziele ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.
Weiterführende Informationen: Art. 13 Abs. 2 B-VG; § 2 BHG 2013
Gleichstellung, tatsächliche, von Frauen und Männern
In Österreich ist das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern verfassungsrechtlich verankert. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern und haben diese bei der Haushaltsführung anzustreben.
Das B‑VG bestimmt, dass bei der Haushaltsführung des Bundes die Grundsätze der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, zu beachten sind. Die Bundesministerien haben für jede Untergliederung (UG) zumindest ein Wirkungsziel zu definieren, das dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.
Weiterführende Informationen: Art. 7 Abs. 2 B-VG; Art. 13 Abs. 3 B-VG; Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 BHG 2013; § 17 BHG 2013; § 41 BHG 2013
Globalbudget (GB)
Ein Globalbudget (GB) ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind.
Jede Untergliederung ist ein sachlich zusammengehörender Budgetbereich, der in der Regel dem Budget eines haushaltsleitenden Organs (z. B. Inneres, Bundeskanzleramt) entspricht. Sie ist nach sachlichen Kriterien in mehrere GB aufzuteilen, die ihre inhaltlichen Schwerpunkte abbilden sollen. In Ausnahmefällen kann eine Untergliederung auch nur aus einem GB bestehen, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt. Mit dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 wurden die vormals über 1.100 Voranschlagsansätze durch rund 70 Globalbudgets ersetzt. Die Verantwortung für die GB liegt beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ. Jedes GB ist grundsätzlich in mehrere Detailbudgets (DB) aufzuteilen.
Weitere Glossareinträge: Detailbudget zweite Ebene; Rubrik
Weiterführende Informationen: § 24 Abs. 2 BHG 2013; § 27 BHG 2013Green/Climate Budgeting
Die Haushalts- und Steuerpolitik ist ein wesentliches Instrument zur Umsetzung der Klima- und Umweltziele. Als Green Budgeting (auch Climate Budgeting) wird die umfassende Einbeziehung der Klima- und Umweltdimension in die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen, den mehrjährigen Haushaltsprozess, die jährliche Budgeterstellung und die Bewertung der Steuer- und Ausgabenpolitik verstanden. Dies soll die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel transparent machen und dazu beitragen, die kurz- und mittelfristigen Budgetentscheidungen in Einklang mit den langfristigen Klimazielen zu bringen. Green Budgeting unterstützt die Staaten bei der Transformation zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Gesellschaft und dient dabei
- der Bewertung der Umweltauswirkungen der Haushalts- und Finanzpolitik,
- der Bewertung ihrer Kohärenz bei der Erfüllung nationaler und internationaler Verpflichtungen und
- der Unterstützung einer fundierten, evidenzbasierten Debatte und Diskussion über nachhaltiges Wachstum.
Grundsätze der Haushaltsführung
Bei der Haushaltsführung des Bundes sind gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.
Weiterführende Informationen: § 2 Abs. 2 BHG 2013
H
Haftungen ... Herstellungskosten
Haftungen
Eine Haftung (Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB und §§ 1348 bis 1367 ABGB) oder Garantie des Bundes darf nur der:die Bundesminister:in für Finanzen und nur nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz (BFG) oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen und nach bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (z. B. Höchstbeträge) übernehmen. Bundeshaftungen zählen zu den Eventualverbindlichkeiten. Haftungen des Bundes bestehen beispielsweise für Schulden der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) und der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) oder bei Exportgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung.
Weiterer Glossareintrag: Haftungsobergrenzen
Weiterführende Informationen: § 82 BHG 2013Haftungsobergrenzen
Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), werden Haftungsobergrenzen für Bund, Länder und Gemeinden seit 2020 nach einer einheitlichen Methodik festgelegt. Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) legt die Haftungsobergrenzen für den Bund fest. Dadurch sollen übermäßige Belastungen für zukünftige Budgets vermieden werden.
Weiterer Glossareintrag: Haftungen
Haushalt, ausgeglichener (Ausgeglichenes Budget)
Von einem ausgeglichenen Haushalt oder ausgeglichenen Budget spricht man grundsätzlich dann, wenn die Höhe der Mittelaufbringungen jener der Mittelverwendungen entspricht.
Unter einem ausgeglichenen Haushalt über den Konjunkturzyklus versteht man eine Budgetentwicklung über einen längeren Zeitraum, in dem in Phasen guter Konjunktur versucht wird Budgetüberschüsse zu erwirtschaften, und in Phasen schlechter Konjunktur Mittel zur Konjunkturbelebung freigegeben und höhere Defizite eingegangen werden. Diese Defizite sollen durch die Überschüsse über den gesamten Zeitraum (Konjunkturzyklus) hinweg ausgeglichen werden.
Haushalt, nachhaltig geordneter öffentlicher
Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Dabei ist die Budgetpolitik auf eine Haushaltsführung auszurichten, die mittel- bis langfristig ohne erhebliche Gegensteuerungsmaßnahmen aufrechterhaltbar ist. Damit nicht vereinbar wären eine unangemessen hohe öffentliche Verschuldung sowie erhebliche persistente öffentliche Defizite (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage 203 d.B., XXIII.GP).
Weiterführende Informationen: Art. 13 Abs. 2 B-VG
Haushalt, öffentlicher
Haushalt ist gleichbedeutend mit Budget, dem Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) für ein Finanzjahr.
Weitere Glossareinträge: Ergebnishaushalt; Finanzierungshaushalt; Gesamthaushalt; Monatsvoranschlag; Vermögenshaushalt
Haushaltsführende Stellen
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 legt ausdrücklich fest, welche Stellen zu haushaltsführenden Stellen ernannt werden können. Ihre Einrichtung erfolgt durch das haushaltsleitende Organ.
Zu den Aufgaben der haushaltsführenden Stellen gehören u. a. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs, die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Detailbudgets (DB), die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen‑, Ziel- und Leistungsplans sowie die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen‑, Ziel- und Leistungsplans.
Weiterführende Informationen: § 7 BHG 2013
Haushaltsführung
Die Haushaltsführung des Bundes umfasst
- die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und das Bundesfinanzgesetz (BFG) sowie deren Beschlussfassung,
- das Führen des Finanzierungs‑, Ergebnis- und Vermögenshaushalts,
- das Controlling,
- die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
- die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.
Weiterführende Informationen: § 3 BHG 2013
Haushaltsleitende Organe
Haushaltsleitende Organe zählen zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies:
- der:die Bundespräsident:in, der:die Präsident:in des Nationalrates, der:die Präsident:in des Bundesrates;
- der:die Präsident:in des Verfassungsgerichtshofes, der:die Präsident:in des Verwaltungsgerichtshofes, der:die Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der:die Präsident:in des Rechnungshofes;
- der:die Bundeskanzler:in und die übrigen Bundesminister:innen, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
Der Aufgabenkreis der haushaltsleitenden Organe umfasst unter anderem die mehrjährige Planung der Mittelverwendungen und -aufbringungen in ihrem Wirkungsbereich, die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs zum Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und des Entwurfs zum Bundesfinanzgesetz (BFG), des Budgetberichts und der Teilhefte, die Einrichtung von Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen und die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen.
Weiterführende Informationen: § 6 BHG 2013
Herstellungskosten
Herstellungskosten sind sämtliche Kosten, die der Herstellung des jeweiligen Vermögenswerts direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.
Weiterführende Informationen: § 42 Abs. 6 BHV 2013
I
Indikator ... Internes Kontrollsystem (IKS)
Indikator
Im Haushaltsrecht des Bundes wird der Begriff Indikator synonym für Kennzahlen und Meilensteine verwendet. Kennzahlen sind als quantitativ und objektiv messbare Größen definiert, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft geben. Ein Meilenstein wiederum ist definiert als abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.
Während die Wirkungsziele einer Untergliederung (UG) ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden dürfen, sind bei den Maßnahmen auf Globalbudgetebene auch Meilensteine zulässig. Zu jedem Wirkungsziel einer Untergliederung sind maximal fünf Kennzahlen anzugeben. Je Globalbudget (GB) sind maximal fünf Maßnahmen anzuführen. Bei jeder Maßnahme ist zumindest ein Indikator anzugeben.
Weitere Glossareinträge: Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Angaben zur
Weiterführende Informationen: § 23 (2) BHG 2013; Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)Internes Kontrollsystem (IKS)
Das Interne Kontrollsystem (IKS) ist ein in die Arbeits- und Betriebsabläufe einer Organisation eingebetteter Prozess, der von den Führungskräften und den Mitarbeiter:innen durchgeführt wird, um bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern und mit ausreichender Gewähr sicherstellen zu können, dass die betreffende Organisation im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung die folgenden allgemeinen Ziele erreicht:
- Sicherstellung ordnungsgemäßer, ethischer, wirtschaftlicher, effizienter und wirksamer Abläufe;
- Erfüllung der Rechenschaftspflicht;
- Einhaltung der Gesetze und Vorschriften;
- Sicherstellung der Vermögenswerte vor Verlust, Missbrauch und Schaden.
Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013) verpflichtet den:die Bundesminister:in für Finanzen, dafür zu sorgen, dass ein Internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird. Der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ihr im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels des eingerichteten Internen Kontrollsystems.
Weiterführende Informationen: § 3 Abs. 3 BHV 2013; § 20 BHV 2013; § 9 Abs. 3 Z 9 BHG 2013
J
Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission ... Jährliche Strategie der Europäischen Kommission
Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission
Jährliche Strategie der Europäischen Kommission
In der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum (vormals: Jahreswachstumsbericht) werden die wachstums- und arbeitsmarktpolitischen Prioritäten der Europäischen Union für das kommende Jahr dargelegt, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als allgemeiner Wegweiser für ihr politisches Handeln dienen sollen. Ihre Veröffentlichung im Herbst bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Durchführung des Europäischen Semesters. Sie beinhaltet einen Rückblick und eine Vorausschau auf die makroökonomische, thematische und haushaltspolitische Koordinierung sowie Empfehlungen für zukünftige wirtschaftspolitische und fiskalische Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Der Bericht ist auch die Basis für die Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme sowie die Nationalen Reformprogramme der EU‑Mitgliedstaaten.
K
Kameralistik ... Kosten- und Leistungsrechnung
Kameralistik
Die Kameralistik, auch kameralistische oder kamerale Buchführung, ist ein Verfahren der Buchführung, das zumeist in der öffentlichen und kirchlichen Verwaltung angewendet, jedoch zunehmend durch andere Verfahren ersetzt wird.
Kameralistik bezeichnet eine Buchführungsmethode, die durch Zuordnung der Zahlungsströme nach Finanzjahren und eine Einnahmenüberschussrechnung gekennzeichnet ist. Sie beruht dabei auf der periodenbezogenen Abbildung von Zahlungsströmen, in der zahlungswirksame Einnahmen und Ausgaben eine Verbuchung auslösen. Andere Wertveränderungen werden hingegen nicht abgebildet. Im Unterschied dazu wird bei der Buchführungsmethode der Doppik auf zweiseitigen Konten (Soll‑ und Habenseite) gebucht, eine periodengerechte Abgrenzung von Zahlungsvorgängen vorgenommen und eine vollständige Vermögensrechnung geführt.
Kennzahl
Eine Kennzahl ist eine quantitative Maßeinheit, die in Zahlen ausdrückbare Informationen wiedergibt (z. B. Anteil der aufgehobenen Bescheide). In der wirkungsorientierten Haushaltsführung sollen die definierten Kennzahlen als quantitative Messgrößen direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung des Wirkungsziels geben.
Weitere Glossareinträge: Indikator; Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Angaben zur
Konsolidierung
Unter Konsolidierung wird die Zusammenfassung der einzelnen Abschlussrechnungen der Bundesministerien und Obersten Organe zu einer Abschlussrechnung für den Bund verstanden. Diese konsolidierten Abschlussrechnungen für den Finanzierungs‑, Ergebnis‑ und Vermögenshaushalt werden dann im Bundesrechnungsabschluss (BRA) veröffentlicht. Für die Konsolidierung werden die Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die gegenseitigen Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen zwischen den Bundesministerien und Obersten Organen eliminiert. Für die Beteiligungen des Bundes ist derzeit keine Vollkonsolidierung mit der Abschlussrechnung des Bundes vorgesehen, diese wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Konsultationsmechanismus
Der Konsultationsmechanismus ist eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Abstimmung von Gesetzesvorhaben und Verordnungen insbesondere hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Durch die Vereinbarung werden Regelungen über die Kostentragung für den Fall getroffen, dass rechtsetzende Maßnahmen einer Gebietskörperschaft andere am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften mit Kosten belasten. Der Konsultationsmechanismus beinhaltet unter anderem wechselseitige Informationspflichten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über alle rechtsetzenden Maßnahmen. Bund, Länder und Gemeinde- oder Städtebund können in einem solchen Fall Verhandlungen über die Finanzierung in einem Konsultationsgremium verlangen. Diesem gehören bei Vorhaben des Bundes an: der:die Bundeskanzler:in, der:die Vizekanzler:in und der:die Bundesminister:n für Finanzen (die jeweils durch eine:n Bundesminister:n oder eine:n Staatssekretär:in vertreten sein können), drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder sowie je ein:e Vertreter:in des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes.
Neben der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus beinhaltet auch der Österreichische Stabilitätspakt 2012 Regelungen zur Koordinierung der Fiskalpolitik zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
Weiterführende Informationen: Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
Kontenplan
Der Kontenplan des Bundes ist die verrechnungstechnische Grundlage für sämtliche Gebarungsfälle und legt die Kontenbezeichnung bundeseinheitlich für alle Konten fest. Er gibt die sachliche Gliederung vor, nach der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen erfasst werden, und wird vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen im Einvernehmen mit dem:der Präsident:in des Rechnungshofs erlassen.
Weiterführende Informationen: § 26 Abs. 4 BHG 2013; § 37 BHV 2013; Verordnung betreffend Kontenplan für die Gebarung des Bundes (Kontenplanverordnung 2013)
Kontrollkonto
Gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 sind für Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) Kontrollkonten zu führen. Auf diesen Kontrollkonten werden die jährliche Abweichungen der strukturellen Budgetsalden von den Regelobergrenzen gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 (strukturelles Budgetdefizit von maximal 0,35 % für den Bund inkl. Sozialversicherungsträger und von max. 0,1 % für Länder und Gemeinden) verbucht. Die Feststellung der positiven oder negativen Abweichungen erfolgt jeweils im Herbst des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres. Nachträgliche Korrekturen infolge von Revisionen der Outputlücke oder der Budgetsalden sind nicht vorgesehen. Ergibt sich aus den Kontrollkonten eine Verfehlung der für die strukturellen Budgetsalden vorgesehenen Regelobergrenzen, so ist der Kontrollkontostand von der betroffenen Gebietskörperschaft auf ihre jeweilige Regelobergrenze zurückzuführen. Ab einer negativen Gesamtbelastung von ‑1,25 % des BIP auf dem Kontrollkonto des Bundes bzw. von insgesamt ‑0,367 % des BIP auf den Kontrollkonten der Länder und Gemeinden sieht der Österreichische Stabilitätspakt Sanktionsmöglichkeiten vor, sofern keine konjunkturgerechte Rückführung stattfindet.
Weiterführende Informationen: Art. 7 Österreichischer Stabilitätspakt 2012; Art. 8 Österreichischer Stabilitätspakt 2012; Richtlinien zur Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs und zur Führung der Kontrollkonten des Bundes, der Länder und Gemeinden
Kosten- und Leistungsrechnung
Aufgabe der Kosten‑ und Leistungsrechnung (KLR) ist es, Transparenz über die Kosten‑ und Leistungsstruktur, die Kosten selbst sowie die Preis‑ und Tarifgestaltung zu schaffen. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung eingeschätzt und eine gewisse Vergleichbarkeit von Organisationen und Leistungen herbeigeführt werden. Die Kosten‑ und Leistungsrechnung soll die wirkungsorientierte Haushaltsführung und die ergebnisorientierte Steuerung der haushaltsführenden Stellen unterstützen. Jede:r Leiter:in einer haushaltsführenden Stelle hat nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
Weitere Glossareinträge: Ergebnisrechnung; Finanzierungsrechnung
Weiterführende Informationen: §§ 108 ff. BHG 2013; Verordnung über die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung (Kosten- und Leistungsrechnungsverordnung)
L
Länderberichte der Europäischen Kommission ... Liquiditätsreserve
Länderberichte der Europäischen Kommission
Die Länderberichte, die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters in der Regel Ende Februar/Anfang März vorgelegt werden, beinhalten eine umfassende Analyse der makroökonomischen und sozialpolitischen Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieser Analyse wird eine Beurteilung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, der längerfristigen Fortschritte in den identifizierten Problembereichen sowie der Zielerreichung der Sustainable Development Goals (bzw. bis 2020 der EU‑2020‑Ziele) vorgenommen. Für Mitgliedstaaten, bei denen im Warnmechanismus-Bericht potenzielle Risiken festgestellt wurden, enthält der Länderbericht auch die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung auf makroökonomische Ungleichgewichte.
Länderspezifische Empfehlungen
Ziel der länderspezifischen Empfehlungen ist es, für jeden EU-Mitgliedstaat sowie für das Euro-Währungsgebiet insgesamt die aus Sicht der Europäischen Kommission bzw. des Rates der EU dringlichsten Herausforderungen zu identifizieren und damit Handlungsfelder für Strukturreformen und fiskalpolitische Maßnahmen in den nächsten 12 bis 18 Monaten vorzugeben. Sie bilden einen zentralen Bestandteil des Europäischen Semesters. Die Europäische Kommission legt üblicherweise im Mai jedes Jahres einen Vorschlag für länderspezifische Empfehlungen vor, der in der Folge im Rat der EU diskutiert und gebilligt wird. Änderungen, denen die Europäische Kommission nicht zustimmt, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit im Rat der EU unterstützt werden. Außerdem gilt das "comply or explain"-Prinzip, das heißt der Mitgliedstaat muss eine Erklärung zu der gewünschten Änderung abgeben, die gegebenenfalls als Anlage mit den Empfehlungen zu veröffentlichen ist. Nach Abschluss dieses Verfahrens werden die Empfehlungen im Juli zunächst vom Europäischen Rat gebilligt, danach im Rat Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) angenommen und schließlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Eine Evaluierung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen erfolgt in den Länderberichten der Europäischen Kommission.
Die Empfehlungen für das Euro‑Währungsgebiet werden bereits zu Beginn des Europäischen Semesters diskutiert und beschlossen. Sie können somit als Grundlage für die Empfehlungen auf Ebene der Mitgliedstaaten herangezogen werden.
Lastenteilungsverfahren
Zur Erreichung der Reduktionsziele für die nicht vom EU-Emissionshandelssystem (EU‑ETS) umfassten Treibhausgasemissionen werden auf EU-Ebene im Rahmen des Lastenteilungsverfahrens länderweise Emissionsziele und Minderungspfade vorgegeben. Für die Jahre 2013 bis 2020 erfolgte die Koordination der Lastenteilung auf Basis der im Jahr 2009 beschlossenen Lastenteilungsentscheidung (Entscheidung Nr. 406/2009/EG), mit der bis 2020 EU-weit eine Reduktion der Treibhausgasemissionen im Nicht-Emissionshandelsbereich um 10 % gegenüber dem Niveau von 2005 angestrebt wurde (Österreich: 16 %). Eine Nachfolgeregelung für den Zeitraum 2021 bis 2030 wurde im Jahr 2018 mit der Lastenteilungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/842) beschlossen, mit der die Treibhausgasemissionen der 27 EU-Mitgliedstaaten im Nicht-Emissionshandelsbereich gegenüber dem Niveau von 2005 um insgesamt 29 % reduziert werden sollen (Österreich: 36 % ). Mit dem „Fit for 55“-Paket hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Reduktionsziel für die EU‑27 auf 40 % anzuheben (Österreich: 48 %). Können die Verpflichtungen aus dem Lastenteilungsverfahren nicht erfüllt werden, so besteht die Möglichkeit, Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten anzukaufen, um eine Verfehlung des Reduktionsziels zu kompensieren.
Leitbild zur Wirkungsorientierung
Das Leitbild bildet in den Untergliederungen (UG) im Bundesvoranschlag (BVA) den Ausgangspunkt für die Angaben zur Wirkungsorientierung und wird diesen vorangestellt. Es beschreibt in wenigen Sätzen die strategische Ausrichtung, die Kernaufgaben und den Orientierungsrahmen der UG.
Weitere Glossareinträge: Wirkungsorientierung; Wirkungsziel
Weiterführende Informationen: Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)Liquiditätsreserve
Der:Die Bundesminister:in für Finanzen hat zur Sicherstellung der zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Zahlungsbereitschaft eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten. Die Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes (BFG) nicht übersteigen.
Weiterführende Informationen: § 50 Abs. 3 BHG 2013
M
Maastricht-Defizit ... Monatsvoranschlag
Maastricht-Defizit
siehe Maastricht-Saldo
Maastricht-Kriterien
Durch den Vertrag von Maastricht verpflichteten sich die EU‑Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Währung, dem Euro, teilnehmen wollten, zur Einhaltung bestimmter Konvergenzkriterien (Preisniveaustabilität, Wechselkursstabilität, Haushaltsstabilität, stabile langfristige Zinssätze). Die Maastricht Kriterien zur Haushaltsstabilität wurden 1997 auch im Stabilitäts‑ und Wachstumspakt der Europäischen Union festgeschrieben, der bei einer schwerwiegenden Abweichung auch die Möglichkeit von Sanktionen vorsieht:
- Das öffentliche Defizit (Maastricht-Saldo) darf nicht über 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) liegen.
- Der öffentliche Schuldenstand des Gesamtstaates (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen) darf 60 Prozent des BIP nicht übersteigen.
Weiterer Glossareintrag: Fiskalregeln gemäß Stabilitäts- und Wachstumspakt
Weiterführende Informationen: Art. 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Vertrag von Maastricht ‑ Art. 109j)Maastricht-Notifikation
Die budgetäre Notifikation (Maastricht-Notifikation) ist eine Meldeverpflichtung der EU‑Länder an die Europäische Kommission (bzw. an Eurostat) hinsichtlich des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes (Maastricht-Kriterien). Die Verschuldungs‑ und Defizitdaten des Staates (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger) sind der Europäischen Kommission zweimal jährlich (jeweils Ende März und Ende September) zu melden.
Maastricht-Saldo
Der Maastricht-Saldo (Finanzierungssaldo des Staates gem. ESVG 2010) beschreibt die Differenz zwischen staatlichen Einnahmen und Ausgaben nach dem Konzept der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Das einheitliche Regelwerk gewährleistet eine internationale Vergleichbarkeit dieser Größen. Die Einnahmen und Ausgaben werden für den Sektor Staat insgesamt (Gesamtstaat) und dessen Teilsektoren (Bundes‑, Landes‑, Gemeinde‑ und Sozialversicherungssektor) erstellt, sodass ein Maastricht-Saldo auch für die Teilsektoren ermittelt wird. Die Jahresdaten werden jeweils Ende März und Ende September im Rahmen der Maastricht-Notifikation veröffentlicht, Revisionen werden dabei üblicherweise für die letzten drei Jahre vorgenommen. Die Basis für die Berechnungen bilden die Daten aus der Gebarungsstatistik, in der alle Einheiten des Sektors Staat erhoben bzw. aufgearbeitet werden.
Ein positiver Maastricht-Saldo wird auch als Maastricht-Überschuss bezeichnet, während man bei einem negativen Maastricht-Saldo von einem Maastricht-Defizit spricht. Der Maastricht Saldo spielt eine zentrale Rolle für die Einhaltung der Fiskalregeln gemäß Stabilitäts‑ und Wachstumspakt der Europäischen Union sowie im Österreichischen Stabilitätspakt 2012. Er bildet auch den Ausgangspunkt für die Berechnung des um Konjunktur‑ und Einmaleffekte bereinigten strukturellen Budgetsaldos.
Maastricht-Schuldenstand
siehe Schuldenquote
Marge
Eine Marge besteht innerhalb einer Rubrik des Bundesbudgets, wenn die Summe der Mittelverwendungen der einzelnen Untergliederungen (UG) der Rubrik niedriger ist als der für die Rubrik vorgesehene Gesamtbetrag. Ist eine solche Marge in einer Rubrik vorhanden, so kann sie unter besonderen Voraussetzungen zur Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung (MVÜ) innerhalb der Rubrik verwendet werden. Eine besondere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marge ist, dass alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sein müssen. Weiters muss der Stand an Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß reduziert worden sein. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen ist vom haushaltsleitenden Organ darzulegen und wird vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen geprüft.
Weitere Glossareinträge: Bundesfinanzgesetz (BFG); Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG)
Weiterführende Informationen: § 54 BHG 2013Maßnahme
Im Rahmen der Wirkungsorientierung werden die angestrebten Wirkungsziele durch festgelegte Maßnahmen konkretisiert. Die Maßnahmen zeigen somit, wie die angestrebten Wirkungsziele erreicht werden sollen. Maßnahmen können alle Arten von Aktivitäten, Vorhaben, Projekten und Leistungen einer Organisationseinheit sein. Je Globalbudget (GB) sind eine bis höchstens fünf Maßnahmen anzuführen, wobei zumindest eine Maßnahme als Gleichstellungsmaßnahme zu formulieren ist. Bei jeder Maßnahme ist zumindest eine Kennzahl oder ein Meilenstein zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades anzugeben.
Weiterführende Informationen: § 23 (2) BHG 2013; § 41 (1) BHG 2013; Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)
Meilenstein
Ein Meilenstein beschreibt in der Wirkungsorientierung ein abgrenzbares (Zwischen-)Ergebnis eines Vorhabens oder Projektes. Dabei ist sowohl das zu erreichende Ergebnis als auch der angestrebte Zeitpunkt bereits vorab eindeutig festzulegen (z. B. Vorlage eines Gesetzesentwurfes bis zum TT.MM.JJJJ).
Während die Wirkungsziele einer Untergliederung (UG) ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auf Globalbudgetebene auch Meilensteine zulässig.
Weiterführende Informationen: Verordnung über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)
Mitbefassung des BMF im Vollzug, erweiterte
Das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 sieht Sanktionsmechanismen bei der Verletzung von Haushaltsrechtsvorschriften vor. Es regelt, welche Sanktionen (z. B. eine Mittelverwendungsbindung oder eine Herabsetzung der Obergrenzen für die Mitwirkungspflichten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen bei Vorhaben) durch wen (in der Regel durch den:die Bundesminister:in für Finanzen) in welchen Fällen verhängt werden können. Über die Verhängung von Sanktionen ist der Budgetausschuss unverzüglich zu informieren.
Weiterführende Informationen: § 86 BHG 2013
Mittelaufbringungen
Mittelaufbringungen stellen im Ergebnishaushalt die Erträge und im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen dar.
Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Voraussetzungen für Stundungen, Ratenbewilligungen oder den Verzicht auf Forderungen des Bundes sind im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 geregelt (§ 73 BHG 2013 und § 75 BHG 2013).
Weiterführende Informationen: § 49 BHG 2013
Mittelaufbringungsgruppen
Die Erträge im Ergebnisvoranschlag und die Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag sind in gesetzlich vorgesehene Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern.
Die Erträge im Ergebnisvoranschlag werden in Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie in finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge unterteilt. Die Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag teilen sich in Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.
Weiterführende Informationen: § 30 BHG 2013; § 33 BHG 2013
Mittelfristiges Haushaltsziel – MTO (Medium-Term Objective)
Mittelumschichtung
Eine Umschichtung von Mitteln kann durch den:die Leiter:in einer haushaltsführenden Stelle zwischen den Mittelverwendungsgruppen eines Detailbudgets (DB) erfolgen.
Mittelumschichtungen sind darüber hinaus zulässig, wenn die Obergrenzen des Aufwands und der Auszahlungen und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung (UG) noch des Globalbudgets (GB) überschritten werden,
- zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch den:die Leiter:in der (übergeordneten) haushaltsführenden Stelle,
- zwischen Detailbudgets erster und/oder zweiter Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ.
Umschichtungen zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets sowie zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik bedürfen eines Antrags der jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organe und dessen Genehmigung durch den:die Bundesminister:in für Finanzen.
Mittelumschichtungen sind in der Finanzierungsrechnung immer saldoneutral. Unzulässig sind Umschichtungen zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, zwischen zwei Rubriken sowie zwischen fixen und variablen bzw. zwischen verschiedenen variablen Bereichen.
Weiterführende Informationen: § 53 BHG 2013
Mittelverwendungen
Mittelverwendungen stellen im Ergebnishaushalt die Aufwendungen und im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen dar.
Mittelverwendungsbindung
Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann der:die Bundesminister:in für Finanzen zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz (BFG) vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er:Sie benötigt dazu die Zustimmung der Bundesregierung oder eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung und hat innerhalb eines Monats nach Verfügung der Bindung dem Budgetausschuss des Nationalrates darüber zu berichten.
Werden die veranschlagten Obergrenzen eines Globalbudgets (GB) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat der:die Bundesminister:in für Finanzen für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Überschreitung festzusetzen.
Weiterführende Informationen: Art. 51b Abs. 2 B-VG; § 52 BHG 2013
Mittelverwendungsbindung, im Rahmen der Veranschlagung
In begründeten Ausnahmefällen kann die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ bereits im Rahmen der Veranschlagung eingeschränkt werden. Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes (BFG) im Teilheft ersichtlich zu machen.
Weiterführende Informationen: Art. 51b Abs. 2 B-VG; § 37 BHG 2013
Mittelverwendungsgruppen
Aufwendungen und Auszahlungen sind im Bundesvoranschlag (BVA) in die gesetzlich vorgesehenen Mittelverwendungsgruppen zu gliedern.
Die Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag werden in Personalaufwand, Transferaufwand, betrieblichen Sachaufwand und Finanzaufwand unterteilt. Im Finanzierungsvoranschlag teilen sich die Auszahlungen in Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Auszahlungen aus Transfers, Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.
Die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) unterliegen keiner gesetzlichen, sondern nur einer verwaltungsinternen Bindungswirkung. Das bedeutet, dass Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen innerhalb eines Detailbudgets vom bzw. von der Leiter:in der jeweiligen haushaltsführenden Stelle selbständig vorgenommen werden können. Einsparungen bei einer Aufwandsgruppe können für Mehraufwendungen bei einer anderen verwendet werden (ausgenommen davon sind die zweckgebundene Gebarung, die EU‑Gebarung sowie die variable Gebarung).
Weiterführende Informationen: § 27 BHG 2013; § 30 BHG 2013; § 33 BHG 2013
Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ)
Bei den Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) werden außerplanmäßige Mittelverwendungen (sind ihrer Art nach im Bundesfinanzgesetz (BFG) nicht vorgesehen) und überplanmäßige Mittelverwendungen (sind in dieser Höhe nicht vorgesehen) unterschieden. Beide dürfen grundsätzlich nur aufgrund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung geleistet werden. Ausnahmen bestehen nur bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall.
Der Nationalrat kann im BFG den:die Bundesminister:in für Finanzen ermächtigen, MVÜ zuzustimmen, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist.
Darüber hinaus darf der:die Bundesminister:in für Finanzen MVÜ (überplanmäßigen Mittelverwendungen) zustimmen, sofern es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt, die Bedeckung sichergestellt ist und die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) nicht überschritten werden. Ebenfalls darf er:sie zustimmen, wenn die Überschreitung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, aus einer bestehenden Finanzschuld oder aufgrund von Währungstauschverträgen, aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BFG bestehenden sonstigen Verpflichtung erforderlich wird.
Nähere Angaben zu Voraussetzungen für MVÜ (insbesondere Bedeckung, z. B. durch Umschichtungen, Ausschöpfung von Rücklagen oder durch Kreditoperationen) enthält das Bundeshaushaltsgesetz (BHG), wobei insbesondere zwischen der Überschreitung fixer und variabler Obergrenzen sowie zwischen der Überschreitung von Obergrenzen von Globalbudgets (GB) und solchen von Untergliederungen (UG) unterschieden wird.
Der:Die Bundesminister:in für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich über die von ihm:ihr genehmigten MVÜ zu berichten.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 7 B-VG; Art. 51c B-VG; § 54 BHG 2013
Monatsvoranschlag
Innerhalb eines Finanzjahres haben die haushaltsleitenden Organe die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des folgenden Monats in Monatsvoranschlägen zusammenzufassen und dem:der Bundesminister:in für Finanzen zu übermitteln, der:die die monatlichen Auszahlungshöchstbeträge für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe festlegt. Der Monatsvoranschlag dient der kurzfristigen Liquiditätsplanung.
Weiterführende Informationen: § 51 BHG 2013
N
Nationaler Energie- und Klimaplan ... Notifikation, budgetäre
Nationaler Energie- und Klimaplan
Mit der Verordnung Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion wurden die EU-Mitgliedstaaten zur Erstellung eines integrierten nationalen Klima‑ und Energieplans (NEKP) verpflichtet, der die nationale Energie‑ und Klimapolitik für den Zeitraum 2021 bis 2030 umfassend beschreibt. Die Pläne sollen zu einer verbesserten Koordinierung der europäischen Energie‑ und Klimapolitik beitragen und als Instrument zur Erreichung der für 2030 gesetzten Energie‑ und Klimaziele der EU dienen. Auf Basis erster Entwürfe fand im Jahr 2019 ein Konsultationsprozess mit der Europäischen Kommission statt, der in der Veröffentlichung der finalen Pläne mündete. Die Mitgliedstaaten müssen beginnend mit 2023 alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung ihrer Pläne berichten. Im Jahr 2024 ist eine Aktualisierung der nationalen Energie‑ und Klimapläne vorgesehen. Für den Zeitraum ab 2031 ist die Vorlage neuer nationaler Energie‑ und Klimapläne geplant.
Weiterführende Informationen: Nationale Energie- und Klimapläne (englische Überblicksseite der Europäischen Kommission); Integrierter nationaler Energie- und Klimaplan für Österreich, Periode 2021 bis 2030
Nationales Reformprogramm
Im Rahmen des Europäischen Semesters müssen die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union jährlich ihre Nationalen Reformprogramme vorlegen, mit denen sie über die Umsetzung von Strukturreformen informieren. Diese sind ebenso wie die Stabilitäts‑ bzw. Konvergenzprogramme im April zu übermitteln. Die Nationalen Reformprogramme orientieren sich an den letztjährigen länderspezifischen Empfehlungen und weisen dazu umgesetzte, sich in Umsetzung befindliche bzw. geplante Maßnahmen aus. Zudem wird über die Umsetzung der Sustainable Development Goals (bzw. bis 2020 der Europa 2020‑Ziele) sowie über diesbezügliche Hemmnisse und Reformvorhaben informiert. Nach Prüfung durch die Europäische Kommission beschließt der Rat dazu die länderspezifischen Empfehlungen.
Die Erstellung des Nationalen Reformprogramms wird in Österreich vom Bundeskanzleramt koordiniert und unter Einbeziehung aller Ressorts, der Sozialpartner, von Länder- und Gemeindevertreter:innen und Vertreter:nnen der Zivilgesellschaft verfasst.
Nennkapital/Nominalkapital
Das Nennkapital (auch Nominalkapital) ist laut Beteiligungs‑ und Finanzcontrolling‑Verordnung das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind gesondert auszuweisen.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Nettoergebnis
Das Nettoergebnis ist die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag.
Weiterer Glossareintrag: Nettofinanzierungssaldo
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 8 BHG 2013Nettofinanzierungsbedarf
Der Nettofinanzierungsbedarf (oder die Bundesfinanzierung) ist das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung, wenn die voranschlagswirksamen Gesamteinzahlungen niedriger sind als die Gesamtauszahlungen.
Weiterführende Informationen: § 33 Abs. 6 BHG 2013
Nettofinanzierungssaldo
Der Nettofinanzierungssaldo ist das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung und entspricht der Differenz zwischen voranschlagswirksamen Gesamteinzahlungen und Gesamtauszahlungen. Ein negativer Nettofinanzierungssaldo wird als Nettofinanzierungsbedarf, ein positiver Nettofinanzierungssaldo als Nettofinanzierungsüberschuss bezeichnet. Die Summe des Nettofinanzierungssaldos sämtlicher Untergliederungen (UG) ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
Weiterer Glossareintrag: Nettoergebnis
Weiterführende Informationen: § 33 Abs. 6 BHG 2013
Nettovermögen
Das Nettovermögen setzt sich aus der Summe der Vermögenswerte (kurzfristig, langfristig) abzüglich der Fremdmittel (kurzfristig, langfristig) zusammen. Beim Bund stellt das Nettovermögen einen Ausgleichsposten dar, es ist jedoch mit dem Eigenkapital eines Unternehmens vergleichbar. Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte jedenfalls das kumulierte Nettoergebnis (Differenz zwischen Gesamterträgen und Gesamtaufwendungen im Ergebnisvoranschlag) und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
Weiterer Glossareintrag: Vermögenshaushalt
Weiterführende Informationen: § 94 BHG 2013
Notifikation, budgetäre
siehe Maastricht-Notifikation
O
Outputlücke ... Outsourcing
Outputlücke
Die Outputlücke (auch Produktionslücke) entspricht der prozentuellen Abweichung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) vom Produktionspotenzial. Sie dient als Maß für die konjunkturelle Lage bzw. für die Auslastung der Wirtschaft und spielt insbesondere bei der Berechnung des strukturellen Budgetsaldos eine zentrale Rolle. Eine positive Outputlücke deutet auf eine konjunkturelle Überauslastung der Wirtschaft hin, während die Outputlücke in konjunkturell schlechten Zeiten negativ sein sollte (konjunkturelle Unterauslastung). Bei der Outputlücke handelt es sich jedoch um keine beobachtbare Größe, da zu ihrer Berechnung eine Schätzung des Produktionspotenzials erforderlich ist. Beide Größen sind aufgrund der Komplexität und hohen Unsicherheit ihrer Schätzung – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer großen Bedeutung für die Anwendung der Fiskalregeln – regelmäßiger Kritik ausgesetzt.
Outsourcing
Outsourcing (Auslagerung) bezeichnet die Abgabe von Aufgaben und Aufgabenstrukturen an externe Dienstleister. Es beschreibt eine spezielle Form des Bezugs einer bisher zumeist intern erbrachten Leistung, wobei entsprechende Verträge die Dauer und den Gegenstand der Leistung abgrenzen.
Im Beteiligungs‑ und Finanzcontrolling wird der Begriff Outsourcing insbesondere im Zusammenhang mit dem Personalaufwand verwendet, wobei darunter insbesondere die Verlagerung von Personalaufwand in den Sachaufwand verstanden wird. Dabei werden bestimmte Leistungen (wie Reinigung, Sicherheitsdienstleistungen, Grünraumpflege und Winterdienst) nicht vom Personal des jeweiligen Unternehmens selbst erbracht, sondern über ein externes Unternehmen zugekauft. Somit werden die Kosten nicht im Personalaufwand, sondern im Sachaufwand erfasst, der die entsprechende Leistung abbildet.
P
Periodenabgrenzung ... Prüfung der Abschlussrechnungen, § 9 Rechnungshofgesetz
Periodenabgrenzung
Die Periodenabgrenzung ist ein Rechnungsprinzip im Ergebnishaushalt. Durch dieses werden Aufwendungen und Erträge jenem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die zugehörigen Auszahlungen bzw. Einzahlungen erfolgten. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass eine periodengerechte Erfolgsermittlung durchgeführt wird. Eine ähnliche Periodenabgrenzung wird auch nach den Regeln der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) durchgeführt, die etwa zur Berechnung des Maastricht-Saldos herangezogen werden.
Weiterführende Informationen: § 19 BHG 2013; § 20 BHG 2013; § 95 Abs. 4 BHG 2013
Personalaufwand
Der Personalaufwand umfasst die Bezüge der Bundesbediensteten samt Neben- und Sachleistungen. Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand in diesem Sinne dar, sondern Transferaufwand, ebenso wie die Pensionen. Ebenfalls nicht zum Personalaufwand, sondern zum betrieblichen Sachaufwand zählen Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen (z. B. Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten) und Lehrverhältnissen sowie Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift.
Weiterer Glossareintrag: Ergebnisrechnung
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013Personalaufwand im Beteiligungs- und Finanzcontrolling
Im Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes werden unter dem Personalaufwand der jeweiligen Unternehmen Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen verstanden.
Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden, wie z. B. Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, Zuwendungen für freiwillige Versicherungen der Arbeitnehmer:innen, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke.
Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die ein Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamtinnen und Beamten an den Bund leistet.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Personalcontrollingpunkte
Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle und deren Wertigkeit zum Ausdruck bringen und die Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Personalcontrollingpunkte sind jedoch nicht unmittelbar in Geld umrechenbare Werte. Sie stellen im Personalplan – analog zu den Planstellen – eine zusätzliche Obergrenze dar, die an keinem Tag des Jahres überschritten werden darf, und dienen damit der qualitativen Steuerung der Personalkapazität.
Weitere Glossareinträge: Personalaufwand; Personalplan
Weiterführende Informationen: § 44 BHG 2013Personalkapazitätscontrolling
Der:Die Bundesminister:in für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und dessen Ergebnisse dem:der Bundesminister:in für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
Weitere Glossareinträge: Personalplan; Planstelle
Weiterführende Informationen: § 44 Abs. 10 BHG 2013Personalplan
Der Personalplan ist Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes (BFG) und legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent. Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen.
Der Entwurf des Personalplans ist vom bzw. von der Bundesminister:in für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen auf der Grundlage des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) zu erstellen. Er hat unter anderem ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte zu enthalten. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (BVA) jedenfalls nach Untergliederungen (UG) zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppenbereiche zu strukturieren. Die Personalressourcen für Globalbudgets (GB) und Detailbudgets (DB) sind in einem Arbeitsbehelf zum Personalplan darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des BFG.
Weiterführende Informationen: § 12 Abs. 3 BHG 2013; § 15 Abs. 3 BHG 2013; § 23 Abs. 1 BHG 2013; § 44 BHG 2013
Personalstand
Der Personalstand ist die tatsächliche Personalkapazität – im Gegensatz zur höchstzulässigen Personalkapazität, die im Personalplan festgelegt ist –, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird. Sie bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ). Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden.
Weiterführende Informationen: § 44 BHG 2013
Planstelle
Eine Planstelle ist eine im Personalplan vorgesehene Arbeitsstelle, die zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigungsäquivalent ermächtigt.
Die Summe der Planstellen je Untergliederung (UG) stellt die maximal zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten innerhalb eines Finanzjahres für die jeweilige Untergliederung dar. Insbesondere durch Personalfluktuation und eine benötigte Bewirtschaftungsreserve für Bedienstete mit Rückkehrrechten (z. B. Mutterschutzgesetz) wird der Personalstand in der Regel jedoch niedriger sein als die Anzahl der Planstellen.
Weitere Glossareinträge: Personalaufwand; Planstellenpool
Weiterführende Informationen: § 44 BHG 2013Planstellenpool
Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind. Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen einrichten, soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
Weitere Glossareinträge: Personalaufwand; Personalstand
Weiterführende Informationen: § 44 Abs. 5 BHG 2013Potenzialwachstum
Als Potenzialwachstum bezeichnet man das Wachstum des Produktionspotenzials, also das bei einer durchschnittlichen Auslastung erreichbare Wirtschaftswachstum.
Primärsaldo
Der Primärsaldo (Primärdefizit, Primärüberschuss) bezeichnet den Budgetsaldo abzüglich der aus der Verschuldung resultierenden Zinsausgaben. Am gebräuchlichsten ist dabei der aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) abgeleitete Primärsaldo, der sich aus dem Maastricht‑Saldo abzüglich der Zinszahlungen laut VGR ergibt. Ein negativer Primärsaldo wird als Primärdefizit, ein positiver Primärsaldo als Primärüberschuss bezeichnet. Der Primärsaldo ist ein wichtiger Indikator zur Einschätzung der Auswirkung der aktuellen Haushaltspolitik auf die weitere Budgetentwicklung.
Produktionspotenzial
Das Produktionspotenzial (englisch: potential output) misst die Wirtschaftsleistung bei einer durchschnittlichen Auslastung, bei der es zu keiner Erhöhung oder Reduktion der Inflationsrate aufgrund einer Über- bzw. Unterauslastung der Produktionsfaktoren kommt. Da es sich beim Produktionspotenzial um keine direkt beobachtbare Größe handelt, muss es unter Zugrundelegung eines theoretischen Modells geschätzt werden. Ziel ist dabei die Zerlegung der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) in eine Konjunkturkomponente und eine Trendkomponente, die dem Produktionspotenzial entspricht. Die Europäische Kommission verwendet für diese Schätzung einen Produktionsfunktionsansatz. Das Produktionspotenzial ist die wesentliche Größe für die Berechnung der Outputlücke. Beide Größen sind aufgrund der Komplexität und hohen Unsicherheit ihrer Schätzung – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer großen Bedeutung für die Anwendung der Fiskalregeln – regelmäßiger Kritik ausgesetzt.
Prüfung der Abschlussrechnungen, § 9 Rechnungshofgesetz
Der Rechnungshof hat gemäß § 9 Rechnungshofgesetz die ihm vorgelegten Abschlussrechnungen zu prüfen, etwaige Mängel beheben zu lassen, zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss (BRA) zu erstellen und diesen dem Nationalrat vorzulegen.
Weiterführende Informationen: § 9 RHG 1948
R
Rechnungsabgrenzung ... Rückstellung
Rechnungsabgrenzung
Die Rechnungsabgrenzung dient grundsätzlich der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen, da es in der Praxis häufig zu zeitlichen Abweichungen zwischen Zahlung und Leistungserbringung kommt. Auf Rechnungsabgrenzungskonten werden Aufwendungen bzw. Erträge verbucht, die in eine andere Rechnungsperiode fallen. Für die Rechnungsabgrenzung ist nicht der Zeitpunkt des Geldflusses maßgeblich, sondern die zeitliche Periode, in denen ein Aufwand oder Ertrag entstanden ist (altes Finanzjahr) oder erst entstehen wird (neues Finanzjahr).
Weitere Glossareinträge: Ergebnishaushalt; Ergebnisrechnung
Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013)
Die Rechnungslegungsverordnung 2013 regelt die Gliederung des Bundesrechnungsabschlusses (BRA), die Anhangsangaben sowie den Umfang der auszuweisenden Abschlussrechnungen vom Bund verwalteter Rechtsträger und die Überprüfung der Abschlussrechnungen.
Weiterführende Informationen: Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 – RLV 2013)
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
Der Ressourcen‑, Ziel- und Leistungsplan ist ein verwaltungsinternes Steuerungsinstrument, das zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung dient und für jede haushaltsführende Stelle zu erstellen ist. Er wird jeweils für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) erstellt und hat Angaben über die finanziellen und personellen Ressourcen, die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen zu enthalten.
Der Ressourcen‑, Ziel‑ und Leistungsplan muss eindeutig einem Detailbudget (DB) zugeordnet werden und orientiert sich an den Wirkungszielen der Untergliederung (UG) sowie den Maßnahmen und Leistungen des übergeordneten Globalbudgets (GB). Er legt die Schwerpunkte des Bundesvoranschlages (BVA) auf einzelne Verwaltungseinheiten (z. B. Sektionen eines Ministeriums, nachgeordnete Dienststellen) um und bildet deren Arbeitsplan für die nächsten vier Jahre ab. Der Ressourcen‑, Ziel‑ und Leistungsplan ist als verwaltungsinternes Zielvereinbarungsinstrument nicht öffentlich.
Weiterer Glossareintrag: Wirkungsorientierung
Weiterführende Informationen: § 45 BHG 2013Risikodeckung durch Eigenmittel
Die Risikodeckung durch Eigenmittel berechnet sich gemäß Beteiligungs‑ und Finanzcontrolling‑Verordnung aus den Eigenmitteln in % des Risikowertes.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Risikowert
Der Risikowert stellt gemäß Beteiligungs‑ und Finanzcontrolling-Verordnung das Restrisiko (Nettowert des Risikos) dar, das sich aus dem Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und den potenziellen Auswirkungen des Schlagendwerdens des Risikos (Risikopotenzial) nach der Umsetzung von risikoreduzierenden Maßnahmen ergibt, oder das mittels einer besonderen Methode ermittelte Risiko. Im laufenden Jahr eingetretene Risiken sind nicht im Risikowert enthalten, da sie sich bereits in den laufenden Daten des Beteiligungs‑ und Finanzcontrollings niedergeschlagen haben. Es wird zwischen Finanzrisiken und Ereignisrisiken unterschieden.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Rubrik
Der Gesamthaushalt wird auf der obersten Gliederungsebene in fünf ressortübergreifende Rubriken unterteilt. Rubriken sind Gruppierungen nach verwandten Politikbereichen:
- R 0,1‑Recht und Sicherheit
- R 2‑Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
- R 3‑Bildung, Forschung, Kunst und Kultur
- R 4‑Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt
- R 5‑Kassa und Zinsen
Im Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) werden auf Ebene der Rubriken verbindliche Auszahlungsobergrenzen für die nächsten vier Jahre festgelegt. Die Rubriken sind ihrerseits wiederum in Untergliederungen (UG) zu unterteilen.
Weitere Glossareinträge: Globalbudget (GB); Detailbudget (DB); Detailbudget zweiter Ebene
Weiterführende Informationen: § 12 BHG 2013Rücklage
Am Jahresende nicht ausgenützte Voranschlagsbeträge (Differenz zwischen veranschlagtem und niedrigerem tatsächlichem Nettofinanzierungsbedarf) können für eine spätere Mittelverwendung einer Rücklage zugeführt werden. Die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen soll einen Anreiz zum optimalen Mitteleinsatz darstellen. Die Verrechnung und Bildung von Rücklagen erfolgt auf Ebene der Detailbudgets (DB).
Diese Rücklagen sind vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Rest kann – mit wenigen Ausnahmen (zweckgebundene Gebarung, EU‑Gebarung, variable Gebarung) – ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck herangezogen werden.
Rücklagen werden erst dann finanziert, wenn sie tatsächlich gebraucht werden, und nicht schon zum Zeitpunkt ihrer Bildung. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken.
Weiterer Glossareintrag: Mittelverwendungsüberschreitung (MVÜ)
Weiterführende Informationen: § 55 BHG 2013; § 56 BHG 2013Rücklage, negative
Eine negative Rücklage ist eine vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen festzusetzende Mittelverwendungsbindung für das folgende Finanzjahr, wenn im vorangegangenen Finanzjahr Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ) von Globalbudgets (GB) ohne Einholung einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch das haushaltsleitende Organ durchgeführt wurden. Diese ist vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets (DB) umzulegen.
Weiterführende Informationen: § 52 Abs. 3 BHG 2013
Rückstellung
Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn
- die haushaltsführende Stelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist,
- das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und
- die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar, jedoch verlässlich ermittelbar ist.
Die Verpflichtung kann aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Schuld resultieren.
Weitere Glossareinträge: Aufwand; Ergebnishaushalt
Weiterführende Informationen: § 91 BHG 2013
S
Sachaufwand, betrieblicher ... Sustainable Development Goals (SDGs)
Sachaufwand, betrieblicher
Betrieblicher Sachaufwand ist jener Aufwand, der weder dem Personal- noch dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann (z. B. Aufwand für Verbrauchsgüter, Miete, Instandhaltung, Kommunikation).
Weitere Glossareinträge: Ergebnishaushalt; Finanzierungshaushalt
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 6 BHG 2013Schuldenbremse
Bei der Schuldenbremse handelt es sich um eine Fiskalregel, durch die die öffentliche Verschuldung und das Haushaltsdefizit begrenzt werden sollen. Der Europäische Fiskalpakt verlangt die Einrichtung einer Schuldenbremse auf nationaler Ebene, um die unionsrechtlichen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin umzusetzen. Die Schuldenbremse soll ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte sicherstellen. Dadurch soll auch das Risiko sich verschlechternder Finanzierungsbedingungen für die öffentlichen Haushalte vermindert werden.
In Österreich wird die Schuldenbremse auf gesamtstaatlicher Ebene durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2012 verankert, der für den Gesamtstaat ein strukturelles Budgetdefizit von höchstens 0,45 % erlaubt. Das strukturelle Budgetdefizit des Bundes darf demnach höchstens 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) betragen. Für Länder und Gemeinden gilt der Haushalt ab 2017 bei einem strukturellen Budgetdefizit von höchstens 0,1 % als strukturell ausgeglichen. Abweichungen von dieser Regel müssen auf einem Kontrollkonto erfasst und bei Überschreiten eines Schwellenwertes konjunkturgerecht zurückgeführt werden. Ausnahmen von der Schuldenbremse bestehen nur bei außergewöhnlichen Konjunkturschwankungen oder Naturkatastrophen.
Weiterführende Informationen: Art. 4 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, § 2 Abs. 4 BHG 2013
Schuldenquote
Die Schuldenquote des Staates entspricht dem Verhältnis des öffentlichen Schuldenstandes zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des jeweiligen Jahres. Der öffentliche Schuldenstand (auch Maastricht-Schuldenstand) umfasst die am Ende des Jahres ausständigen Verbindlichkeiten des Staatssektors. Die Erfassung des öffentlichen Schuldenstandes erfolgt dabei nach dem Bruttokonzept. Das bedeutet, dass keine Saldierung mit staatlichen Vermögenswerten (z. B. Kassenbeständen) vorgenommen wird. Zudem wird der öffentliche Schuldenstand zu Nominalwerten erfasst, sodass sich z. B. bei der Emission oder Aufstockung von Anleihen aufgetretene Agien oder Disagien nicht im Schuldenstand widerspiegeln. Bei der Berechnung des Maastricht-Saldos werden hingegen Vermögensveränderungen berücksichtigt und Periodenabgrenzungen vorgenommen. Folglich führt ein positiver/negativer Maastricht-Saldo häufig nicht zu einer gleich hohen Reduktion/Erhöhung des Maastricht Schuldenstandes. Die Differenzen zwischen dem Maastricht Saldo und der Veränderung des Schuldenstandes werden im Stock-Flow-Adjustment (SFA) erfasst.
Da die Schuldenquote den öffentlichen Schuldenstand im Verhältnis zum BIP misst, führt ein Anstieg des BIP über den veränderten Nenner automatisch zu einer Reduktion der Schuldenquote, auch wenn der öffentliche Schuldenstand in Absolutwerten unverändert bleibt. Analog dazu führt eine Reduktion des BIP zu einem Anstieg der Schuldenquote. Dies wird auch als BIP‑Nenner‑Effekt bezeichnet.
Die genauen Angaben zur Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes werden von Eurostat im Manual on Government Deficit and Debt (nur englisch verfügbar) festgelegt.
Schuldenregel
Schuldenstand, öffentlicher
siehe Schuldenquote
Sektor Staat
Der Sektor Staat wird im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert und setzt sich aus den Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden), den Sozialversicherungsträgern sowie den, zu den jeweiligen Teilsektoren zugeordneten außerbudgetären staatlichen Einheiten zusammen. Zu den außerbudgetären Einheiten zählen etwa Kammern, Universitäten und Gemeindeverbände sowie zahlreiche weitere Unternehmen und Einrichtungen, die dem Sektor Staat zugeordnet werden. Die Zuordnung zum Sektor Staat wird von der Statistik Austria anhand von im ESVG festgeschriebenen Regeln vorgenommen und jährlich erneuert. Dabei wird eine Einheit dann dem Sektor Staat zugeordnet, wenn sie öffentlich kontrolliert wird (Staat bestimmt allgemeine Managementlinie oder Programm) und es sich um einen sogenannten Nichtmarktproduzenten handelt.
Der Begriff des Nichtmarktproduzenten stellt einerseits darauf ab, dass eine Einheit regelmäßig zumindest 50 % ihrer Kosten durch Verkaufserlöse abdecken muss, um als Marktproduzent zu gelten. Andererseits werden auch qualitative Kriterien für die Einteilung in Marktproduzenten und Nichtmarktproduzenten herangezogen. Beispielsweise gilt eine Einheit auch als Nichtmarktproduzent, wenn ihre Waren und Dienstleistungen nahezu ausschließlich (zu mehr als 80 %) vom Staat gekauft werden (staatliche Hilfseinheit). Vom Sektor Staat ist der Öffentliche Sektor zu unterscheiden, der neben den staatlichen Einheiten auch die öffentlich kontrollierten Marktproduzenten umfasst.
Weiterführende Informationen: Statistik Austria: Übersicht über die Einheiten des Öffentlichen Sektors gemäß ESVG
Sixpack
Als Sixpack wird eine 2011 in Kraft getretene Erweiterung des Stabilitäts‑ und Wachstumspaktes der Europäischen Union in Form von fünf Verordnungen und einer Richtlinie bezeichnet. Mit diesen Maßnahmen wurde die haushaltspolitische Überwachung verbessert, indem sowohl die präventive Komponente des Stabilitäts‑ und Wachstumspaktes als auch die korrektive Komponente (Verfahren bei einem übermäßigen Defizit) verstärkt wurden. Den Schwerpunkt der präventiven Komponente bildet das mittelfristige Haushaltsziel (Medium Term Objective – MTO), nämlich ein strukturelles, also um konjunkturelle und einmalige Effekte bereinigtes öffentliches Defizit von maximal 1 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Der Europäische Fiskalpakt verschärft diese Anforderung insbesondere für die Euro-Mitgliedstaaten weiter. Die Verordnungen beinhalten weiters die Einführung der 1/20 Schuldenregel, die eine Verringerung von Staatsschulden über 60 % des BIP um durchschnittlich 5 % der Differenz zu 60 % des BIP pro Jahr vorschreibt (siehe auch Fiskalregeln gemäß Stabilitäts- und Wachstumspakt).
Auch finanzielle Sanktionsmöglichkeiten sind vorgesehen. Bei einem Verstoß gegen die präventive Komponente kann die Hinterlegung einer verzinsten Einlage von 0,2 % des BIP bei der Europäischen Kommission verlangt werden. Bei Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit entfällt die Verzinsung, bei Nichteinhaltung von Ratsempfehlungen bei übermäßigem Defizit wird die Einlage in eine Strafzahlung umgewandelt.
Im Zuge der Sixpack-Reform wurde darüber hinaus ein neuer Mechanismus zur Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte geschaffen. Zur Überwachung makroökonomischer Entwicklungen erstellt die Europäische Kommission jährlich einen Warnmechanismus-Bericht und führt auf dessen Basis eingehende Überprüfungen in Mitgliedstaaten mit potenziellen Ungleichgewichten durch. Auch ein Verfahren zur Korrektur von schwerwiegenden, die Stabilität der Wirtschafts‑ und Währungsunion gefährdenden Ungleichgewichten wurde im Rahmen des Sixpacks eingeführt. Bei Nichteinhaltung von diesbezüglichen Ratsempfehlungen können 0,1 % des BIP als Strafzahlung eingehoben werden.
Weiterführende Informationen: Verordnung (EU) Nr.1173/2011; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011; Verordnung (EU) Nr. 1175/2011; Verordnung (EU) Nr. 1176/2011; Verordnung (EU) Nr. 1177/2011; Richtlinie 2011/85/EU
Sozialbeiträge
Sozialbeiträge sind lohnabhängige Abgaben, die zweckgebunden für die Finanzierung der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken‑, Pensions‑, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung) verwendet werden.
Staatszielbestimmungen, budgetäre
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) gibt Bund, Ländern und Gemeinden im Zusammenhang mit ihrer Haushaltsführung folgende Ziele vor:
- Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.
- Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
Weiterführende Informationen: Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG
Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm
Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben im Rahmen des Europäischen Semesters jährlich ein Stabilitätsprogramm, die anderen EU‑Mitgliedstaaten ein Konvergenzprogramm vorzulegen. Die Stabilitäts‑ und Konvergenzprogramme enthalten unter anderem ein mittelfristiges Haushaltsziel bzw. einen Anpassungspfad zu diesem Ziel, die zugrunde liegenden Konjunkturannahmen, die Beschreibung der politischen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele sowie eine Analyse der Auswirkungen von Änderungen der Konjunkturannahmen. Mittelfristige währungspolitische Ziele sind nur in den Konvergenzprogrammen enthalten. Die Informationen werden dabei für das Vorjahr, das laufende Jahr und wenigstens die drei Folgejahre bereitgestellt. Gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 wird das Stabilitätsprogramm unter Bedachtnahme auf die innerstaatliche Haushaltskoordinierung beschlossen.
Die Stabilitäts‑ und Konvergenzprogramme sind jährlich zu aktualisieren und ebenso wie die Nationalen Reformprogramme im April der Europäischen Kommission sowie dem Rat der Europäischen Union zu übermitteln. Der Rat der Europäischen Union gibt nach Prüfung der Programme und auf der Grundlage einer Einschätzung der Europäischen Kommission eine Stellungnahme ab. Bei Feststellung von Abweichungen vom Haushaltsziel bzw. vom Anpassungspfad wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert Anpassungsmaßnahmen zu setzen.
Stabilitäts- und Wachstumspakt der Europäischen Union
Der Stabilitäts‑ und Wachstumspakt ist ein regelbasierter Rahmen zur Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts‑ und Fiskalpolitik der EU‑Mitgliedstaaten, insbesondere des Euro‑Währungsgebiets, der auf einer Entschließung des Europäischen Rates sowie auf zwei Verordnungen aus dem Jahr 1997 beruht. Ziel ist es, Haushaltsdisziplin zu gewährleisten und übermäßige Defizite zu vermeiden sowie die Währungsstabilität zu fördern. Der Stabilitäts‑ und Wachstumspakt wurde mehrfach überarbeitet, wobei die letzte wesentliche Reform im Rahmen der Sixpack-Maßnahmen im Jahr 2011 erfolgte.
Die Fiskalregeln gemäß Stabilitäts‑ und Wachstumspakt sehen als mittelfristiges Haushaltsziel (Medium-Term Objective - MTO) für die Mitgliedstaaten ein strukturelles Budgetdefizit von höchstens 1 % des BIP vor. Im Rahmen der präventiven Komponente des Paktes wird überprüft, ob der Haushalt dem individuellen MTO bzw. dem Anpassungspfad dazu entspricht. Die korrektive Komponente sieht das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vor, durch das eine Rückführung des Maastricht-Defizits auf höchstens 3 % des BIP und der Staatsverschuldung auf 60 % des BIP sichergestellt werden sollen. Wenn ein Mitgliedstaat der Eurozone nicht die erforderlichen Schritte zur Behebung des übermäßigen Defizits unternimmt, kann der Rat der Europäischen Union Sanktionen verhängen.
Weiterer Glossareintrag: Europäisches Semester
Weiterführende Informationen: Art. 121 und Art. 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Verordnung (EG) Nr. 1466/97; Verordnung (EG) Nr. 1467/97; § 2 BHG 2013Steuer
Steuern sind natürlichen oder juristischen Personen hoheitlich auferlegte Geldleistungsverpflichtungen gegenüber Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts. Im Gegensatz zu einer Gebühr oder einem Sozialbeitrag entsteht bei einer Steuer kein Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung.
Stock-Flow-Adjustment (SFA)
Aufgrund der Bruttobetrachtung des Schuldenstandes (keine Saldierung mit Vermögenswerten) haben bestimmte Entwicklungen unterschiedliche Auswirkungen auf den Schuldenstand und den Maastricht‑Saldo. Der in einem bestimmten Jahr resultierende Unterschied zwischen dem Budgetdefizit und der Veränderung des Schuldenstandes wird im Stock-Flow-Adjustment (SFA) erfasst.
Stock-Flow-Adjustments entstehen unter anderem im Zusammenhang mit Finanztransaktionen, bei denen einer Veränderung der Verbindlichkeiten des Staates eine gleich hohe Veränderung seiner Vermögenswerte (z. B. in Form von werthaltigen Forderungen) gegenübersteht. Diese bewirken daher keine Veränderung des Maastricht-Saldos, die Veränderung der Verbindlichkeiten spiegelt sich jedoch vollumfänglich in einer Veränderung des Schuldenstandes wider. Beispielsweise führte die Eingliederung der im Zuge der Bankenkrise gegründeten Abbaubanken in den Sektor Staat zunächst zu einer deutlich stärkeren Auswirkung auf den Schuldenstand als auf das Budgetdefizit, weil die gesamten Verbindlichkeiten der Abbaubanken den Schuldenstand erhöhten, während sich der Maastricht-Saldo nur im Ausmaß der Differenz zwischen den Verbindlichkeiten und den Vermögenswerten der Abbaubanken verschlechterte (positives SFA). In den Folgejahren konnte der Verkauf von Vermögenswerten zur Tilgung von Verbindlichkeiten genutzt werden, sodass der Schuldenstand ohne eine Auswirkung auf den Maastricht-Saldo zurückging (negatives SFA). Weitere typische Ursachen für Stock-Flow-Adjustments sind beispielsweise eine Veränderung der vom Staat gehaltenen Liquidität oder Emissionsagien und ‑disagien bei der Emission von Anleihen.
Strategiebericht
Der Strategiebericht dient der Erläuterung des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) und soll die zentralen Vorhaben der Bundesregierung, die innerhalb der Obergrenzen des BFRG bedeckt werden, für die nächsten vier Jahre übersichtlich darstellen.
Der Strategiebericht soll unter anderem Aufschluss geben über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung, die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, die voraussichtliche Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen (wie Maastricht‑Saldo, Verschuldung, Abgabenquote), den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einzahlungen sowie die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden.
Weiters sollen für jede Untergliederung (UG) die umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen, die Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen BFRG sowie die erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen dargestellt werden.
Weiterführende Informationen: § 14 BHG 2013; § 15 BHG 2013
Sustainable Development Goals (SDGs)
Bei einem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen im September 2015 wurde die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beschlossen. Alle 193 Mitgliedstaaten verpflichteten sich, auf die Umsetzung der Agenda 2030 mit ihren 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bis zum Jahr 2030 hinzuarbeiten.
Die 17 SDGs umfassen: 1. Keine Armut, 2. Kein Hunger, 3. Gesundheit und Wohlergehen, 4. Hochwertige Bildung, 5. Geschlechtergleichheit, 6. Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen, 7. Bezahlbare und saubere Energie, 8. Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, 9. Industrie, Innovation und Infrastruktur, 10. Weniger Ungleichheiten, 11. Nachhaltige Städte und Gemeinden, 12. Nachhaltiger Konsum und Produktion, 13. Maßnahmen zum Klimaschutz, 14. Leben unter Wasser, 15. Leben an Land, 16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, 17. Partnerschaften zur Erreichung der Ziele.
Auch Österreich bekennt sich zur Agenda 2030 mit ihren 17 nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals, SDGs). Mit Ministerratsbeschluss vom 12. Jänner 2016 wurden alle Bundesministerien mit der kohärenten Umsetzung beauftragt. Bei den SDGs ist zu berücksichtigen, dass die Zielsetzungen und die dazugehörigen Indikatoren für einen weltweiten Rahmen erstellt wurden und für alle Länder Gültigkeit besitzen sollen, weshalb nicht alle Ziele und Indikatoren in gleicher Weise auch für Österreich anwendbar sind. Für den EU-Rahmen gibt es ein spezielles Indikatorenset, das die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Zielsetzungen messen soll. Das Indikatorenset der EU hat einen starken Bezug zu den politischen Initiativen der Europäischen Union. Die SDGs werden im Nationalen Reformprogramm der Regierung erläutert und deren Umsetzung wird im Rahmen des Europäischen Semesters von der Europäischen Union beobachtet.
Weitere Glossareinträge: Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Angaben zur
T
Teilheft ... Twopack
Teilheft
Für jede Untergliederung (UG) des Bundesvoranschlages (BVA) ist durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ nach einem vom bzw. von der Bundesminister:in für Finanzen vorgegebenen standardisierten Schema ein Teilheft zu erstellen. Die Teilhefte sollen einen aussagekräftigen Überblick über die einzelnen Untergliederungen geben. In den Teilheften werden auch die Detailbudgets (erste Ebene) detailliert dargestellt und erläutert. Außerdem werden darin die jeweils dafür zuständigen haushaltsführenden Stellen angeführt. Wie im BVA werden auch in den Teilheften die Ressourcen (Budget und Personal) den zu erreichenden Zielen und den dafür vorgesehenen Maßnahmen in einer integrierten Zusammenschau gegenübergestellt.
Die Teilhefte sind zwar Teil der Budgetunterlagen, nicht jedoch Bestandteil des BVA. Sie entfalten daher eine verwaltungsinterne, jedoch keine gesetzliche Bindungswirkung.
Weiterführende Informationen: § 43 BHG 2013
Time Adjustment für Steuern
Erträge aus Abgaben sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einzahlung zu veranschlagen und zu verrechnen. Um eine periodengerechte Darstellung der Ergebnisrechnung zu gewährleisten, werden sogenannte Time Adjustments durchgeführt. Dabei werden Zahlungen (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Normverbrauchsabgabe) der Monate Jänner bzw. Februar dem wirtschaftlich vorangegangenen Finanzjahr zugeordnet. Es handelt sich um eine vereinfachte Form der Periodenabgrenzung.
Weiterführende Informationen: § 32 Abs. 1 BHG 2013
Transferaufwand
Transferaufwand ist der Aufwand für eine geldwerte Leistung, die der Bund erbringt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Dazu zählen unter anderem Sozialleistungen, Förderungen und Transferzahlungen an Gebietskörperschaften.
Weitere Glossareinträge: Ergebnishaushalt; Ergebnisrechnung
Weiterführende Informationen: § 30 Abs. 5 BHG 2013Transparenz
Der Grundsatz der Transparenz ist neben der Wirkungsorientierung, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes einer der vier neuen im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) sowie im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes.
Der Grundsatz der Transparenz erfordert eine übersichtliche, verständliche und aussagekräftige Gestaltung der Budgetunterlagen und kommt in einer übersichtlichen Gliederung des Budgets sowie in der Ergänzung der Finanzinformation durch Wirkungsinformationen zum Ausdruck. Dem Grundsatz der Transparenz sowie dem Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes entsprechend, ermöglicht das neue doppische Verrechnungssystem mit einer Finanzierungs‑, Ergebnis‑ und Vermögensrechnung einen umfassenderen Einblick in die finanzielle Lage des Bundes.
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 Abs. 1 BHG 2013
Transparenzdatenbank
In der Transparenzdatenbank (TDB) sollen alle Förderungen des Bundes und der Länder (in weiterer Folge auch der Gemeinden) erfasst werden. Aus einer öffentlich zugänglichen Leistungsangebotsdatenbank können die unterschiedlichen Leistungen und Förderungen nach bestimmten einheitlichen Leistungskategorien abgefragt werden. Aus dem Transparenzportal können die gewährten Einzelleistungen bzw. ‑förderungen abgefragt werden. Abfrageberechtigt sind dabei einerseits authentifizierte Personen über die von ihnen selbst bezogenen Leistungen und andererseits leistungsgewährende Stellen, die für Kontroll- und Überprüfungszwecke die von anderen Stellen mitgeteilten Leistungen abfragen können. Durch die TDB sollen die Grundlagen für eine Reform des Förderwesens in Österreich geschaffen, die Steuerungsmöglichkeiten verbessert und ungerechtfertigte (Mehrfach-)Förderungen vermieden werden.
Die rechtlichen Grundlagen der Transparenzdatenbank sind
Treuhandvermögen
Treuhandvermögen ist jenes Vermögen, das von Dritten im Namen und auf Rechnung des Bundes verwaltet wird. Dieses Vermögen ist in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Von Dritten verwaltetes Vermögen des Bundes ist daher ebenfalls als Bundesvermögen zu betrachten.
Twopack
Zur Stärkung der wirtschaftlichen Säule der Wirtschafts‑ und Währungsunion und in Ergänzung des Sixpacks wurde 2013 für die Mitglieder des Euroraumes das Twopack erlassen. Dieses umfasst zwei Verordnungen, die eine weitere Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung, die Steigerung der Transparenz der haushaltspolitischen Entscheidungen, die Verbesserung der Koordinierung des Haushaltszyklus im Rahmen des Europäischen Semesters und eine verstärkte Überwachung von EU‑Mitgliedstaaten mit finanziellen Problemen zum Ziel haben. Das Twopack stellt eine Ergänzung zum Sixpack dar.
Die Verordnung über die Überwachung und Bewertung der gesamtstaatlichen Haushaltspläne zielt auf eine präventive Beurteilung und Überwachung nationaler Haushaltsprozesse ab. Zu diesem Zweck wurde ab dem Jahr 2014 ein einheitlicher Zeitrahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten eingeführt. Nationale Budgetpläne müssen vorab in den Übersichten über die Haushaltsplanung (englisch: Draft Budgetary Plans) an die Europäische Kommission übermittelt werden, die wiederum Stellungnahmen abgeben kann. Zur zeitnahen Überwachung der nationalen numerischen Haushaltsregeln ist in jedem Mitgliedstaat eine unabhängige Einrichtung (siehe auch Fiskalrat) einzurichten.
Die Verordnung über die Überwachung von Mitgliedstaaten mit gravierenden finanziellen Problemen sieht die stärkere Überwachung von Mitgliedstaaten mit übermäßigem Budgetdefizit durch die Europäische Kommission vor, die einem Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zur Abwendung von negativen Auswirkungen auf die gesamte Eurozone empfehlen kann.
Weiterführende Informationen: Verordnung (EU) Nr. 472/2013; Verordnung (EU) Nr. 473/2013
U
Umlaufvermögen ... Untergliederung (UG)
Umlaufvermögen
Umlaufvermögen sind alle Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Geschäftsprozesses zur kurzfristigen Veräußerung, zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Rückzahlung bestimmt sind. Im Gegensatz dazu dient das Anlagevermögen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.
Weitere Glossareintrag: Vermögen, kurzfristiges
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse sind laut Beteiligungs‑ und Finanzcontrolling Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben. Umsatzerlöse betreffen die eigentliche Betriebsleistung des Unternehmens und sind betriebs- und branchentypisch. Darunter sind die Erlöse aus sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, soweit diese nicht unter einem anderen Posten (wie etwa Anlagenerlöse und Erträge aus dem Finanzvermögen) auszuweisen sind.
Weiterführende Informationen: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Untergliederung (UG)
Die fünf Rubriken des Gesamthaushalts des Bundes sind weiter in Untergliederungen (UG) unterteilt. Eine UG ist ein sachlich zusammengehörender Budgetbereich und ist wiederum nach sachlichen Kriterien in mehrere Globalbudgets (GB) aufzuteilen. Die GB werden weiter in Detailbudgets (DB) aufgeteilt.
Eine UG ist jeweils ausschließlich einem Bundesministerium zugewiesen, wobei ein Ressort aber für mehrere UG – auch in unterschiedlichen Rubriken – zuständig sein kann.
Weiterführende Informationen: § 12 BHG 2013; § 24 BHG 2013
V
Veranschlagung ... Vorläufiger Gebarungserfolg
Veranschlagung
Im Rahmen der Veranschlagung sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Einzahlungen bzw. Erträge sowie alle voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen bzw. Aufwendungen voneinander getrennt und in voller Höhe (Bruttoprinzip) im Bundesvoranschlag (BVA) zu berücksichtigen.
Der Abschnitt 3 des BHG 2013 beschäftigt sich grundsätzlich mit der Veranschlagung.
Weitere Glossareinträge: Ergebnishaushalt; Finanzierungshaushalt
Weiterführende Informationen: § 28 BHG 2013; § 29 BHG 2013; § 32 BHG 2013; § 33 BHG 2013; § 34 BHG 2013Veranschlagungs- und Rechnungssystem des Bundes
Das Veranschlagungs‑ und Rechnungssystem des Bundes (VRB) baut auf der Doppik auf und löst die frühere zahlungsbasierte Kameralistik ab. Es ermöglicht eine Budgetsteuerung nach zwei Perspektiven: Die Ergebnisrechnung erfasst mit Erträgen und Aufwendungen den periodengerecht abgegrenzten Ressourcenverbrauch, die Finanzierungsrechnung bildet mit Ein- und Auszahlungen die Zahlungsströme eines Finanzjahres ab.
Das VRB entspricht den Grundsätzen der Transparenz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes.
Verbindlichkeit
Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen des Bundes, Geldleistungen zu erbringen, und sind nach ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen.
Weitere Glossareinträge: Vermögensrechnung; Vermögenshaushalt; Vermögen, kurzfristiges; Vermögen, langfristiges
Weiterführende Informationen: § 91 Abs. 4 BHG 2013; § 92 Abs. 9 BHG 2013Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit basiert auf einer Regelung im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und wurde im Stabilitäts- und Wachstumspakt weiterentwickelt. Die wesentlichen Referenzwerte bzw. Kriterien für die Einleitung eines Defizitverfahrens sind ein gesamtstaatliches Defizit von 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) sowie eine Schuldenquote von 60 % es BIP. Die Europäische Kommission bewertet unter Berücksichtigung weiterer Faktoren, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Die letztliche Entscheidungsbefugnis liegt beim Rat der Europäischen Union. Bei Feststellung eines übermäßigen Defizits werden zunächst Empfehlungen an den Mitgliedstaat gerichtet. Sollten die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden, sind weitere Schritte und letztlich auch Sanktionsmöglichkeiten wie z. B. Geldbußen möglich.
Weiterer Glossareintrag: Europäisches Semester
Vermögen, kurzfristiges
Kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden (z. B. kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte).
Weitere Glossareinträge: Vermögensrechnung; Vermögenshaushalt
Weiterführende Informationen: § 94 Abs. 3 BHG 2013Vermögen, langfristiges
Langfristiges Vermögen sind Vermögenswerte dann, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind, d. h. wenn nicht erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden (z. B. Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte).
Weitere Glossareinträge: Vermögensrechnung; Vermögenshaushalt
Weiterführende Informationen: § 94 Abs. 3 BHG 2013Vermögenshaushalt
Für den Bundeshaushalt sind ab dem Jahr 2013 ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen. Im Vermögenshaushalt wird das Bundesvermögen vollständig erfasst und den Fremdmitteln (kurzfristig, langfristig) gegenübergestellt. Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens. Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern und entspricht betriebswirtschaftlich einer Bilanz.
Weiterführende Informationen: § 22 BHG 2013
Vermögensrechnung
Der Vermögenshaushalt des Bundes ist als Vermögensrechnung zu führen, die in das Vermögen (kurzfristig, langfristig), die Fremdmittel (kurzfristig, langfristig) und das Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern ist. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) entspricht.
Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können unter bestimmten Voraussetzungen von der Verrechnung ausgenommen werden. Der:Die Bundesminister:in für Finanzen hatte zum Stichtag 1. Jänner 2013 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) zu erstellen, in der Folge wird diese wie die Ergebnis‑ und Finanzierungsrechnung im Bundesrechnungsabschluss (BRA) dargestellt.
Weiterführende Informationen: § 91 BHG 2013; § 94 BHG 2013; § 95 BHG 2013
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (bis zum 1. Dezember 2009 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) ist einer der Gründungsverträge der Europäischen Union. Zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) bildet der AEUV die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der Europäischen Union. Daher werden die beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, als die Verträge bezeichnet.
Während der Vertrag über die Europäische Union grundsätzliche institutionelle Bestimmungen und die Fundamentalprinzipien der Europäischen Union umfasst, enthält der AEUV ergänzende Bestimmungen, die z. B. Organe, Funktionsweisen und Kompetenzen der Europäischen Union genau regeln. Der Vertrag vertieft außerdem die soziale Dimension der Europäischen Union (z. B. die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes).
Weiterführende Informationen: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts‑ und Währungsunion (SKS-Vertrag) gilt seit 1. Jänner 2013 und wurde von 25 Mitgliedstaaten (ohne Kroatien und die Tschechische Republik) unterzeichnet. Der Vertrag soll die Haushaltsdisziplin in den EU-Mitgliedstaaten fördern. Er konnte nur als zwischenstaatlicher Vertrag abgeschlossen werden, im Vertrag wird jedoch eine Überführung in das EU‑Recht angestrebt. Die zentrale Bestimmung des Vertrags ist der fiskalpolitische Pakt (Europäischer Fiskalpakt). Der SKS‑Vertrag muss von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht gegossen werden und ist für Eurostaaten bzw. ab dem Eurobeitritt verbindlich. Dies ist auch Voraussetzung für den Zugang zu Hilfsgeldern des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
Der Fiskalpakt verschärft einzelne Regelungen des Sixpacks und verpflichtet die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu deren Umsetzung in nationales Recht, vorzugsweise im Wege von Verfassungsbestimmungen. Mittels einer Schuldenbremse dürfen Mitgliedstaaten mit einer Staatsschuld von über 60 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) zur Erreichung eines ausgeglichenen Haushaltes nunmehr ein jährliches strukturelles Budgetdefizit von maximal 0,5 % des BIP aufweisen (Mitgliedstaaten mit einer Staatsschuld von unter 60 % des BIP ist ein jährliches strukturelles Budgetdefizit von maximal 1 % es BIP gestattet). Zur Beseitigung von Abweichungen muss ein automatischer Korrekturmechanismus implementiert und die nationale Umsetzung von einer unabhängigen Einrichtung überwacht werden. In Österreich nimmt diese Aufgabe der Fiskalrat wahr. Für den Fall einer Nichteinhaltung sieht der Fiskalpakt die Möglichkeit finanzieller Sanktionen vor. Die nationale Umsetzung und Koordinierung erfolgt im Rahmen des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012.
Weiterführende Informationen: Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vertrag von Maastricht
1992 wurde der Vertrag über die Europäische Union in Maastricht unterzeichnet, der auch als Gründungsvertrag der Europäischen Union bezeichnet wird. Eine wesentliche Weiterentwicklung stellten die Bestimmungen zur Schaffung einer Wirtschafts‑ und Währungsunion dar (siehe auch Maastricht‑Kriterien), sowie die Weiterentwicklung der Grundlagen für eine politische Union, wie die Überführung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit in eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (2. Säule) und die Einrichtung einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (3. Säule). Mit dem Vertrag wurde auch die Unionsbürgerschaft eingeführt und das Europäische Parlament gestärkt.
siehe EU-Glossar: Vertrag von Maastricht
Verwaltungsschulden
Unter dem Begriff Verwaltungsschulden werden alle nicht ausdrücklich als Finanzschulden (§ 78 BHG 2013) qualifizierten Geldverbindlichkeiten, die im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit zustande kommen und deren Zahlung seitens des Bundes noch aussteht, zeitlich hinausgeschoben wird (Stundungen) oder von Beginn an später vorgesehen war (Ratenkauf), zusammengefasst (z. B. Dauerschuldverhältnisse, Ratenkäufe, Bauträgerverträge etc.).
Verzeichnis veranschlagter Konten
Das Verzeichnis veranschlagter Konten ist eine Auflistung sämtlicher Voranschlagswerte auf Kontenebene und wird pro Untergliederung (UG) für sämtliche Detailbudgets (DB) erstellt. Die Verzeichnisse veranschlagter Konten sind nicht Teil der Budgetdokumente. Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes (BFG) hat der:die Bundesminister:in für Finanzen die Verzeichnisse veranschlagter Konten einschließlich der DB erster und zweiter Ebene kostenlos auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung zu stellen.
Weiterer Glossareintrag: Teilhefte
Weiterführende Informationen: § 43 Abs. 4 BHG 2013Verzugszinsen
Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen (sofern nicht wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen erforderlich ist).
Weiterführende Informationen: § 49 Abs. 2 BHG 2013
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) ist ein Kontensystem, das die ökonomische Aktivität einer Volkswirtschaft innerhalb eines Jahres auf makroökonomischer Ebene erfasst. Auf Basis der gesammelten statistischen Daten kann z. B. das Bruttoinlandsprodukt (BIP) einer Volkswirtschaft errechnet werden. Die Informationen über Produktions‑ und Einkommensentwicklungen, privaten Konsum, Investitionen etc. dienen als Grundlage für ökonomische Analysen und Modelle sowie für politische Entscheidungen. Für EU‑Mitgliedstaaten ist die Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) rechtlich verbindlich.
Voranschlagskonto
Für die Veranschlagung ist auf den Voranschlagsstellen die erforderliche Anzahl von Konten einzurichten. Auf diesen sind die Voranschlagswerte zu erfassen.
Weiterführende Informationen: § 26 BHG 2013
Voranschlagsstelle
Voranschlagsstellen dienen einer klaren Veranschlagungs‑ und Verrechnungsstruktur und sind zum Zwecke der Veranschlagung für jedes Detailbudget (DB) zu führen. Auf ihnen sind die Voranschlagswerte des jeweiligen Detailbudgets (als Erträge oder Aufwendungen bzw. als Einzahlungen oder Auszahlungen) auf der erforderlichen Anzahl von Konten (siehe auch Kontenplan und Voranschlagskonto) zu erfassen. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 38 BHG 2013) anzugeben.
Wird ein DB erster Ebene in DB zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die DB zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Aus den dort erfassten Voranschlagswerten sind die Voranschlagswerte der DB erster Ebene, der Globalbudgets (GB), der Untergliederung (UG), der Rubrik und des Gesamthaushalts zu ermitteln. Den Voranschlagsstellen kommt keine gesetzliche Bindungswirkung zu.
Weiterführende Informationen: § 26 BHG 2013
Voranschlagsvergleichsrechnung
Die Voranschlagsvergleichsrechnung dient der Gegenüberstellung der Voranschlagswerte mit den im Budgetvollzug tatsächlich realisierten Werten und wird vom Rechnungshof erstellt. Unter Zugrundelegung der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes (BFG) werden im Ergebnishaushalt die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge dem Ergebnisvoranschlag, im Finanzierungshaushalt die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen dem Finanzierungsvoranschlag gegenübergestellt.
Der Rechnungshof hat dem Nationalrat im Rahmen der Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.
Weiterführende Informationen: § 102 BHG 2013; § 9 RHG 1948
Vorbelastung, Vorberechtigung
Die Begründung einer Vorbelastung bedeutet das Eingehen einer Verpflichtung, zu deren Erfüllung Auszahlungen in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr zu leisten sind. Vorberechtigungen stellen Berechtigungen sowie Forderungen des Bundes dar, bei denen die Fälligkeit erst in künftigen Finanzjahren eintritt.
Das zuständige haushaltsleitende Organ hat hierfür das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen herzustellen (ausgenommen Vorbelastungen aus einer gesetzlichen Verpflichtung, aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit dem Personalaufwand). Diese:r hat dem Budgetausschuss des Nationalrates nach jedem Quartal über die eingegangenen Vorbelastungen, denen er:sie zugestimmt hat, zu berichten, wenn sie einen bestimmten Wert übersteigen. Übersteigen die Vorbelastungen für eines der folgenden Finanzjahre einen gewissen prozentuell oder betraglich bestimmten Rahmen, dann ist hierfür eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung erforderlich. Die Auszahlungsobergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) dürfen in keinem Fall überschritten werden.
Weiterführende Informationen: § 60 BHG 2013
Vorhaben
Ein Vorhaben im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) ist ein in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlicher Vorgang. Darunter sind im Wesentlichen Projekte, wie etwa ein Neubau, die Sanierung eines Gebäudes oder ein neues IT‑System zu verstehen. Für solche Vorhaben, die bestimmte Wertgrenzen übersteigen, sieht das BHG Genehmigungspflichten durch den:die Bundesminister:in für Finanzen vor, insbesondere deshalb, weil damit in der Regel Vorbelastungen für künftige Finanzjahre verbunden sind.
Weiterführende Informationen: § 57 BHG 2013; § 58 BHG 2013; § 59 BHG 2013; § 60 BHG 2013; § 61 BHG 2013
Vorläufiger Gebarungserfolg
Der:Die Bundesminister:in für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den Vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. Dieser Bericht hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis‑ und der Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages (BVA) gegenüberzustellen.
Darüber hinaus hat er aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung (UG) zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen, einen Ausweis der Veränderung des Rücklagenstands je Untergliederung sowie eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes (BFRG) zu enthalten.
Weiterer Glossareintrag: Bundesrechnungsabschluss (BRA)
Weiterführende Informationen: § 47 (2) BHG 2013
W
Währungstauschverträge ... Wirtschaftsstelle
Währungstauschverträge
Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Bei Währungstauschverträgen vereinbaren die jeweiligen Vertragspartner, die aus Schuldaufnahmen stammenden Einzahlungen nach Währungen oder Zinssätzen mit dem Ziel der Risikoabsicherung bzw. Risikobeschränkung zu tauschen. Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.
Weiterführende Informationen: § 78 BHG 2013
Warnmechanismus - Bericht der Europäischen Kommission
Im Zuge der Sixpack-Reformen wurde als Bestandteil des Europäischen Semesters ein Mechanismus zur Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu einer plötzlichen unerwarteten Belastung des Staatshaushalts führen können, geschaffen. Im Warnmechanismus-Bericht analysiert die Europäische Kommission basierend auf einem Scoreboard mit 14 Wirtschafts- und Finanzindikatoren, ob in EU-Mitgliedstaaten makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Für jeden der Indikatoren wurden Grenzwerte zur Identifikation von potenziellen Ungleichgewichten festgelegt. Die Europäische Kommission stützt sich neben dieser Grundlage auch auf zusätzliche länderspezifische Informationen.
Der Warnmechanismus-Bericht zeigt auf, in welchen Mitgliedstaaten die makroökonomische Situation eingehender zu prüfen ist. Die Ergebnisse dieser eingehenden Prüfungen werden im Rahmen der Länderberichte der Europäischen Kommission bekannt gegeben. Der Überwachungsmechanismus soll es ermöglichen, einerseits präventiv Empfehlungen abzugeben, bevor zu große Ungleichgewichte entstehen, und andererseits bei bestehenden schweren Ungleichgewichten korrektiv einzugreifen. Für Mitgliedstaaten mit übermäßigen Ungleichgewichten wird das Verfahren zur Korrektur der Ungleichgewichte eingeleitet, das für Euro-Mitgliedstaaten bis zur Verhängung finanzieller Sanktionen führen kann.
Wirkungscontrolling, internes
Zur Erreichung der Zielsetzungen der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle (derzeit Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) unterstützt.
Weiterer Glossareintrag: Wirkungscontrolling, ressortübergreifendes
Weiterführende Informationen: § 68 BHG 2013
Wirkungscontrolling, ressortübergreifendes
Der:Die Bundesminister:in für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch. Die dazu eingerichtete ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle ist für die methodische und prozesshafte Begleitung der Ressorts und Obersten Organe sowie für die Qualitätssicherung zuständig. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Entwurf zum Bundesvoranschlag (BVA) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben. Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Kriterien (Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit). Der:Die Bundesminister:in für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss des Nationalrates zweimal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
Weiterer Glossareintrag: Wirkungscontrolling, internes
Weiterführende Informationen: § 68 BHG 2013; Verordnung über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist Teil der wirkungsorientierten Steuerung (Wirkungsorientierung) und beinhaltet die systematisch-methodische Erfassung und Beurteilung der Auswirkungen („Folgen“) staatlicher Maßnahmen. Die WFA soll erwartete Kosten sowie erwünschte Wirkungen und unerwünschte Auswirkungen von Gesetzesvorhaben, Verordnungen und Großprojekten aufzeigen. Für diese Vorhaben sind Ziele zu formulieren, zusätzlich sollen Maßnahmen und die zur Messung ihrer Erreichung herangezogenen Indikatoren genannt werden. Substanzielle Auswirkungen auf gesetzlich festgelegte Wirkungsdimensionen (finanzielle, wirtschafts‑, umwelt‑ und konsumentenschutzpolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern) sind darzustellen. Für weniger bedeutende Vorhaben (keine finanziellen Auswirkungen über 20 Mio. €, ein direkter substanzieller inhaltlicher Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung, keine Förderungen) ist eine vereinfachte WFA mit erheblich geringeren inhaltlichen Anforderungen vorgesehen. Für zusammenhängende Vorhaben besteht die Möglichkeit der Bündelung.
Nach längstens fünf Jahren sind die Vorhaben von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen intern zu evaluieren. Die internen Evaluierungen werden von der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle formal qualitätsgesichert (durch entsprechende Anmerkungen innerhalb eines "comply or explain"-Verfahrens), zu einem Bericht konsolidiert und jährlich bis spätestens 31. Mai dem Nationalrat vorgelegt (diese Verpflichtung entfällt bei Vorhaben mit vereinfachter WFA).
Weiterführende Informationen: § 17 BHG 2013
Wirkungsorientierung
Der Grundsatz der Wirkungsorientierung ist neben der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes einer der vier im Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) sowie im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013 festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Die Wirkungsorientierung bedeutet, dass die mit den eingesetzten Mitteln angestrebten oder erzielten Wirkungen in die Budgeterstellung und in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren sind. Die Umsetzung erfolgt gemäß dem BHG 2013 durch Angaben der Wirkungsorientierung im Rahmen der Budgetierung, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) bei Regelungsvorhaben, ein Wirkungscontrolling, Berichts- und Informationspflichten und die Steuerung mit Hilfe von Ressourcen‑, Ziel‑ und Leistungsplänen. Im Gegensatz zur Inputorientierung steht die Frage im Zentrum, welche Wirkungen mit dem Budget erzielt werden sollen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budget geben Auskunft darüber, welche Ziele die Bundesregierung mit den verfügbaren Budgetmitteln erreichen will, durch welche Maßnahmen diese verfolgt werden sollen und wie dabei Erfolg definiert und gemessen wird.
Weitere Glossareinträge: Gender Budgeting; Indikator; Kennzahl; Maßnahme; Wirkungsorientierung, Angaben zur;
Wirkungsziel
Weiterführende Informationen: Art. 51 Abs. 8 B-VG; § 2 BHG 2013Wirkungsorientierung, Angaben zur
Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Strategiebericht, den Bundesvoranschlag (BVA) und die Teilhefte aufzunehmen und sind so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) erläutert die Herausforderungen und beschreibt die prioritären Vorhaben der Bundesregierung in den nächsten vier Finanzjahren. Für jede Untergliederung (UG) sind für den vierjährigen Betrachtungszeitraum Wirkungsziele sowie die wichtigsten laufenden und geplanten Maßnahmen darzustellen.
Im jährlichen Bundesfinanzgesetz (BFG) (im BVA) legt die Politik konkrete Ziele, Maßnahmen und Indikatoren fest. Dabei sind – unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern – auf Ebene der Untergliederungen bis zu fünf Wirkungsziele und auf Ebene der Globalbudgets (GB) Maßnahmen zur konkreten Umsetzung zu formulieren. Für die Wirkungsziele sind Kennzahlen und für Maßnahmen Kennzahlen oder Meilensteine zu wählen, die eine spätere Überprüfbarkeit der tatsächlichen Zielerreichung ermöglichen.
Weiterer Glossareintrag: Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Bericht zur
Weiterführende Informationen: § 14 BHG 2013 ; § 41 BHG 2013
Wirkungsorientierung, Bericht zur
Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) hat zum 31. Oktober des Folgejahres dem Budgetausschuss im Nationalrat einen Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierungen der Ressorts über die Angaben der Wirkungsorientierung zu übermitteln und damit den Nationalrat und die interessierte Öffentlichkeit über die tatsächliche Zielerreichung des vergangenen Jahres zu informieren. Die Erkenntnisse und aufgezeigten Optimierungspotenziale sollen in die zukünftige Planung einfließen.
Weitere Glossareinträge: Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Angaben zur
Weiterführende Informationen: § 68 (5) BHG 2013; Verordnung über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling (Wirkungscontrollingverordnung)Wirkungsziel
Wirkungsziele sind strategische Zielvorgaben über Wirkungen (angestrebte zukünftige Zustände), die mit den eingesetzten Ressourcen für die Bürger:innen durch die Umsetzung vorgesehener Maßnahmen erreicht werden sollen. Wirkungsziele knüpfen an bestimmten Problemlagen in der Gesellschaft an und beschreiben, welche Ergebnisse die Politik in diesen Bereichen mittel‑ bis langfristig anstrebt.
Je Untergliederung (UG) sind ein bis höchstens fünf Wirkungsziele anzuführen, die die politischen Prioritäten und die Kernaufgaben der Untergliederung abdecken sollen. In zumindest einem Wirkungsziel der Untergliederung ist das verfassungsrechtlich normierte Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Wirkungsziele müssen bestimmten Qualitätskriterien (z. B. Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Überprüfbarkeit) entsprechen.
Weitere Glossareinträge: Gender Budgeting; Wirkungsorientierung; Wirkungsorientierung, Angaben zur
Weiterführende Informationen: § 23 BHG 2013; § 41 BHG 2013Wirtschaftsstelle
Die bei den haushaltsführenden Stellen einzurichtenden Wirtschaftsstellen sind für die Verrechnung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens (also nicht des Geldvermögens) zuständig.
Weiterführende Informationen: § 11 BHG 2013
Z
Zahlstelle
Zahlstelle
Zahlstellen dienen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs haushaltsführender Stellen.
Weiterführende Informationen: § 10 BHG 2013
Ö
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) ... Österreichischer Stabilitätspakt 2012
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA)
Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH (OeBFA) handelt im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich. Ihr obliegt insbesondere die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes, das Schuldenportfoliomanagement, der Abschluss von Währungstauschverträgen und die Kassenverwaltung des Bundes.
Weiterführende Informationen: Bundesfinanzierungsgesetz
Österreichischer Stabilitätspakt 2012
Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 ist eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur innerstaatlichen Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Bestimmungen des Europäischen Fiskalpakts. Er regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, um die gesamtstaatlichen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union hinsichtlich der Haushaltsziele zu erfüllen.
Der mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretene und auf unbefristete Zeit abgeschlossene Österreichische Stabilitätspakt 2012 sieht zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben strengere Ziele und einen Sanktionsmechanismus vor. Das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts soll durch ein System mehrerer Fiskalregeln sichergestellt werden, die ähnlich den im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgeschriebenen EU‑Fiskalregeln ausgestaltet sind. Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 schreibt dabei entsprechende Stabilitätsbeiträge vor, die die einzelnen Gebietskörperschaften zu erbringen haben. Im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ist somit die Schuldenbremse für Länder und Gemeinden verbindlich festgelegt. Abweichungen von den Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 werden auf einem Kontrollkonto erfasst.
Zur Koordinierung der Fiskalpolitik wurde weiters die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus herangezogen. Diese legt Regeln für den Fall fest, wenn Gesetze der einen Gebietskörperschaft finanzielle Auswirkungen auf eine andere Gebietskörperschaft haben.
Weiterführende Informationen: Österreichischer Stabilitätspakt 2012
Ü
Übersicht über die Haushaltsplanung
Übersicht über die Haushaltsplanung
Im Rahmen des (durch die Twopack-Maßnahmen erweiterten) Europäischen Semesters haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets jährlich bis 15. Oktober (jedoch nicht vor dem 1. Oktober) ihre Übersichten über die Haushaltsplanung (englisch Draft Budgetary Plans) für das nächste Jahr vorzulegen. Diese sollen unter anderem die gesamtstaatliche Haushaltsplanung, den angestrebten Budgetsaldo, die zugrunde gelegten Konjunkturannahmen sowie eine Darstellung der in Bezug auf die länderspezifischen Empfehlungen des Rates bereits beschlossenen oder geplanten Maßnahmen enthalten. Die Europäische Kommission prüft die Haushaltspläne und gibt bis 30. November ihre diesbezügliche Stellungnahme ab, die bei der Beschlussfassung des Budgets berücksichtigt werden sollte. Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, einen neuen Entwurf vorzulegen, zu dem die Europäische Kommission wiederum Stellung nimmt.