Informationsordnungsgesetz

§§ 1 bis 10 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz, InfOG)

§ 1 Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen sowie den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 

§ 2 Geheimhaltungsverpflichtung

Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt. 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.

(2) Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Abs. 1 fallen.

(3) EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

(4) ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(5) Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung (klassifizierte) Informationen erstellt oder dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitet wurden.

§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des National­rates und des Bundes­rates

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat einschließlich deren Mitglieder sowie die Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) (Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Nationalrat. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesrates und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Bundesrat. Der Nationalrat und der Bundesrat handeln durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Organe und Mitglieder.

§ 3b Rechte betroffener Personen

(1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8. Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte bzw. Fraktionsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und Auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.

(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Nationalrat oder den Bundesrat einschließlich deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG keine Anwendung

1. bei nicht-öffentlichen oder klassifizierten Informationen oder Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,

2. hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 DSGVO,

3. in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates in Ausübung ihres Mandates.

(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 19 Abs. 3 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA).

(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.

(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.

(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.

(8) Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates oder des Bundesrates und deren Mitglieder sowie der Funktionäre gemäß § 56i Abs. 1 Z 1 bis 3 VfGG geeignet und erforderlich ist.

§ 3c Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungs­gegenständen

(1) In Bezug auf dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber (§ 3 Abs. 5) geltend zu machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. Bundesrat unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Nationalrat bzw. Bundesrat zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

§ 4 Klassifizierungsstufen

(1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß  § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:

1. Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).

2. Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).

3. Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z 1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).

4. Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Z 1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).

(2) EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:

1. Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).

2. Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).

3. Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).

4. Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4). 

§ 5 Zuleitung von Informationen an den National­rat und den Bundes­rat

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat beachten die Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung von ihnen zugeleiteten Informationen und sorgen für einen sicheren Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen.

(2) Die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist.

(3) Eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information ist vom Urheber freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw. den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren. 

§ 6 Freigabe oder Umstufung von dem National­rat zugeleiteten Informationen

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.

(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.

(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.

(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß  Art. 138b Abs. 2 B‑VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.

(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß  § 56j Abs. 1 VfGG wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.

§ 7 Vorgangsweise bei dem National­rat und dem Bundes­rat zugeleiteten Informationen

Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen. 

§ 8 Freigabe oder Umstufung von dem Bundes­rat zugeleiteten Informationen

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des  § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß. 

§ 9 Klassifizierung von im National­rat oder Bundes­rat entstandenen Informationen

(1) Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.

(2) Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.

(3) Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.

§ 10 Freigabe oder Umstufung von im National­rat oder Bundes­rat entstandenen Informationen

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. § 42 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(2) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.

(3) Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs. 2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.

(5) Wurde eine Information gemäß § 9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs. 3 erforderlich.

Zu den Paragrafen 11 bis 20

§ 11 Unterausschüsse

§ 12Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Nationalrates

§ 13Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Nationalrates

§ 14Beschränkung des Kreises der Berechtigten

§ 15Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates

§ 16Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Bundesrates

§ 17Sicherheitsbelehrung

§ 18Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 19Zivilrechtliche Ansprüche

§ 20Einrichtung geschützter Bereiche