Benutzungsordnung für die Parlamentsbibliothek

Benutzungsordnung auf Grundlage der Hausordnung. 

1. Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung legt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Benutzung (einschließlich der Entlehnung von Beständen) der Parlamentsbibliothek fest.

2. Zweck und Aufgaben

2.1. Die Parlamentsbibliothek versorgt vorrangig die Mandatarinnen und Mandatare sowie die im Parlament tätigen Personen mit einschlägiger (Fach‑) Literatur und Informationen. 

2.2. Der Parlamentsbibliothek obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Erwerbung, Erschließung, Erhaltung und Bereitstellung des für die parlamentarische Arbeit relevanten nationalen und internationalen Schrifttums in den Hauptsammelgebieten Parlamentarismus, Politik, Demokratie und Recht;

b. das Betreiben einer digitalen Bibliothek zur Bereitstellung der Bestände in elektronischer Form;

c. die Dokumentation von Aufsätzen aus in- und ausländischen Fachzeitschriften, Jahrbüchern und Sammelwerken;

d. die regelmäßige digitale und analoge Vermittlung von Informationen über ihre Bestände an interessierte Personen;

e. die Mitwirkung an der Identitäts- und Demokratievermittlung des Parlaments, etwa durch die Bereitstellung des analogen und digitalen Angebots sowie die Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen auch für die Öffentlichkeit und Wissenschaft.

3. Benutzer:innenkreis und Benutzer:innenausweis

3.1. Zur Benutzung der Parlamentsbibliothek ist primär folgender Personenkreis berechtigt: 

a. Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates;

b. in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments; 

c. Mitarbeiter:innen der Parlamentsdirektion; 

d. Mitarbeiter:innen der parlamentarischen Klubs; 

e. parlamentarische Mitarbeiter:innen gemäß Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz.

3.2. Darüber hinaus sind auch Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die an der parlamentarischen Arbeit des Nationalrates und des Bundesrates interessiert sind, zur Benutzung der Parlamentsbibliothek berechtigt.

3.3. Benutzer:innen gemäß Pkt. 3.2. haben sich grundsätzlich vorab online zu registrieren und erhalten nach Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung und eines gültigen Lichtbildausweises einen Benutzer:innenausweis. Durch das Ausstellen eines Benutzer:innenausweises geht die Parlamentsbibliothek keine Verpflichtung gegenüber den Benutzer:innen ein.

3.4. Die Benutzung der Parlamentsbibliothek ist unentgeltlich. Durch die Benutzung werden die Regelungen sowie allfällige nachfolgende Änderungen der Benutzungsordnung anerkannt. 

4. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Parlamentsbibliothek werden auf der Website des Parlaments bekannt gegeben.

5. Verhalten in der Parlamentsbibliothek

5.1. Rucksäcke, Taschen, Schirme und dergleichen sind in den Schließfächern zu deponieren. Die Parlamentsbibliothek übernimmt keine Haftung für Gegenstände, Geld und Wertsachen, die in den Schließfächern oder in den Räumlichkeiten der Parlamentsbibliothek deponiert werden. 

5.2. Die Bestände, das Inventar und die Räumlichkeiten der Parlamentsbibliothek sind mit größter Sorgfalt zu benutzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, die Bestände durch An- und Unterstreichen, durch die Herausnahme von Blättern oder in anderer Weise zu beschädigen.

5.3. In der Parlamentsbibliothek ist jedes störende Verhalten zu unterlassen. Das Essen, Trinken und Telefonieren ist grundsätzlich nicht gestattet. 

5.4. Den Anweisungen der Bediensteten der Parlamentsbibliothek ist (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung dieser Benutzungsordnung) Folge zu leisten.

5.5. Zum Ende der Öffnungszeiten ist die Parlamentsbibliothek unaufgefordert zu verlassen.

6. Entlehnung

6.1. Bei der Entlehnung der Bestände gilt Pkt. 5.2. sinngemäß.

6.2. Auf die Entlehnung besteht kein Anspruch.

6.3. Folgende Bestände dürfen ausschließlich in der Parlamentsbibliothek benutzt werden und sind daher von der Entlehnung ausgenommen:

a. besonders wertvolle oder schonungsbedürftige Werke;

b. ausgewählte Bestände aus dem Lesesaal;

c. Zeitungen und Zeitschriften;

d. vor 1946 erschienene Werke.

6.4. Die für Benutzer:innen gemäß Pkt. 3.1. geltenden Entlehnbedingungen werden im Intranet bekanntgegeben.

6.5. Benutzer:innen gemäß Pkt. 3.2. können die Bestände ausschließlich nach Vorlage ihres Benutzer:innenausweises entlehnen. Die für sie geltenden Entlehnbedingungen (z.B. Fristen und Anzahl der von ihnen jeweils maximal entlehnbaren Bestände) werden auf der Website des Parlaments bekanntgegeben.

7. Rückgabe und Mahnungen

7.1. Entlehnte Bestände sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert an die Parlamentsbibliothek zurückzugeben.

7.2. Die Rückgabe nicht fristgerecht zurückgegebener Bestände wird schriftlich per E‑Mail eingemahnt. Die letzte Mahnung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Sie hat den Entzug der Entlehnberechtigung bis zur Rückstellung oder zum Ersatz der jeweils entlehnten Bestände zur Folge. Werden eingemahnte Bestände nach der letzten Mahnung nicht zurückgegeben oder ersetzt, behält sich die Parlamentsbibliothek vor, den Rechtsweg zu beschreiten.

7.3. Benutzer:innen haften für die von ihnen entlehnten Bestände. Sie haben die Kosten für den Ersatz beschädigter, nicht zurückgegebener oder in Verlust geratener Bestände zum Wiederbeschaffungswert zu tragen. Die Parlamentsbibliothek ist berechtigt, Bestände selbst wiederzubeschaffen, wenn Benutzer:innen die Wiederbeschaffung trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung der Parlamentsbibliothek unterlassen.

8. Nutzung von PC-Arbeitsplätzen und Medienstationen

8.1. PC-Arbeitsplätze und Medienstationen stehen allen Benutzer:innen unentgeltlich zur Nutzung in der Parlamentsbibliothek zur Verfügung.

8.2. Das Ausschalten und Neustarten der PCs und Medienstationen ist den Benutzer:innen nicht gestattet. Es ist ausschließlich die vorinstallierte Software zu verwenden.

8.3. Bei der Benutzung des Internetzugangs via Wireless LAN gelten die Nutzungsbedingungen der Parlamentsdirektion.

8.4. Benutzer:innen haften für sämtliche Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung der PC-Arbeitsplätze und Medienstationen verursacht werden.

9. Entlehnung aus anderen Bibliotheken (Fernleihe)

Eine Fernleihe ist nur für Benutzer:innen gemäß Pkt. 3.1. möglich. Die mittels Fernleihe entlehnten Bestände dürfen nur innerhalb der Parlamentsbibliothek benutzt werden.

10. Kopien

10.1. Benutzer:innen haben grundsätzlich alle Reproduktionen (z.B. Kopien/Scans/Fotos) selbst zu erstellen. Sie haften für die Einhaltung aller urheberrechtlichen Vorschriften.

10.2. Aus konservatorischen Gründen können Bestände vom Kopieren ausgenommen werden. 

10.3. Benutzer:innen gemäß Pkt. 3.2. haben für in der Parlamentsbibliothek angefertigte Kopien einen Kostenersatz zu leisten.