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Parteien
Einzelheiten zur Gründung und Förderung von Parteien und den Unterschied zwischen politischen Parteien, wahlwerbenden Parteien und parlamentarischen Klubs erfahren Sie hier.
Was ist der Unterschied zwischen politischer Partei, wahlwerbender Partei, Klub und Fraktion?
Politische Partei
Eine politische Partei (von lateinisch "pars": Teil, Richtung) ist ein Zusammenschluss von Personen mit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen über die Gestaltung eines Gemeinwesens (Staat, Gemeinde). Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien, die an der politischen Willensbildung mitwirken, ist ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.
Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern sich die Anliegen der Partei nicht gegen Staat oder Verfassung richten und nicht gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Wer eine politische Partei gründen will, hat Satzungen zu beschließen und diese zu veröffentlichen und beim
Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Anfang 2010 waren rund 880 Parteisatzungen beim Ministerium hinterlegt.
Die Aufgaben, die Finanzierung und die Wahlwerbung politischer Parteien sind im
Parteiengesetz geregelt.
Wahlwerbende Partei
Unter einer wahlwerbenden Partei versteht man eine Wählergruppe, die bei einer Wahl kandidiert und einen Wahlvorschlag (Liste von KandidatInnen) erstattet (
§§ 42-51 NRWO).
In der Praxis sind wahlwerbende Parteien meistens politische Parteien. Wahlwerbende Parteien entsenden VertreterInnen in die Wahlbehörden (
Art. 26a B-VG) und haben auch die Möglichkeit der Wahlanfechtung (
Art. 141 B-VG).
Klub
Die Klubs waren ursprünglich lose Zusammenschlüsse der Mandatare des Abgeordnetenhauses. Eine feste parteimäßige Organisationsstruktur außerhalb des Reichsrates fehlte, sie entwickelte sich erst später mit Aufkommen der Massenparteien (Christlichsoziale, Sozialdemokraten).
Heute haben Abgeordnete (mindestens fünf) derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können nur mit Zustimmung des Nationalrates einen Klub bilden (§ 7 GOG-NR).
Den parlamentarischen Klubs gehören – gemäß
Klubfinanzierungsgesetz – nicht nur die Abgeordneten zum Nationalrat, sondern auch die jeweiligen Mitglieder des Bundesrates und die in Österreich gewählten EU-Mandatare an.
Die Bildung eines Klubs ist für die Handhabung zahlreicher Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) relevant, zum Beispiel
- Redezeitbeschränkungen (§ 57 Abs. 3 – 7 GOG-NR)
- Teilnahme der Klubobleute an der Präsidialkonferenz (§ 8 Abs. 1 GOG-NR)
- Stärkeverhältnis der Klubs – Zahl der jeweiligen Ausschussmitglieder (§ 32 Abs. 1 und 2 GOG-NR)
- Anrechnung von Verlangen auf kurze Debatte (§ 33 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 92 Abs. 1 GOG-NR)
Die parlamentarischen Klubs können Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen in Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben entstehen (z. B. für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit) geltend machen. Es können ihnen auch Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen werden (
Art. 30 Abs. 5 B-VG).
Fraktion
Mindestens fünf Bundesräte, die aufgrund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt wurden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Mit Zustimmung des Bundesrates können auch Mandatarinnen/Mandatare, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Fraktion bilden (§ 14 GO-BR).
Relevant ist die Bildung von Fraktionen z. B. für die Sitzordnung im Plenarsaal des Bundesrates, die Zusammensetzung des Bundesratspräsidiums, die Handhabung der Redeordnung oder den Zusammentritt der Präsidialkonferenz.
Wie gründet man eine Partei?
Die Verfassungsväter sind, ohne dass das konkret festgelegt worden ist, davon ausgegangen, dass eine parlamentarische Demokratie nur funktionieren kann, wenn sich politische Parteien bilden. Sie hielten aber keine eigene gesetzliche Regelung für die Gründung von Parteien für notwendig. Erst 1975 wurde im Parlament ein Antrag über ein Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz) eingebracht und in der Folge im Parlament beschlossen.
Das Parteiengesetz
Das
Parteiengesetz enthält im § 1 Abs. 4 folgende Bestimmung, die sich auf die Gründung einer Partei bezieht:
"§ 1 (Verfassungsbestimmung)
(...) 4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit."
Diese Regelung macht es in Österreich sehr einfach, eine Partei zu gründen. Anfang 2010 waren rund 880 Satzungen politischer Parteien im Bundesministerium für Inneres hinterlegt.
Verboten ist es allerdings, eine Verbindung zu gründen, "... deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören" (
§ 3a Z 3 Verbotsgesetz).
Kontaktstelle ist die Abteilung für Vereinswesen im
Bundesministerium für Inneres.
Wie werden Parteien und Klubs gefördert?
Politische Parteien und parlamentarische Klubs werden aus öffentlichen Mitteln untersützt, um ihre Abhängigkeit von Geldgebern oder Lobbies zu verhindern.
Förderung nach Parteien- und Publizistikförderungsgesetz
Rechtsgrundlagen für die Förderung von politischen Parteien aus Mitteln des Bundes sind das
Parteiengesetz und das
Publizistikförderungsgesetz.
Das Parteiengesetz 1975 erlaubt politischen Parteien, Förderungsmittel einerseits für ihre Öffentlichkeitsarbeit, andererseits für ihre Wahlwerbungskosten zu beantragen. Das Publizistikförderungsgesetz 1984 räumt den Parteien Geldmittel für ihre staatsbürgerliche Bildungsarbeit (z. B. in Parteiakademien) ein.
Die Höhe der Parteienförderung und der Parteiakademieförderung ist in den folgenden Dokumenten aufgeschlüsselt:
Parteienförderung 2002 - 2011 / PDF, 28 KB
Förderung der Parteiakademien 2002 - 2011 / PDF, 27 KB
Förderung nach dem Klubfinanzierungsgesetz
Nach dem Klubfinanzierungsgesetz (1985) haben die parlamentarischen Klubs Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen in Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben entstehen. Dabei handelt es sich z. B. um Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, EDV-Betrieb oder Arbeit im internationalen Bereich. Jeder Klub erhält zunächst einen identischen Sockelbetrag. Dazu kommen Zusatzbeträge, die nach der Klubstärke gestaffelt sind. Dabei wird auch die Anzahl der Mitglieder des Bundesrates sowie der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die dem jeweiligen Klub angehören, berücksichtigt.
Die Gesamtzuwendungen an die Klubs betrugen
- im Jahr 2012 (voraussichtlich) 19,54 Millionen €
- im Jahr 2011 (gesamt) 18,97 Millionen €
- im Jahr 2010 (gesamt) 18,59 Millionen €
- im Jahr 2009 (gesamt) 18,48 Millionen €
Außerdem kann die/der PräsidentIn des Nationalrates den Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zuweisen (
Art. 30 Abs. 5 B-VG).
Politische Parteien erhalten in den Bundesländern zusätzliche Förderbeträge aus den jeweiligen Landesbudgets.
