Rs C-163/17; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung insb. von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („wenn die betreffende Person flüchtig ist“) sowie von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 leg.cit (Verlängerung der Überstellungsfrist); Frage der Zulässigkeit der Einwendung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mangels Flucht bereits abgelaufen ist; Vorlage mit Antrag auf Anwendung des Eilverfahrens (139328/EU XXV.GP)

EGH: RS C-163/17 LIMITE
05.04.2017
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-163/17; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung insb. von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („wenn die betreffende Person flüchtig ist“) sowie von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 leg.cit (Verlängerung der Überstellungsfrist); Frage der Zulässigkeit der Einwendung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mangels Flucht bereits abgelaufen ist; Vorlage mit Antrag auf Anwendung des Eilverfahrens

Erstellt am 05.04.2017

Eingelangt am 05.04.2017, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-163/17/0001-V/7/2017)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
10.05.2017 142966/EU XXV.GP
deutsch LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-163/17; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung insb. von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("wenn die betreffende Person flüchtig ist") sowie von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 leg.cit (Verlängerung der Überstellungsfrist); Frage der Zulässigkeit der Einwendung, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mangels Flucht bereits abgelaufen ist; Vorlage

Eingelangt am 12.05.2017, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-163/17/0003-V/7/2017)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
12.05.2021 EGH: RS C-231/21 EUGH
Rs C-231/21; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Modalitäten und Frist für Überstellung eines Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedstaat; Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Verlängerung der Überstellungsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr im Falle der Inhaftierung des Asylwebers; Frage, ob unter dem Begriff „Inhaftierung“ auch eine von einem Gericht für zulässig erklärte Unterbringung des Asylwerbers in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt gegen oder ohne dessen Willen (hier: aufgrund einer sich aus der psychischen Erkrankung des Asylwerbers ergebenden Eigen- und Fremdgefährdung) zu verstehen ist; verfahrensrechtliche Folge einer solchen Unterbringung auf die Überstellungsfrist und deren Verlängerungsmöglichkeit i.S.d. Art. 29 Abs. 2 erster Satz Dublin III-Verordnung; konkretes Ausmaß der Verlängerungsmöglichkeit („höchstens auf ein Jahr“) der Überstellungsfrist; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Dauer einer „Inhaftierung“; konkreter Eintritt des Zuständigkeitsübergangs; sh. Urteil in der Rs C-163/17, Abubacarr Jawo; Vorlage (61629/EU XXVII.GP)
08.07.2021 EGH: RS C-324/21 EUGH
verb. Rs C-324/21 und C-325/21; niederländische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 29 Abs. 2 zweiter Fall (Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate „wenn die betreffende Person flüchtig ist“) der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Unionsrechtskonformität der Praxis der sog. „chain rule“, die vorsieht, dass die Überstellungsfrist zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten (hier in C-324/21: Niederlande und Italien; in C-325/21: Frankreich und Österreich) erneut zu laufen beginnt, wenn ein Asylwerber vor der Überstellung flieht und vor Ablauf dieser Frist in einem dritten Mitgliedstaat (hier: Deutschland bzw. Niederlande) erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt; Auswirkungen einer solchen „Flucht“ auf die (ursprüngliche) Überstellungsfrist; Eintritt des Zuständigkeitsübergangs; Vermeidung von „forum shopping; Zulässigkeit der Einwendung (im dritten Mitgliedstaat), dass die Überstellungsfrist zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten abgelaufen ist; vgl. auch EuGH 19.3.2019, Jawo, Rs C-163/17 sowie Rs C-323/21; Vorlagen (68570/EU XXVII.GP)