EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-324/21 und C-325/21; niederländische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 29 Abs. 2 zweiter Fall (Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate „wenn die betreffende Person flüchtig ist“) der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Unionsrechtskonformität der Praxis der sog. „chain rule“, die vorsieht, dass die Überstellungsfrist zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten (hier in C-324/21: Niederlande und Italien; in C-325/21: Frankreich und Österreich) erneut zu laufen beginnt, wenn ein Asylwerber vor der Überstellung flieht und vor Ablauf dieser Frist in einem dritten Mitgliedstaat (hier: Deutschland bzw. Niederlande) erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellt; Auswirkungen einer solchen „Flucht“ auf die (ursprüngliche) Überstellungsfrist; Eintritt des Zuständigkeitsübergangs; Vermeidung von „forum shopping; Zulässigkeit der Einwendung (im dritten Mitgliedstaat), dass die Überstellungsfrist zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten abgelaufen ist; vgl. auch EuGH 19.3.2019, Jawo, Rs C-163/17 sowie Rs C-323/21; Vorlagen
Erstellt am 08.07.2021
Eingelangt am 09.07.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.489.296)
- EGH: RS C-324/21