Parlamentskorrespondenz Nr. 142 vom 20.03.2003

ABKOMMEN

HOCHSCHULABKOMMEN MIT DEUTSCHLAND REGELT GEGENSEITIGE ANERKENNUNGEN

Anerkennungen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich sollen nun durch ein Regierungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland auf eine neue gesetzliche Basis gestellt werden. Der Vertrag legt die Bedingungen fest, unter denen Prüfungen an Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt werden, Studienabschlüsse ein Recht zu weiterführenden Studien geben und akademische Grade geführt werden können. Die Bestimmungen umfassen der Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen bzw. Fachhochschul-Studiengänge (12 d.B.).

ÄNDERUNG DER KOSTENTRAGUNG BEI WIENER UN-AMTSSITZEN

Gegenstand eines Abkommens zwischen Österreich, der UNO, der IAEO und der UNIDO sind Fragen der Kostentragung für größerer Reparaturen und Erneuerungen im Vienna International Centre. Die bestehende Obergrenze von je 325.000 $ soll nunmehr abgeschafft und durch eine gleichmäßige Kostentragung zwischen Österreich einerseits und den drei internationalen Organisationen andererseits ersetzt werden (11 d.B).

LUFTBEFÖRDERUNG: ABKOMMEN BRINGT VEREINHEITLICHUNG

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr fasst die Instrumente des diesbezüglichen Warschauer Systems zusammen und regelt insbesondere Fragen der Beförderungsdokumente, der Haftung des Luftfrachtführers sowie der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (13 d.B.)

    

VERSTÄRKTE KOOPERATION EU - SÜDAFRIKA

Ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Südafrika ergänzt die Einbindung Südafrikas mit den Afrikanischen, Karibischen und Pazifischen Staaten, den sogenannten AKP-Staaten. Ziel ist die Schaffung einer Basis für einen umfassenden Ausbau der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Südafrika. Die Union will damit einen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Demokratie und wirtschaftlichem Wachstum leisten (14 d.B.).

WAFFENVERBOTSABKOMMEN GILT AUCH FÜR BÜRGERKRIEGE

Durch eine Änderung von Artikel I des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wird der Anwendungsbereich dieses Vertragswerkes auf nicht internationale bewaffnete Konflikte ausgedehnt (21 d.B.).

INTERNATIONALER MUTTERSCHUTZ WIRD FLEXIBLER

Eine Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz bezweckt eine flexiblere Gestaltung, um einer größeren Anzahl von Staaten die Ratifikation zu ermöglichen (22 d.B.). (Schluss)