Parlamentskorrespondenz Nr. 847 vom 09.11.2007
Symposion "Hundert Jahre Allgemeines Wahlrecht in Österreich"
Wien (PK) – Die sogenannte Beck'sche Wahlreform aus dem Jahr 1907 war heute Anlass eines Symposions im Parlament unter dem Titel "Hundert Jahre allgemeines Wahlrecht in Österreich", zu dem Nationalratspräsidentin Barbara Prammer gemeinsam mit dem Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte der Universität Wien einlud. Parlamentsdirektor Georg Posch konnte dabei in Vertretung Prammers ein hochkarätiges Publikum aus VertreterInnen aus dem Bereich der Wissenschaft und der Politik begrüßen, die sich in Referaten und Diskussionsbeiträgen mit der Entwicklung eines modernen Wahlrechts unter den Bedingungen des Vielvölkerstaates Österreich-Ungarn auseinandersetzten.
Brauneder: Beck'sche Wahlreform 1907 als doppelte Zäsur
Univ.-Prof. Wilhelm Brauneder bezeichnete das Jahr 1907 als Zäsur in der Entwicklung des Wahlrechts in Österreich und meinte, die so genannte Beck´sche Wahlreform sei nicht der einzige, sehr wohl aber der erste Schritt auf dem Weg zu einem modernen Wahlrecht gewesen. Ihm hatten dann noch in weiteren Etappen die Zulassung der Frauen zum Wahlrecht sowie die Ersetzung des Mehrheitswahlrechts durch das Proportionalwahlrecht zu folgen. 1907 sei aber auch eine Zäsur in der Entwicklung des Parlamentarismus gewesen. So habe man damals die Interessensvertretungen, die die Bevölkerung in besondere Klassen aufgeteilt hatten, durch eine Volksvertretung abgelöst, die die Wählerschaft als politischen Corpus betrachtet.
Strejcek: 1907 nur 1. Schritt zu allgemeinem und gleichem Wahlrecht
Univ.-Prof. Gerhard Strejcek gab in seinem Referat zu bedenken, die Schlagworte allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht der Beck'schen Wahlrechtsreform von 1907 seien zwar zeitbedingt treffend gewesen und hätten die politische Stoßrichtung dieser Reform, die in einem gewissen Sinn auf der Straße erkämpft wurde, charakterisiert. Das allgemeine Wahlrecht im heutigen Sinn sei aber nicht bereits durch die Reform 1907 verankert worden. Es galt nicht für die Frauen und schloss darüber hinaus durch seine Sesshaftigkeitsklausel zahlreiche Personen aus. Das gleiche Wahlrecht wiederum sei erst vor rund 15 Jahren mit dem bundesweiten Proportionalausgleich verwirklicht worden, der dem Verhältniswahlrecht zum Durchbruch verholfen hatte. Das Wahlrecht 1907 habe dem gegenüber noch starke Züge eines Mehrheitswahlrechts gehabt.
Nicht mit den Prinzipien eines gleichen Wahlrechtes im heutigen Verständnis sei auch die damalige willkürliche Einteilung der Wahlbezirke in Einklang zu bringen, die als Konzession an die Interessenvertretungen die städtischen und industriellen Klassen bevorzugte und überdies nach Nationalitäten getrennt war. Trotzdem sei es, wie Strejcek betonte, 1907 gelungen, vor allem durch die Aufstockung der Zahl der Abgeordneten, aber auch durch die zahlreichen vertretenen Nationalitäten ein erstes "Europäisches" Parlament zu schaffen.
Bader-Zaar: Wahlreformen immer in politischen Krisenzeiten
Ass.-Prof. Brigitta Bader-Zaar führte in ihrem Beitrag die Anfänge des Wahlrechts auf die Ideen der Aufklärung zurück und bezeichnete das Wahlrecht schlechthin als "grande affaire" des 19. Jahrhunderts. Der Weg von der Ständevertretung hin zu einer parlamentarischen Repräsentanz sei ein langer gewesen. So habe die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte um 1789 in Frankreich das Wahlrecht nur Männern von über 25 Jahren, die ein Jahr in ihrer Heimatgemeinde ansässig waren, Steuern in einer gewissen Höhe zahlten, keine Dienstboten waren, einen Eid auf König und Verfassung geschworen hatten und der Nationalgarde angehörten, zugestanden. Überhaupt haben sämtliche Staaten, die im 19. Jahrhundert ein Wahlrecht einführten, zunächst ein Zensuswahlrecht entwickelt, das auf die Steuerleistung abstellte. Zur Durchsetzung eines allgemeinen Wahlrechtes kam es in Europa immer nur in Zeiten politischer Krisen, so etwa im Gefolge des Revolutionsjahres 1848. Die letzten Schritte auf dem Weg zu einem modernen Wahlrecht, das nicht mehr mit Zensusauflagen verbunden war, setzten viele Staaten erst nach dem Ersten Weltkrieg.
Das ungarische Wahlrecht am Anfang des 20. Jahrhunderts
Privatdozent Istvan Szabo (Budapest, Miskolc) skizzierte in seinem Referat die Entwicklung der Wahlgesetze 1874, 1913 und 1918 in der ungarischen Reichshälfte und ging auch auf die Inhalte einiger Regierungsentwürfe ein, die jedoch nicht in Kraft getreten sind.
Was die Verwirklichung des Prinzips des allgemeinen Wahlrechts angeht, so führte das Wahlgesetz 1874 dazu, dass ausgehend von einer Bevölkerung von über 18 Millionen Menschen (ohne Kroatien) 5,8 % wahlberechtigt waren bzw. 25 % der Männer. Der Entwurf von 1917 sah erstmals ein Frauenwahlrecht in engen Grenzen vor, da auch Kriegswitwen und Frauen mit einem Mittelschulabschluss einbezogen werden sollten; das eigentliche Frauenwahlrecht wurde aber erst nach dem ersten Weltkrieg eingeführt. Die Unterrepräsentation der nationalen Minderheiten, die immerhin 46 % der Gesamtbevölkerung ausmachten, erklärte Szabo damit, dass es in nur 15 % der Wahlkreise geheime Wahlen gab und dass in 150 Wahlkreisen von insgesamt 413 nur ein Kandidat aufgestellt wurde.
Die Zusammensetzung des allgemein gewählten Reichsrates
Franz Adlgasser (Wien) registrierte starke Veränderungen in der Zusammensetzung des 1907 erstmals allgemein gewählten Parlaments nach der sozialen und regionalen Herkunft der Abgeordneten im Vergleich zu den vormaligen Kurienparlamenten. Die Zahl neuer Abgeordneter stieg von 30 % auf 62 %, die Zahl der Vertreter des Großgrundbesitzes sank von 33 % auf 5 %, jene der Bauernvertreter nahm hingegen von 5 % auf 20 % zu. Während die Anteile der Abgeordnete aus Handel, Gewerbe und Industrie von 16% auf 8% und jener aus freien Berufen von 20 % auf 11 % zurückgingen, steigerten Verbands- und Parteiangestellte sowie Journalisten ihren Anteil an den Mandaten auf 20 %. Arbeiter waren 1907 mit zwei und 1911 mit vier Abgeordneten nur wenig, Land- und Forstarbeiter überhaupt nicht im Abgeordnetenhaus vertreten. Die Beziehungen der Abgeordneten zu ihren jeweiligen Kronländern verstärkte sich, während die Bedeutung Wiens als Wohnort deutschsprechender Abgeordneter ebenso zunahm wie die Bedeutung regionaler städtischer Zentren für Tschechen, Polen, Slowenen und Italiener. Die Tendenz, keine gesamtstaatliche Elite und keine überethnische politische Kultur auszubilden sei durch die Einführung des allgemeinen Wahlrechts verstärkt worden.
Hintergründe und Motive der Reform
Der Leiter des Parlamentsarchivs, Günther Schefbeck (Wien), illustrierte zunächst die extreme Ungleichheit des Kurienwahlrecht, die 1907 zu massivem öffentlichen Druck in Form mächtiger Wahlrechtsdemonstrationen Anlass gab und identifizierte die Wahrung nationaler Besitzstände als starkes Motiv der Wahlkreisreform. Dabei sei das Prinzip der ethnischen Trennung durchgehend verwirklicht und die Ungleichheit der Wahlkreise mit Unterschieden der Steuerleistung begründet worden. Die Wahlkreiseinteilung habe die Alpenländer bevorzugt, die mit einem Anteil von 30 % an der Bevölkerung 36 % der Mandate erhielten und periphere Länder benachteiligt, die mit 34 % Bevölkerungsteil nur 26 % der Abgeordneten wählen konnten. Die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses aufgrund der Wahl von 1907 habe zu einer starken personellen Erneuerung, zu einer Erosion der parlamentarischen Vertretung der Hocharistokratie, zu einer Schwächung des Mittelstands und zu einer Stärkung der Massenparteien geführt, resümierte Schefbeck.
Der Wiener Historiker Lothar Höbelt (Universität Wien) setzte sich mit der Wechselwirkung von Wahlrecht und Parteienstruktur auseinander. Er wies darauf hin, dass die Ausweitung des Wahlrechts die klassischen Mittelstandsparteien, die zuvor in einer Frontstellung gegen die alten Eliten gestanden waren, in die Defensive drängte. Gleichzeitig führte das allgemeine Wahlrecht gleichsam zu einer Verschärfung des Kulturkampfes. Das gleiche Wahlrecht räumte aber nicht nur zuvor eher am Rand befindlichen Kräften mehr politische Möglichkeiten ein, es verschaffte der monarchischen Exekutive einen Vorsprung gegenüber den alten politischen Blöcken, wodurch die Demokratie quasi als die "Apotheose des imperialen Divide et Impera" erscheint.
Die Juristin Ilse Reiter (Juridicum Wien) beleuchtete den Kampf der Sozialdemokratie um das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Deren Bemühungen um eine Demokratisierung dieses Rechts begannen bereits 1868 und fanden in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts einen neuen Höhepunkt. Ab diesem Zeitpunkt konzentrierte sich die Sozialdemokratie neben sozialen Forderungen auf die zentrale Losung: Heraus mit dem Wahlrecht! Konsequente Bemühungen der Sozialdemokratie einerseits, aber auch außenpolitische Einflüsse andererseits führten schließlich zu der von der Arbeiterbewegung gewünschten Entwicklung und mündeten in die Wahlrechtsreform von 1907. Zudem thematisierte die Referentin die Haltung der Sozialdemokratie zum Frauenwahlrecht und erinnerte daran, dass aus "Gendersicht" diese Tagung um elf Jahre zu früh stattfinde.
Der tschechische Historiker Lubos Velek aus Prag referierte die Haltung der tschechischen Bürgerparteien zum allgemeinen Wahlrecht, sich dabei vor allem auf die Gegnerschaft zwischen Alt- und Jungtschechen konzentrierend. Er beleuchtete zudem die in der Folge differenzierte Parteienlandschaft Böhmens, die nicht nur durch die Auseinandersetzung zwischen bürgerlichen Parteien und Arbeiterparteien geprägt war, sondern auch durch die den Streit der bürgerlichen Kräfte untereinander. Zwar war sich das Gros der Parteien in der Frage der Ausweitung des Wahlrechts einig, wenngleich mit unterschiedlichen Erwartungen, welche die jeweiligen politischen Kräfte an eine diesbezügliche Reform knüpften.
Der Prager Universitätsprofessor Jiri Malir nahm die Haltung in Mähren zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts in den Fokus, dabei vor allem die Position der Jungtschechen und der Arbeiterbewegung darlegend. Mähren hatte aber, so Malir weiter, in der Debatte insofern eine Sonderstellung, als das Kronland im Zeichen der Debatten um den so genannten mährischen Ausgleich von 1905 stand, auf welchen er in der Folge näher einging. Weiters betrachtete Malir die Bemühungen der bürgerlichen Frauenbewegung um die Erringung des Frauenwahlrechts.
Ein Spezialthema beleuchtete schließlich noch der Wiener Universitätsassistent Johannes Kalwoda (Juridicum Wien), der sich mit der Dalmatinischen Statthalterei und deren Verhalten im Vorfeld der Reichsratswahlen von 1907 befasste. (Schluss)
HINWEIS: Fotos von dieser Veranstaltung / diesem Besuch finden Sie – etwas zeitverzögert – auf der Website des Parlaments im Fotoalbum : www.parlament.gv.at