Parlamentskorrespondenz Nr. 793 vom 25.06.2021

Neu im Wissenschaftsausschuss

Novelle des Universitätsgesetzes bringt neue Bestimmungen zu universitären Weiterbildungslehrgängen sowie Klarstellungen

Wien (PK) – Mit einer umfangreichen Novelle des Universitätsgesetzes 2002 (UG) und weiterer Gesetze will Wissenschaftsminister Heinz Faßmann das "Weiterbildungspaket" der Bundesregierung im Hochschulbereich umsetzen (945 d.B.). Weiters soll der Quereinstieg in pädagogische Berufe erleichtert werden. Die Novelle enthält auch arbeits- und studienrechtliche Bestimmungen. Unter anderem wird das Verbot von Ghostwriting an Hochschulen nochmals präzisiert.

Einheitlicher Rahmen für Weiterbildung an Hochschulen

Mit der Novelle soll ein "Weiterbildungspaket" der Bundesregierung umgesetzt werden, um die Rahmenbedingungen der unterdessen zahlreich vorhandenen akademischen Weiterbildungslehrgänge zu verbessern und ihre Qualität sicherstellen. So wird etwa ein neues Studienformat "außerordentliches Bachelorstudium" gesetzlich verankert und Titelklarheit bei den akademischen Graden in der Weiterbildung angestrebt. Die gesetzlichen Bestimmungen von Studien zur Weiterbildung sollen über die Hochschulsektoren hinweg vereinheitlicht werden, was zur Stärkung der nationalen Durchlässigkeit von Studien zur Weiterbildung beitragen soll. Dementsprechend erfolgen auch Anpassungen von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Privathochschulgesetz (PrivHG) an die Neuerungen im UG. Teil der Maßnahmen ist es, dass im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) auch ein externes Qualitätssicherungsverfahren für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen festgeschrieben werden.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Klarstellung betreffend die Gleichwertigkeit von akademischen Graden der Diplomatischen Akademie, wonach etwa der "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des Universitätsgesetzes entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass die Diplomatische Akademie auch in Zukunft sowohl für österreichische als auch für Studierende und Vortragende aus der ganzen Welt attraktiv bleibt, heißt es dazu seitens des Ministeriums.

Einheitliches Quereinsteigermodell für LehrerInnen und ElementarpädagogInnen

Die Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für PädagogInnen von der Elementarpädagogik bis zur Sekundarstufe (Allgemeinbildung) soll den Quereinstieg in den Beruf erleichtern. Auch ist eine Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt der Primarstufe vorgesehen. Insgesamt sollen die Maßnahmen zur Verbesserung der (nationalen) Durchlässigkeit im Bereich der Lehramtsstudien führen.

Fortführung der StEOP-Regelungen bis 2027

Mit der Novelle werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) berücksichtigt. Die bestehenden Regelungen sollen demnach jedenfalls bis 31. Dezember 2027 verlängert werden. Dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Betreuungsverhältnisse soll laut Wissenschaftsministerium die ebenfalls bis Ende 2027 befristete Fortführung der bisherigen im UG vorgesehenen Zugangsregelungen zu stark nachgefragten Studien dienen. Auch erfolgt im UG eine Reduktion der Anzahl der anzubietenden Studienplätze für StudienanfängerInnen beim Studienfeld Pharmazie von derzeit 1.370 auf 1.550 Plätze.

Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen

Mit der Novelle erfolgen zahlreiche Detailregelungen, die im Sinne notwendiger Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen sind. So wird etwa explizit festgehalten, dass die Bestimmungen, die Ghostwriting von Arbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades verbieten, auf alle Bereiche des Hochschulsystems Anwendung finden. Eine Satzungsermächtigung soll Hochschulen erlauben, verstärkte Mutterschutzbestimmungen zu verankern. Weiters wird Rechtssicherheit in Hinblick auf die Verantwortlichkeit für den ArbeitnehmerInnenschutz im Klinischen Bereich von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, angestrebt. Weiters werden die Sonderbestimmungen des auf 30. September dieses Jahres befristeten COVID-19-Hochschulgesetzes (C-HG) in die Novelle aufgenommen. Die Bestimmungen, welche die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen betreffen, die der Durchführung von Forschungsprojekten oder der Erfüllung von Qualifizierungsvereinbarungen dienen, bleiben laut dem Wissenschaftsministerium pandemiebedingt noch weiter relevant. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal, sofern pandemiebedingt im Sommersemester 2020 keine Lehre stattfinden konnte. (Schluss) sox


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