Universitätsgesetz, Fachhochschulgesetz u.a., Änderung (945 d.B.)

Status

Fristablauf im Bundesrat
Beschlossen im Nationalrat 353/BNR, Dafür: V, G. Dagegen: S, F, N

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Anpassung der Regelungen im Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich Universitätslehrgängen und deren rechtlichen Rahmenbedingungen (Zugang, akademischer Grad, Mindeststudienumfang etc.)
  • Anpassung von Bestimmungen im Fachhochschulgesetz (FHG) an Änderungen im UG sowie Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Anpassung von Bestimmungen im Privathochschulgesetz (PrivHG) an Änderungen im UG sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung zu Hochschullehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen aufgrund der Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung
  • Implementierung eines externen Qualitätssicherungsverfahrens für Studien zur Weiterbildung an Universitäten, Privathochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG)
  • Reduktion der Anzahl der anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger beim Studienfeld Pharmazie im UG
  • Verankerung eines neuen einheitlichen Quereinsteigermodells für Lehrerinnen und Lehrer insbesondere in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
  • Erleichterung des Quereinstiegs in den Beruf der Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen
  • Vereinheitlichung des Umfangs der Schwerpunkte im Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe
  • Verwaltungsvereinfachung durch Vereinfachung des Verfahrens im Falle einer Adress- oder Namensänderung von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • Schaffung einer Satzungsermächtigung für die Verbesserung des Schutzes schwangerer und stillender Studierender sowie deren (ungeborener) Kinder
  • Klarstellung, dass der akademische Grad "Master of Advanced International Studies" (M.A.I.S.) einem ordentlichen Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig ist
Stand: 16.06.2021

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
GRÜNE
Dagegen:
SPÖ
FPÖ
NEOS

Mitglied der Bundesregierung

BMBWF (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung