Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 93

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Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Wolfgang Hager. Ich erteile es ihm.

15.01

Bundesrat Wolfgang Hager (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die generelle Deregulierung des Studienrechtes war der Leitgedanke, der zum vorliegenden Universitäts-Studiengesetz geführt hat.

Nach der bisherigen Rechtslage hatte der Gesetzgeber bis ins Detail festzulegen, wie einzelne Studienrichtungen zu gestalten sind. Diese Tatsache hat zu einem wahren Wildwuchs an Gesetzen und Verordnungen geführt, wie mein Vorredner eben erwähnt hat. Es ist mit dem neuen Universitäts-Studiengesetz eindeutig gelungen, eine Bresche in diesen wuchernden Gesetzesdschungel zu schlagen. Vor allem wurde den Universitäten die so oft geforderte Freiheit gegeben. Diese Freiheit bedeutet aber auch Selbstverantwortung. Auf der Ebene der Studienkommissionen gibt es nun volle Autonomie für die Gestaltung der Lehre. Das ist eine sehr demokratische Lösung, da nun nicht mehr die Zentralstellen entscheiden, sondern die drittelparitätisch besetzten Universitätsgremien.

Trotz des Bekenntnisses zur Leistung und auch zur geistigen Elitebildung haben die Universitäten die Spielregeln der demokratischen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung zu beachten, und diese Möglichkeit wird ihnen durch das neue Universitäts-Studiengesetz in einer Form eingeräumt, wie sie bisher noch nicht gegeben war. Die Mitbestimmung, die in den siebziger Jahren als sozialdemokratische Konzeption die universitäre Landschaft verändert hat, ist mit diesem neuen Gesetz noch bedeutend erweitert worden. Freiheit bedeutet aber auch Verantwortung, habe ich gesagt, und damit meine ich nicht nur die Verantwortung für die Lehre, sondern auch ein gerüttelt Maß an Verantwortung für den, lassen Sie mich es so sagen, kaufmännischen Bereich. Das leistungsorientierte und qualitätsbewußte System der österreichischen Universitäten benötigt ohne Zweifel eine entsprechende Förderung der öffentlichen Hand. Die Universitäten sind aber auch aufgefordert, kreativ über zusätzliche Finanzierungsformen nachzudenken, und sie sind auch aufgefordert, die vorhandenen Mittel in ihrem Rahmen jetzt erweiterten Autonomie sinnvoll und bestmöglich einzusetzen.

Ich möchte nun noch auf die sogenannte Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sprechen kommen. Wie mein Kollege Wilfing gesagt hat, ist dieser § 38 ein besonderer Stolz der ÖVP. Sie hat ja, wie schon Kollege Lukesch im Nationalrat gesagt hat, auf diesen bestanden, und Sie, Herr Kollege, haben das jetzt wiederholt. Die Studienanfänger sollen also gleich am Beginn über die charakteristischen Inhalte eines Studiums informiert werden und sich ein Bild machen können, ob die gewählte Studienrichtung ihren Interessen entspricht.

Auf den ersten Blick betrachtet ist das eine sehr vernünftige Sache. Sie hat nur, meiner Ansicht nach, einen kleinen Haken. Die Eingangsphase als Ganzes wird nicht mit einer Prüfung abgeschlossen, sehr wohl besteht aber die Möglichkeit, daß die Anmeldung zu weiterführenden Lehrveranstaltungen von einer positiven Prüfung einzelner Lehrveranstaltungen in der Eingangsphase abhängig gemacht wird, und die Entscheidung darüber fällt den Studienkommissionen zu. Ich sehe damit aber die Gefahr verbunden, daß die an und für sich sehr positiv einzuschätzende Studieneingangsphase klammheimlich doch als Selektionsinstrument verwendet wird, und wenn ich den Kollegen Böhm nicht ganz falsch verstanden habe, würde er das durchaus begrüßen. (Zwischenruf des Bundesrates Dr. Böhm. )

Mit dem Vorwand, Hilfestellung zu leisten und Information für die Studienanfänger zu bieten, soll dafür gesorgt werden, daß die Zahl der Studierenden, ich sage es einmal so, kontrollierbar wird. Würde dies aufgrund dieses Gesetzes so praktiziert werden, wäre das eine sehr unehrliche Lösung und ein Versuch, sich vor einer klaren politischen Entscheidung zu drücken, möchte ich sagen.

Eine Bestimmung des Gesetzes möchte ich noch kurz hervorheben, meine Damen und Herren, weil ich denke, daß sie von großer Bedeutung ist, obwohl sie unscheinbar in der Masse der gewichtigen Paragraphen unterzugehen droht, und ich meine § 7 Abs. 2. Ich zitiere: Bei der


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