Bundesrat Stenographisches Protokoll 632. Sitzung / Seite 115

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achtens zumindest dann entfallen, wenn es sich dabei um einen Rechtsanwalt oder einen gleich qualifizierten Berater handelt; denn diese bedürfen wohl einer solchen Belehrung nicht.

Daß Fragen nur im Umfang des Beweisthemas zulässig sind, entspricht – wie schon erwähnt – nicht den gerichtlichen Verfahrensordnungen, zumindest nicht für den Fall, daß sie dennoch für den Untersuchungsgegenstand erheblich sind. Ein Beweisbeschluß kann unzureichend formuliert oder durch die Beweisergebnisse überholt sein.

Nicht sachgerecht ist auch, daß die Ablehnung von Sachverständigen wegen Befangenheit nur vor der Abgabe des Gutachtens zulässig sein soll. Was gilt dann, wenn der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekanntgeworden ist?

Keinesfalls kann ich der Anordnung zustimmen, daß Personen, die eine falsche Beweisaussage abgelegt haben, dann ein Strafausschließungsgrund zugute kommt, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gegen sie gerichtet hat. Sie könnten sich ohnehin auf einen entsprechenden Aussageverweigerungsgrund berufen. Das Argument, daß die Entschlagung einer solchen Person als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnte, reicht für eine weitergehende Privilegierung nicht aus. Denn zum einen wäre ein solcher Schluß rechtlich unzulässig, mag er auch faktisch und psychologisch naheliegen, und zum anderen wird erneut ein vergleichbarer Schutz Parteien und Zeugen im Zivilprozeß keineswegs zuteil.

Sowohl wegen dieser zahlreichen Bedenken – ich könnte noch einige weitere auflisten – gegen wesentliche Bestimmungen der neuen Verfahrensregelungen als auch wegen des schon aufgezeigten demokratiepolitischen Mangels, daß die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen nicht als Recht der qualifizierten parlamentarischen Minderheit konzipiert worden ist, werden wir diese Vorlage ablehnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.07

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen somit zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

8. Punkt

Selbständiger Antrag der Bundesräte Dr. Günther Hummer, Anna Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss, Ludwig Bieringer, Albrecht Kone#ny und Dr. Susanne Riess-Passer betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesnovellen) (100/A-BR/97 und 5567/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 8. Punkt der Tagesordnung: Selbständiger Antrag der Bundesräte Dr. Günther Hummer, Anna-Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss, Ludwig Bieringer, Albrecht Kone#ny und Dr. Susanne Riess-Passer betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesnovellen).


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