Bundesrat Stenographisches Protokoll 642. Sitzung / Seite 42

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der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte.

Der gegenständliche Beschluß bedarf gemäß Artikel I des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam vom 10. Juni 1998, BGBl. I Nr. 76/1998, der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam vom 10. Juni 1998, BGBl. I Nr. 76/1998, die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998, die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Der vorliegende Beschluß bedarf im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle daher zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG, die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1998 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (1210 und 1254/NR sowie 5692/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen zum 3. Punkt der Tagesordnung: Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften.

Ich darf Herrn Bundesrat Vindl um die Berichterstattung bitten.

Berichterstatter Wolfram Vindl: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich stelle fest, der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor, und daher beschränke ich mich auf die Verlesung des Beschlußantrages:


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